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BPatG Beschluss vom 03.11.2003 – 17 W (pat) 314/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 314/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 56 117

… 10.99

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm

sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Das Patent Nr. 198 56 117 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 4. Dezember 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorität der koreanischen Anmeldung 97-68047 vom

9. Dezember 1997 eingegangene Patentanmeldung 198 56 117.2 - 51 wurde am

19. Dezember 2001 unter der Bezeichnung

"Scharnier für Brillen"

durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G02C das Patent erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 20. Juni 2002.

Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:

Scharnier (10) für Brillen mit:

einem Gehäuse (11), in dem ein hohler Abschnitt (12) ausgebildet

ist;

Schweißstellen (13) zum Verschweißen des Gehäuses,

einem Klappelement (14), das mit einem mit einer Schweißfläche

(20A) und einer Kontaktfläche (20B) versehenen Scharnierteil (20)

gekoppelt und in dem hohlen Abschnitt (12) des Gehäuses (11)

aufgenommen ist;

einer Montageführung (16), die an einem Ende einer an dem

Klappelement (14) ausgebildeten Stange (15) hervorsteht;

einer Rückstellfeder (18), die entlang der Montageführung (16)

zwischen einem Stopper (17) und einer Fixierplatte (19) eingeführt

ist; und

Fixiermitteln (21) zum Fixieren des an die Montageführung (16)

gekoppelten Stoppers (17) derart, dass das Klappelement (14) mit

dem hohlen Abschnitt (12) des Gehäuses (11) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Schweißstellen (13) von

dem vorderen und hinteren Boden des Gehäuses (11) nach unten

erstrecken und dass nach Einführung des Klappelementes (14) in

das Gehäuse (11) die in dem Klappelement (14) montierte Rückstellfeder (18) mit einer Schutzmütze (22) abgedeckt ist.

Wegen des Unteranspruchs 2 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Gegen das Patent hat die O… GmbH & Co. KG in

I…, Einspruch erhoben. Die Einsprechende ist der Auffassung, der Patentgegenstand sei nicht neu und beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zudem

macht sie geltend, die Erfindung sei nicht so deutlich und vollständig offenbart,

daß ein Fachmann sie ausführen könne.

Sie stützt ihren Einspruch neben den im Erteilungsverfahren genannten Druckschriften

1) DE 195 11 167 A1

2) DE 44 15 308 C1

noch auf folgende Druckschriften:

3) CH 574 614 A5

4) US 4 494 834

5) EP 0572 703 B1

Die Einsprechende beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen und im schriftlichen

Verfahren zu entscheiden.

Der Patentinhaber beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

II.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt. Von den geltend gemachten

Einspruchsgründen der fehlenden Patentfähigkeit und der unvollständigen Offenbarung ist nur der erstere ausreichend substantiiert, so daß der Einspruch nur insoweit zulässig ist. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, daß sie ein Fachmann

ausführen kann.

Die Einsprechende hat diesen Widerrufsgrund geltend gemacht, ohne die für dessen Beurteilung maßgeblichen Tatsachen im einzelnen anzugeben. Die Prüfung

dieses Widerrufsgrundes durch den Senat hat jedoch ergeben, daß der Mangel

der unzureichenden Offenbarung nicht vorliegt.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu.

Die Druckschrift 1 zeigt ein Federscharnier (1) für Brillen, das ein Gehäuse (3) mit

einem hohlen Abschnitt (5) sowie ein Klappelement (19, 21) aufweist, das in dem

hohlen Abschnitt des Gehäuses aufgenommen ist und das mit einem eine Kontaktfläche (41) aufweisenden Scharnierteil (31) gekoppelt ist. Es ist ein Federführungsbolzen (9) als Montageführung am Ende einer am Klappelement ausgebildeten Stange vorgesehen, wobei auf dem Federführungsbolzen eine Rückstellfeder (11) zwischen einem Stopper (13) und einer am freien Endes des Bolzens

befestigten Fixierplatte (15) angeordnet ist. Der in den hohlen Abschnitt des Gehäuses eingesetzte Stopper (13) mit einer zentralen Öffnung zur Durchführung

des Federführungsbolzens ist mittels Fixiermittel (29) mit dem Gehäuse verbunden. Das Klappelement ist durch die Stange und die Fixierplatte im hohlen Abschnitt des Gehäuses geführt und gegen die Federkraft axial verschiebbar. Am

Gehäuse und am Scharnierteil sind keine Schweißstellen ausgebildet, vgl. Fig. 1

und 2 mit Beschreibung.

