Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 29.10.2003 – 5 W (pat) 12/02
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend das Gebrauchsmuster 297 14 699
(hier: Wiedereinsetzungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 29. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie
der Richterinnen Hübner und Werner
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen Patent- und Markenamts vom
30. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Antragsgegner war der eingetragene Inhaber des am 16. August 1997 angemeldeten und am 23. Oktober 1997 mit der Bezeichnung "Scheibenegge" eingetragenen Gebrauchsmusters 297 14 699. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters
wurde auf 6 Jahre verlängert.
Mit Schreiben vom 3. März 1999 hatte der anwaltliche Vertreter des Antragsgegners dem Deutschen Patent- und Markenamt mitgeteilt, daß er in Sachen dieses
Gebrauchsmusters die Vertretung niedergelegt habe und alle künftige Korrespondenz direkt mit dem Antragsgegner zu führen sei.
Am 6. Mai 2002 hat die Antragsstellerin beim DPMA Antrag auf Löschung des
Gebrauchsmusters 297 14 699 gestellt. Diesen Antrag hat die Gebrauchsmusterabteilung am 15. Juni 2002 per Einschreiben direkt dem Antragsgegner zugestellt.
In dem formularmäßigen Begleitschreiben vom 10. Juni 2002 ist der Antragsgegner ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß sein Gebrauchsmuster gelöscht
werde, falls er dem Löschungsantrag nicht innerhalb eines Monats widerspreche.
Für den weiteren Inhalt dieses Anschreibens wird Bezug genommen auf die Akten. Nachdem danach kein Widerspruch eingegangen war, hat die Gebrauchsmusterstelle dem Antragsgegner mit Bescheid vom 20. August 2002 mitgeteilt, daß
sein Gebrauchsmuster nunmehr gelöscht werde.
Mit Eingabe seines sodann erneut bestellten, anwaltlichen Vertreters vom
20. September 2002, eingegangen bei der Gebrauchsmusterabteilung am
21. September 2002, hat der Antragsgegner um Wiedereinsetzung in die am
15. Juli 2002 abgelaufene Widerspruchsfrist gebeten und gleichzeitig dem Löschungsantrag vom 6. Mai 2002 widersprochen. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages hat der Antragsgegner wie folgt vorgetragen: Unter dem anderen Aktenzeichen Lö I 60/02 sei dem anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners
am 17. Juni 2002 ein weiterer Löschungsantrag der Antragstellerin zugestellt worden, der gegen ein anderes Gebrauchsmuster des Antragsgegners mit der Nummer 200 20 593.5 gerichtet gewesen sei. Auf eine entsprechende Anfrage seines
Vertreters hin habe der Antragsgegner diesen damit beauftragt, gegen diesen Löschungsantrag Widerspruch einzulegen. Die große zeitliche Nähe zwischen den
Zustellungen der beiden verschiedenen Löschungsanträge sowie die Ähnlichkeit
zwischen den beiden zugestellten Bescheiden der Gebrauchsmusterabteilung und
der Umstand, daß die eine Zustellung an einen anwaltlichen Vertreter und die andere an den Antragsgegner selbst erfolgte, hätten bei dem Antragsgegner den
Irrtum entstehen lassen, daß es sich um ein und denselben Löschungsantrag
handelte.
Mit Beschluß vom 30. Oktober 2002 hat die Gebrauchsmusterabteilung II des
Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Antragsgegner die Versäumung der Frist für den Widerspruch gegen den Löschungsantrag vom 6. Mai 2002 selbst zu vertreten habe. Der Antragsgegner habe bei der Behandlung der beiden Löschungsanträge nicht die in
eigenen Angelegenheiten übliche Sorgfalt angewandt. Die Zustellung des Bescheides vom 10. Juni 2002 per Einschreiben und der Inhalt des zugestellten
Schreibens hätten für den Antragsgegner ohne weiteres erkenntlich gemacht, daß
es sich um ein Schreiben von besonderer Tragweite handelte. Bei Anwendung der
erforderlichen Sorgfalt hätte der Antragsgegner erkennen können, daß es sich um
ein anderes Aktenzeichen handelte, also um ein anderes Verfahren, und unklar
war, ob dieses Schreiben auch seinem anwaltlichen Vertreter zugestellt worden
war.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter. Er trägt vor, in Gebrauchsmusterangelegenheiten unerfahren zu sein.
