Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 29.10.2003 – 19 W (pat) 70/01

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Oktober 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 08 782.2-34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,

Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Scholz 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patentamt – Prüfungsstelle für Klasse B 61 L – hat die am

17. Februar 1999 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 4. Juli 2001 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die – wie

angekündigt – am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

"Verfahren zum Bestimmen der Position eines Schienenfahrzeugs,

auf einem Schienenstrang, wobei der Schienenstrang in Gleissegmente aufgeteilt wird, und die Position durch Zuordnung des vom

Schienenfahrzeug aktuell befahrenen Gleissegments bestimmt

wird,

dadurch gekennzeichnet, dass

-

jedes Gleissegment durch wenigstens zwei physikalische

Parameter definiert wird,

- wenigstens zwei der physikalischen Parameter in vorgegebenen

Zeitabständen gemessen werden,

- aus den gemessenen Werten für die Parameter die Wahrscheinlichkeit für den Aufenthalt des Schienenfahrzeugs in einem bestimmten Gleissegment ermittelt wird,

- durch Vergleich zweier nacheinander ermittelter Wahrscheinlichkeiten eine Plausibilitätsprüfung für das zugeordnete Gleissegment durchgeführt wird."

Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zum eindeutigen Erkennen und

Bestimmen der Position eines Schienenfahrzeugs auf einem Schienenstrang anzugeben (Sp 1 Z 47 bis 50).

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit den

vorliegenden Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist, wie sich aus der zutreffenden Begründung

der Prüfungsstelle für Klasse B 61 L des Deutschen Patentamts in ihrem Zurückweisungsbeschluß vom 4. Juli 2001 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den

hier verwiesen wird (vgl BGH "Leistungshalbleiter", GRUR1993, S 896 f). Aus diesen Gründen konnte auch die gegenteilige Auffassung der Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung an dem Ergebnis, zu dem der Senat gelangt ist, nichts ändern.

Da das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 nicht patentfähig ist und der Patentanspruch 1 damit keinen Bestand haben kann, teilen nach dessen Fortfall die

Unteransprüche 2 bis 6 dessen Schicksal.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr.-Ing. Scholz

Pr