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BPatG Beschluss vom 27.10.2003 – 9 W (pat) 32/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 32/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 03 147.5-13

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

27. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 31. Januar 2003 wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Der Anmelder hat am 24. Januar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Vektorieller Antrieb für Land- und Wasserfahrzeuge

und Flugobjekte"

eingereicht. Mit Beschluss vom 31. Januar 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 03 G des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, dass der Anmeldungsgegenstand technisch

nicht brauchbar sei, da er dem allgemein geltenden Impulserhaltungssatz widerspreche. Es sei nämlich ein Antrieb für Land- und Wasserfahrzeuge und Flugobjekte beansprucht, bei dem nach den Angaben in der Patentanmeldung kein äußeres oder nach außen abgestoßenes Medium für die Fortbewegung des Objektes

benötigt werde.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung führt er aus, dass der Impulserhaltungssatz nicht anzuwenden

sei, da er sich auf das Vorhandensein ausschließlich von Linearimpulsen und nicht

auf das Zusammenwirken von Drehimpuls und Linearimpuls beziehe. Bei seiner

Erfindung werde ein Rotationskörper von außen von einem Motor angetrieben.

Sobald der Motor arbeite, werde die Energie vom System aufgenommen und zum

Teil in Rotationsenergie und zum Teil in kinetische Energie umgewandelt. Letztere

könne zum Antrieb des Systems genutzt werden.

Der Anmelder beantragt in Auslegung seines Vorbringens,

den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und

Markenamtes aufzuheben und das Patent mit den geltenden

Unterlagen zu erteilen.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Vektorieller Antrieb für Land- und Wasserfahrzeuge und

Flugobjekte, ohne dass ein äußeres oder nach außen abgestoßenes Medium für die Fortbewegung des Objekts benötigt

wird,

dadurch gekennzeichnet,

dass ein Antriebsmotor mechanisch, über ein Zahnrad, oder

elektromagnetisch, eine axial gelagerte, rotationssymmetrische Schwungmasse, tangential, an der Peripherie oder mit

einem anderen Abstand zur Rotationsachse

in eine

beschleunigte Rotationsbewegung versetzt, wobei am Kraftübertragungssystem des Motors eine gerichtete Kraft (Vektor) entsteht, die mit der beschleunigenden Kraft der

Schwungmasse im Gleichgewicht steht, und ein Objekt

antreibt, ohne dass diese Kraft die antreibende, gerichtete

Kraft (Vektor) aufheben kann, da die Rotationsachse kraftneutral bleibt und keine Gegenkraft auf das anzutreibende

Objekt zulässt.

II

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Anmeldung betrifft nach dem Patentanspruch und unter Berücksichtigung

der Beschreibung einen vektoriellen Antrieb für Land- und Wasserfahrzeuge und

Flugobjekte. Eine als Beispiel angegebene Ausführungsform (vgl vorstehend wiedergegebene Figuren 1 und 2 der Anmeldung) weist zwei Elektromotore 1 auf, die

auf einer Antriebswelle 2 in einem als Schwimmkörper ausgebildeten Objekt gelagert sind. Auf der Antriebswelle 2 ist außerdem ein Antriebszahnrad 4 angeordnet,

dass eine auf einer Welle 6 in demselben Objekt gelagerte Schwungmasse 5

antreibt.

Die Schwungmasse 5 wird durch die beiden Elektromotore 1 beschleunigt, wobei

die Antriebskräfte tangential vom Antriebszahnrad 4 auf die Schwungmasse 5

übertragen werden. Nach Auffassung des Anmelders entstehen bei der Beschleunigung der Schwungmasse 5 keinerlei Kräfte, die über die Welle 6 der Schwungmasse und deren Lagerung auf das Objekt übertragen würden. Somit sei allein

eine am Antriebszahnrad 4 entstehende Vorwärtskraft 3 wirksam, der keine entgegenwirkende Kraft entgegenstehe. Die Vorwärtskraft 3 treibe daher das Objekt an.

Das Abstoßen an einem äußeren Medium entfalle.

2. Mit der angemeldeten Vorrichtung kann die angestrebte Wirkung nicht erreicht

werden, eine Antriebskraft zu erzeugen. Sie ist daher technisch nicht brauchbar

und somit dem Patentschutz nicht zugänglich (vgl. BGH BlPMZ 1985, S 117, 118).

Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte Erzeugung einer Antriebskraft

steht nämlich im Widerspruch zu den Erhaltungssätzen für den linearen Impuls

und für den Drehimpuls eines Systems. Der Erhaltungssatz für den linearen

Impuls bringt inhaltlich zum Ausdruck, dass der Gesamtimpuls eines Systems

allein durch von außen an dem System angreifende Kräfte verändert werden

kann. Entsprechend bringt der Erhaltungssatz für den Drehimpuls zum Ausdruck,

dass der Gesamtdrehimpuls eines Systems allein durch von außen an dem

System angreifende Drehmomente verändert werden kann. Beide Erhaltungssätze

haben sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und werden deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt. Sie sind daher vom Deutschen Patent- und Markenamt und vom Bundespatentgericht bei der Beurteilung

der technischen Brauchbarkeit von Erfindungen zu berücksichtigen.

Beim Anmeldungsgegenstand sind alle Teile des Antriebs - die Elektromotore 1

über die Antriebswelle 2 und die Schwungmasse 5 über deren Welle 6 - direkt in

dem vom Anmelder als "Objekt" bezeichneten Antrieb gelagert. Von außen wirken

keine Kräfte oder Momente auf diesen Antrieb ein. Es handelt sich bei dem

Antrieb somit um ein abgeschlossenes System, in dem alle darin auftretenden

Kräfte und Momente als innere Kräfte und Momente anzusehen sind. Alle erzeugten Kräfte und Momente führen innerhalb des Systems zu entgegengesetzt gerichteten Kräften und Momenten, so dass sie sich gegenseitig aufheben. Der Anmelder übersieht bei seinen Überlegungen, dass bei der Beschleunigung der

Schwungmasse 5 Kräfte auf die Lagerwelle 6 der Schwungmasse übertragen werden. Denn ein Drehmoment entspricht in seiner Wirkung einem Kräftepaar, wobei

die angreifende Kraft zu einer gleich großen, jedoch entgegengesetzt gerichteten

Kraft im Drehpunkt führt. Somit führen die von den Elektromotoren 1 über das

Antriebszahnrad 4 auf das Zahnrad der Schwungmasse 5 ausgeübten Kräfte zu

entsprechenden Gegenkräften in der Lagerung der Schwungmasse. Da sowohl

die Elektromotore 1 als auch die Schwungmasse 5 in demselben Antrieb ("Objekt") gelagert sind, gleichen sich diese Kräfte gegenseitig aus, so dass keine Vorwärtskraft erzeugt wird.

Paetzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Bork

Bülskämper

Fa