Eine genaue Überprüfung der jeweiligen Aktenzeichen habe ihm in diesem Fall
jedenfalls deswegen nicht oblegen, weil ihm und seinem anwaltlichen Vertreter
beinah gleichzeitig zwei verschiedene Löschungsanträge zugestellt worden seien
und er die anwaltliche Wahrnehmung seiner Interessen in einem dieser beiden
Fälle sofort veranlaßt habe.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2002 aufzuheben und
dem Antragsgegner Wiedereinsetzung in die Frist für die Einlegung
des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag vom 6. Mai 2002 zu
bewilligen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung II für begründet und trägt - insoweit unstreitig - vor, daß sie den Antragsgegner vor Einleitung des patentamtlichen Löschungsverfahrens ernsthaft und nachdrücklich zur
Löschung beider Gebrauchsmuster aufgefordert habe. Bei Zustellung der beiden
Löschungsanträge hätte dem Antragsgegner daher bewußt gewesen sein müssen, daß beide Gebrauchsmuster streitig geworden waren.
II
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Gebrauchsmusterabteilung hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist für die Einlegung des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag
der Antragstellerin vom 6. Mai 2002 zu Recht gem § 21 Abs 1 GebrMG iVm § 123
PatG zurückgewiesen. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß der Antragsgegner ohne Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Widerspruchsfrist
einzuhalten.
Der Antragsgegner hat den Löschungsantrag vom 6. Mai 2002 nicht mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Verfahrensbeteiligten behandelt. Vergeblich
macht er geltend, die Gebrauchsmusterabteilung habe angesichts der konkreten
Umstände zu hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht gestellt. Unstreitig hat
die Gebrauchsmusterabteilung den gegen das hier in Rede stehende Gebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag dem Antragsgegner ordnungsgemäß zugestellt. Schon deswegen hatte der Antragsgegner Anlaß, das ihm zugestellte
Schriftstück sorgfältig zu lesen und sich seines konkreten Inhalts genau zu vergewissern. Daß diese Zustellung mit der Zustellung eines Löschungsantrags
desselben Antragstellers an seinen Anwalt zeitlich zusammenfiel, weshalb er nach
dem Gespräch mit diesem über den dort einzulegenden Widerspruch irrtümlich
auch die vorliegende Sache als abgedeckt angesehen habe, vermag ihn nicht zu
entschuldigen. Denn er mußte bedenken, daß er in allen Belangen, die das
vorliegend angegriffene Gebrauchsmuster betrafen, ohne anwaltliche Vertretung
war und daß den Zustellungen bei ihm und bei seinem Anwalt ein Schriftverkehr
zwischen beiden Verfahrensbeteiligten vorausgegangen war, in dessen Verlauf
die Antragstellerin den Antragsgegner zur Löschung nicht nur von einem, sondern
von zwei Gebrauchsmustern aufgefordert hatte. Mit diesem Streit über beide
Gebrauchsmuster verstärkten sich die Sorgfaltspflichten des Antragsgegners bei
der Zustellung eines Löschungsantrages bei
ihm dahingehend, auf
Löschungsanträge gegen jedes der beiden Schutzrechte gefaßt zu sein und
Bedacht auf die dann gegebenenfalls erforderliche doppelte Verteidigung zu
nehmen.
Für den Antragsgegner war der Umstand, daß die bei ihm und bei seinem Anwalt
zugestellten Löschungsanträge jeweils verschiedene Gebrauchsmuster betrafen,
auch dann ohne weiteres in Erfahrung zu bringen, wenn er im übrigen nur über
wenig Erfahrung in Gebrauchsmustersachen verfügte. Denn das ihm zugestellte
Schreiben der Gebrauchsmusterabteilung vom 10. Juni 2002 enthielt nicht nur
oben rechts im Briefkopf das maßgebliche Aktenzeichen. In dem eigentlichen Text
des Anschreibens war außerdem die Nummer des angegriffenen Gebrauchsmusters in klarer Trennung von den Angaben über das Aktenzeichen mitgeteilt worden. Daß diese Nummer ein wesentliches Identifikationsmerkmal des in Rede stehenden Gebrauchsmusters war, mußte der Antragsgegner als sorgfältiger Gebrauchsmusterinhaber wissen.
Sofern der Antragsgegner in der Vorstellung gehandelt haben sollte, daß seine
Kenntnisse für eine angemessen sorgfältige Behandlung des zugestellten Schriftstückes nicht ausreichten, hätte er für die Beurteilung des bei ihm zugestellten Bescheides anwaltliche Beratung einholen müssen und können. Wenn sich bei dem
mit seinem Anwalt nach Erhalt des Löschungsantrag in der vorliegenden Sache
durchgeführten Telefongespräche beide damit zufrieden gegeben haben, daß Widerspruch eingelegt werden solle, ohne für den Gesprächspartner unzweideutig
zum Ausdruck zu bringen, welches der beiden umstrittenen Gebrauchsmuster nun
davon betroffen sein solle, so ist dies eine Sachbehandlung, die der üblicherweise
zu verlangenden Sorgfalt nicht entspricht.
Goebel
Hübner
Werner
Pr