Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 28.10.2003 – 30 W (pat) 193/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 398 31 443
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Richters Dr. Buchetmann
sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden ist derzeit gegenstandslos.
Es wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet.
I.
Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist der
Widerspruch aus der Marke der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und wegen
weiterer Widersprüche die Löschung der angegriffenen Marke 398 31 443 angeordnet worden. Gegen diesen Beschluß hat nur die aus der Marke 717 964 Widersprechende Beschwerde eingelegt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 5. Oktober 2003 die Umschreibung
der Marke auf die weitere Beteiligte beantragt.
II.
Die Beschwerde ist (derzeit) gegenstandslos, da die Löschung der Marke bereits
aufgrund eines anderen Widerspruchs rechtskräftig angeordnet ist. Dadurch ist
auch der Antrag gegenstandslos, die Marke umzuschreiben, weil die Marke ohnehin gelöscht wird.
Der Beschwerdeführerin ist aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die
Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte
die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der versagten
Eintragung der angegriffenen Marke bleibt, da es nach einer Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke zu einer Einigung zwischen ihr und den weiteren Widersprechenden oder zu einer abweichenden, für
sie günstigen Entscheidung hätte kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte
mußte die Beschwerdeführerin Beschwerde einlegen, die mit Ablauf der seitens
der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten
Beschwerdefrist gegenstandslos geworden ist (vgl hierzu auch BPatGE 3, 75, 77,
78).
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu