Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.10.2003 – 27 W (pat) 210/03

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 210/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 80 676.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schermer sowie die Richter

Dr. van Raden und Schwarz 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe§

I

In das Markenregister eingetragen werden soll für die Waren

„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Parfums, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“

die Bezeichnung

„Classica“.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, die angemeldete Marke sei eine

nicht unterscheidungskräftige Beschaffenheitsangabe. Bei „Classica" handle es

sich um ein Adjektiv der italienischen Sprache, das als „klassisch“ vom Publikum

problemlos inhaltlich zugeordnet werden könne. Die Großschreibung des Adjektivs

in seiner weiblichen Form ändere an der verständlichen Bedeutung nichts, so dass

die im Vordergrund stehende Sachaussage dem Verkehr keinen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb vermittle.

Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt und begehrt weiterhin die

Eintragung der angemeldeten Marke. Sie hält den angemeldeten Begriff für hinreichend originell und prägnant; insbesondere sei eine Unterscheidungskraft dadurch

gegeben, dass die angesprochenen Verkehrskreise erkennen könnten, dass sich

die Marke wegen der gewollten Nähe zu dem deutschen Wort „klassisch“ auf zeitlos elegante und hochwertige Produkte beziehe.

II

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat die Markenstelle die Anmeldung

für die angegebenen Waren zurückgewiesen, denn einer Eintragung der Marke

„Classica" steht die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Die Bezeichnung „Classica“ gibt dem Verkehr klar einen verständlichen, unmittelbar einleuchtenden Hinweis auf die Art bzw. die Beschaffenheit der so gekennzeichneten Waren. „Classico“ ist ein Adjektiv der italienischen und auch der spanischen Sprache, dessen Bedeutung selbst für den inländischen Verkehr, welcher

über keinerlei italienische oder spanische Sprachkenntnisse verfügt, wegen des

deutschen Parallelworts „klassisch“ ohne weiteres zu erkennen ist, wobei es auf

die Verwendung von Groß- und/oder Kleinbuchstaben im Rahmen der werbeüblichen Schriftgestaltung nicht ankommt. Dabei erkennt das Publikum „classica“

ohne weiteres als die weibliche Form, denn diese in romanischen Sprachen verbreitete Art der Wortbildung bei Adjektiven und Substantiven sowie bei Namen ist

aus zahlreichen Verwendungen in der Werbung, in Filmen, in Musik und Kunst

auch im deutschen Sprachraum verbreitet, z.B. „Chianti classico“ - „moda classica“, „cappuccino“ – „trattoria“ oder „Paolo“ – „Paola“, wobei die Zuordnung der

männlichen und der weiblichen Form keine Schwierigkeiten bereitet, was sich in

der Verwendung der männlichen bzw. weiblichen Vornamen ebenso wie in den

üblichen deutschen Entsprechungen in der Benennung als „der Cappuccino“ und

„die Trattoria“ niederschlägt.

Produkte aus dem Textilbereich mit „klassisch“ zu bezeichnen ist völlig üblich, ein

solcher Hinweis wird von den angesprochenen Verbrauchern ohne weiteres verstanden als Bezeichnung von gehobenem, eher zur Eleganz als zur Extravaganz

tendierendem Stil. Nicht anders ist es auch im Bereich der Parfümeriewaren. Auch

hier findet sich, wie eine einfache Internet-Recherche nach den Suchbegriffen

„klassisch“ und „Parfum“ zwanglos ergibt, eine breite Verwendung des Begriffs

„klassisch“ zur Kennzeichnung für Produkte, und zwar im Bedeutungskontext von

„elegant“ und „zeitlos“, wie es auch die Anmelderin selbst in der Beschwerdebegründung dargelegt hat. Aus diesem Grund ist die Angabe „Classica“ aber nicht

etwa besonders unterscheidungskräftig; vielmehr gibt sie, weil sie als schlagwortartige Hervorhebung zur Beschreibung der so gekennzeichneten Waren verstanden werden muss, dem Verkehr keinerlei Veranlassung, auf die Bezeichnung eines bestimmten Ursprungsbetriebs zu schließen. Die Verwendung der italienischen oder spanischen weiblichen Form ändert daran nichts, denn gerade im Mode- und Parfümeriebereich ist die Verwendung von Bezeichnungen aus diesen

Sprachräumen ebenso wie von solchen, die eine weibliche Begrifflichkeit als Hinweis auf die angesprochene - weibliche - Kundschaft verwenden, völlig üblich. Damit verfehlt die angemeldete Bezeichnung „Classica“ aber den Zweck einer Marke,

nämlich dem Publikum die Unterscheidung der Produkte eines Unternehmens von

denen eines anderen Unternehmens zu ermöglichen. Weil sie ausschließlich einen beschreibenden Gehalt hat, muss sie auch Mitbewerbern zur ungehinderten

Verwendung als Hinweis auf Eigenschaften ihrer Produkte zur Verfügung stehen.

Dr. Schermer

Schwarz

Dr. van Raden

Ko