Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 28.10.2003 – 30 W (pat) 193/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 31 443

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Richters Dr. Buchetmann

sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden ist derzeit gegenstandslos.

Es wird die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet.

I.

Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist der

Widerspruch aus der Marke der Beschwerdeführerin zurückgewiesen und wegen

weiterer Widersprüche die Löschung der angegriffenen Marke 398 31 443 angeordnet worden. Gegen diesen Beschluß hat nur die aus der Marke 717 964 Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 5. Oktober 2003 die Umschreibung

der Marke auf die weitere Beteiligte beantragt.

II.

Die Beschwerde ist (derzeit) gegenstandslos, da die Löschung der Marke bereits

aufgrund eines anderen Widerspruchs rechtskräftig angeordnet ist. Dadurch ist

auch der Antrag gegenstandslos, die Marke umzuschreiben, weil die Marke ohnehin gelöscht wird.

Der Beschwerdeführerin ist aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 3 MarkenG die

Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist konnte

die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der versagten

Eintragung der angegriffenen Marke bleibt, da es nach einer Beschwerdeeinlegung durch die Inhaberin der angegriffenen Marke zu einer Einigung zwischen ihr und den weiteren Widersprechenden oder zu einer abweichenden, für

sie günstigen Entscheidung hätte kommen können. Zur Wahrung ihrer Rechte

mußte die Beschwerdeführerin Beschwerde einlegen, die mit Ablauf der seitens

der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten

Beschwerdefrist gegenstandslos geworden ist (vgl hierzu auch BPatGE 3, 75, 77,

78).

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu