Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 30.10.2003 – 10 W (pat) 714/03
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 714/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend das Geschmacksmuster M 97 01 837.6
wegen Umschreibung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie den
Richter Knoll und die Richterin Püschel
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts (Musterregister)
vom 4. Dezember 2002 aufgehoben.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
Am 19. Februar 1997 wurde beim Patentamt die Musteranmeldung mit der Bezeichnung "Wärmeteller" durch die E… Gebr. St… (im folgenden: Geschmacksmusterinhaberin) eingereicht und anschließend eingetragen.
Seit August 2000 firmiert die Geschmacksmusterinhaberin unter E…
… GmbH & Co. KG.
Am 20. Juni 2002 zeigte der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt
Dr. K… (im folgenden: Antragsgegner) an, dass am 1. Juni 2002
das Insolvenzverfahren gegen die Geschmacksmusterinhaberin eröffnet worden
sei und beantragte, dass bis auf Widerruf das Schutzrecht weder umgeschrieben
noch übertragen werden dürfe.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2002 beantragte der Antragsteller beim Patentamt die
Umschreibung des Geschmacksmusters.
Mit Schriftsatz vom 23. September 2002 widersprach der um Stellung gebetene
Antragsgegner dem Umschreibungsantrag.
Durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (Musterregister) vom
4. Dezember 2002 ist der Antrag auf Umschreibung auf den Antragsteller zurückgewiesen worden.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er beantragt,
den Beschluss des Musterregisters des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. Dezember 2002 aufzuheben,
sowie die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Seitens des Antragsgegners liegt kein förmlicher Antrag vor. Er hat mit Schreiben
vom 27. Mai 2003 dem Patentamt mitgeteilt, dass er keine Einwendungen mehr
gegen die Übertragung der Geschmacksmusterrechte auf den Antragsteller habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem
Umfang auf den im Parallelverfahren 10 W (pat) 709/03 zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom gleichen Tag verwiesen und Bezug genommen.
Schülke
Knoll
Püschel
Pr