Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.10.2003 – 34 W (pat) 707/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Oktober 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent DE 195 15 745
…
… 6.70
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Ulrich sowie die Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 10. Juli 1997 veröffentlichte deutsche Patent 195 15 745 hat die
Firma
S…-GmbH für technische und
elektrotechnische Geräte in N…,
am 7. Oktober 1997 Einspruch eingelegt.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
Mappe für Schriftgut, Datenblätter, Formulare, Prospekte,
Werbemittel und dgl., bestehend aus einem rechteckigen Bogen, der eine Mappenvorderseite, eine Mappenrückseite und
einen diese verbindenden Mappenrücken bildet, wobei die
Innenseite der Mappenrückseite eine Einstecktasche aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß der Mappenrücken (2)
auf der Innenseite mit einer Heißkleberschicht versehen ist.
Ansprüche 2 bis 5 sind auf Anspruch 1 rückbezogen.
Die Einsprechende hat eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und dazu Unterlagen vorgelegt sowie Zeugenbeweis angeboten.
Sie hat außerdem auf die Druckschrift
D2 US 4 367 061
sowie auf die schon im Prüfungsverfahren berücksichtigte Entgegenhaltung
D3 DE 88 03 037 U1
hingewiesen. Nach ihrer Auffassung mangele es mit Blick auf diese Schriften dem
Gegenstand des Anspruchs 1 an erfinderischer Tätigkeit.
Die Einsprechende ist trotz ordnungsgemäßer Ladung wie angekündigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie hat schriftsätzlich beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Auch der Patentinhaber ist wie angekündigt trotz ordnungsgemäßer Ladung zur
mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er hat schriftsätzlich beantragt,
den Einspruch zurückzuweisen.
Der Patentinhaber hat ua vorgetragen, die Entgegenhaltungen D2 und D3 stünden
dem Streitpatent nicht patenthindernd entgegen. Er hat mit Schriftsatz vom
29. April 2002 die Entscheidung über den Einspruch nach § 147 Abs 3 Nr 2 beantragt.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und wegen des Wortlauts der
Unteransprüche wird auf die Akte und die Streitpatentschrift verwiesen.
II
Der Einspruch ist zulässig. Nach Prüfung des Einspruchs ist das Patent zu widerrufen.
1. Die Mappe für Schriftgut nach Anspruch 1 mag neu und gewerblich anwendbar
sein. Sie beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit:
In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents werden verschiedenartige Mappen für Schriftgut, Datenblätter, Formulare, Prospekte, Werbemittel und dgl. als
bekannt beschrieben: Eine Mappenart kann lose eingelegtes Schriftgut aufnehmen und halten, s Streitpatentschrift Sp 1 Z 55 ff. Solche Mappen weisen auf der
Innenseite der Mappenrückseite eine Einstecktasche auf. Bei einer anderen Mappenart ("Universalmappe"), die ab Sp 1 Z 25 der Streitpatentschrift beschrieben
wird, weist der Mappenrücken innen eine Heißkleberschicht auf. Durch Aktivieren
der Heißkleberschicht kann das eingelegte Schriftgut in der Mappe am Mappenrücken dauerhaft (fest) fixiert werden.
In der Streitpatentschrift wird die selektive Kombination von fester und loser Fixierung als lange bekanntes, bisher aber ungelöstes Problem gesehen, s Sp 2 Abs 2.
Eine Lösung dieses Problems wird in einer Mappe mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gesehen.
Als Ausgangspunkt der Erfindung kann die US 4 367 061 (D2) gesehen werden.
Die Schrift behandelt ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen von
Bucheinbänden, Mappen (folders), Broschüren und dgl., s ua Titel. In Fig 1 und
der zugehörigen Beschreibung ist eine Mappe gezeigt und beschrieben, die zur
Aufnahme von Schriftgut, Datenblättern, Formularen, Prospekten, Werbemitteln
und dgl. geeignet ist. Diese Mappe besteht aus einem rechteckigen Bogen, der
eine Mappenvorderseite, eine Mappenrückseite und einen diese verbindenden
Mappenrücken bildet. Der Mappenrücken ist auf der Innenseite mit einer Heißkleberschicht versehen, s Sp 2 Z 23 bis 39.
Wollte der Fachmann, hier ein mit der Herstellung von Einbänden, Mappen u. dgl.
vertrauter Techniker, nach dem Einkleben von Schriftgut etc noch zusätzlich weiteres Schriftgut, Blätter oder dgl. lose in der Mappe aufnehmen, stellte er fest, daß
für diese zusätzlichen Blätter keinerlei wirksame Fixierung vorhanden war und diese daher leicht herausfallen konnten.
Ein Mittel gegen das Herausfallen der Blätter konnte der Fachmann der
DE 88 03 037 U1 (D3) entnehmen. Diese Schrift betrifft eine Mappe für Schriftgut,
Datenblätter, Formulare, Prospekte, Werbemittel und dgl.. Die Mappe weist an der
Innenseite der Mappenrückseite eine Einstecktasche auf. Diese Einstecktasche ist
aus einschlagbaren, ineinandergesteckten Klappen des Bogens der Mappe gebildet, s Bild 1 und Beschreibung S 2 Abs 4. In der Beschreibungseinleitung der Entgegenhaltung ist gesagt, daß "hinter diese verbundenen Klappen gelegte Schriftstücke nicht ohne weiteres herausfallen können", s S 1 Abs 2.
Die Übertragung des in der Druckschrift D3 offenbarten Merkmals, daß die Innenseite der Mappenrückseite - zur Verringerung der Gefahr des Herausfallens lose
eingelegter Blätter - eine (aus verbundenen Klappen gebildete) Einstecktasche
aufweist, auf die Mappe nach der US 4 367 061 (D2) ist angesichts der in der D3
gegebenen Erläuterungen für den Fachmann naheliegend und führt ohne weiteres
zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Besondere technische Schwierigkeiten waren dabei nicht zu überwinden. Daß solche vorgelegen haben könnten, wurde vom Patentinhaber auch nicht vorgetragen.
Patentanspruch 1 kann daher nicht aufrechterhalten bleiben.
2. Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 teilen das Schicksal
des Patentanspruchs 1.
3. Bei dieser Sachlage war der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung
nicht weiter nachzugehen.
Chr. Ulrich
Hövelmann
Dr. Frowein
Frühauf
Ko