Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 30.10.2003 – 10 W (pat) 717/03

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 717/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend das Geschmacksmuster 499 07 367.3

wegen Umschreibung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie den

Richter Knoll und die Richterin Püschel

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts (Musterregister)

vom 4. Dezember 2002 aufgehoben.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

Am 31. Juli 1999 wurde beim Patentamt die zwei Muster umfassende Sammelanmeldung mit der Bezeichnung "Kaffeemaschinen" durch die E…

Gebr. St… GmbH & Co. KG (im folgenden: Geschmacksmusterinhaberin)

eingereicht und anschließend eingetragen. Seit August 2000

firmiert die

Geschmacksmusterinhaberin unter E… GmbH & Co. KG.

Am 20. Juni 2002 zeigte der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt

Dr. K… (im folgenden: Antragsgegner) an, dass am 1. Juni 2002

das Insolvenzverfahren gegen die Geschmacksmusterinhaberin eröffnet worden

sei und beantragte, dass bis auf Widerruf das Schutzrecht weder umgeschrieben

noch übertragen werden dürfe.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2002 beantragte der Antragsteller beim Patentamt die

Umschreibung des Geschmacksmusters.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2002 widersprach der um Stellung gebetene

Antragsgegner dem Umschreibungsantrag.

Durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (Musterregister) vom

4. Dezember 2002 ist der Antrag auf Umschreibung auf den Antragsteller zurückgewiesen worden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er beantragt,

den Beschluss des Musterregisters des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. Dezember 2002 aufzuheben,

sowie die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

Seitens des Antragsgegners liegt kein förmlicher Antrag vor. Er hat mit Schreiben

vom 27. Mai 2003 dem Patentamt mitgeteilt, dass er keine Einwendungen mehr

gegen die Übertragung der Geschmacksmusterrechte auf den Antragsteller habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem

Umfang auf den im Parallelverfahren 10 W (pat) 709/03 zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom gleichen Tag verwiesen und Bezug genommen.

Schülke

Knoll

Püschel

Pr