Demnach unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von dem bekannten Scharnier dadurch, daß das Scharnierteil eine Schweißfläche und das

Gehäuse Schweißstellen aufweist, die sich vom vorderen und hinteren Gehäuseboden nach unten erstrecken, und daß die Rückstellfeder mit einer Schutzmütze

abgedeckt ist.

Die Druckschrift 2 betrifft ein Federscharnier, das im wesentlichen dem aus

Druckschrift 1 bekannten Scharnier entspricht, wobei das Gehäuse (3) des Scharniers zur Bügelseite hin offen ist und auf der dem Klappelement (7, 21) zugewandten Seite den Stopper (Widerlager 15) für die Rückstellfeder (5) bildet, so

daß sich ein als Stopper dienendes, eigenes Bauteil sowie Fixiermittel zur Fixierung des Stoppers am Gehäuse erübrigen. Zudem weist das Gehäuse am vorderen und hinteren Ende, wo die Wandstärke des Scharniergehäuses größer ist als

im mittleren, die Feder umgebenden Gehäuseabschnitt, Schweißstellen (29, 31,

33) auf, vgl. Fig. 1 und 2 mit Beschreibung.

Von diesem Scharnier unterscheidet sich demnach der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch das als Stopper dienende eigene Bauteil und die Fixiermittel

zur Fixierung des Stoppers sowie durch die Schutzmütze für die Rückstellfeder.

Die Druckschriften 3 bis 5 betreffen jeweils ein Federscharnier, das auf einem vom

Patentgegenstand abweichenden Konstruktionsprinzip beruht. Wie beispielsweise

die Fig. 1 der Druckschrift 3 zeigt, weist das Klappelement (3) eine Hülse (5) auf,

die im hohlen Abschnitt (6) des Gehäuses (7) aufgenommen ist, so daß das

Klappelement im hohlen Abschnitt (6) des Gehäuses geführt und axial verschiebbar ist. Die Hülse nimmt die Feder (12) auf, die sich einerseits an einer Umbördelung (13) des offenen Endes der Hülse und andererseits gegen ein gabelförmiges

Auflagestück (14) abstützt, das am anderen Ende der Hülse in diese eingesetzt

und über einen Stift (10), der durch Längsschlitze (11) in der Hülse greift, am Gehäuse fixiert ist. Das Klappelement ist somit gegen die Federkraft und durch die

Hülse geführt axial verschiebbar.

Somit unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von jedem der

aus den Druckschriften 3 bis 5 bekannten Scharniere bereits dadurch, daß anstelle der Hülse am Klappelement eine Montageführung mit Fixierplatte für die

Rückstellfeder vorgesehen ist, wobei die Montageführung am Ende einer am

Klappelement ausgebildeten Stange hervorsteht.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits dargelegt, ist aus der Druckschrift 1 bis auf die Schweißfläche an dem

mit dem Klappelement gekoppelten Scharnierteil ein Scharnier für Brillen mit den

im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen bekannt. In dieser Druckschrift finden sich keine Angaben zur Art der Verbindung des Scharniergehäuses mit einem Bügel des Brillengestells. Insbesondere finden sich für den

Fall, daß das Gehäuse des fertig montierten Scharniers mit einem Bügel verschweißt wird, keine Hinweise auf Schutzmaßnahmen, um die im Gehäuse befindliche Rückstellfeder vor einer die Federwirkung beeinträchtigenden Erwärmung

zu schützen. Daher kann diese Druckschrift keine Anregung geben, gemäß dem

kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 am Gehäuse Schweißstellen anzuordnen, die sich vom vorderen und hinteren Gehäuseboden nach unten

erstrecken, und die Rückstellfeder mit einer Schutzmütze abzudecken.

Nach der Beschreibung, Sp. 2, Z. 54 bis 57 der Patentschrift, wird die Schutzmütze bzw. Schutzhülle vor dem Einführen des Klappelements in das Gehäuse so

angepaßt, daß sie die Rückstellfeder abdeckt.

Die Druckschrift 2 zeigt ebenfalls ein Scharnier, das auf dem aus Druckschrift 1

bekannten Konstruktionsprinzip beruht. Dieser Druckschrift ist entnehmbar, das

Gehäuse des fertig montierten Scharniers mit einem Bügel zu verschweißen und

hierfür am vorderen und hinteren Ende des Gehäuses (3), wo die Wandstärke des

Scharniergehäuses größer ist als im mittleren, die Feder umgebenden Gehäuseabschnitt, Schweißstellen (29, 31, 33) vorzusehen. Dadurch läßt sich beim

Elektroschweißen eine übermäßige Erwärmung der Rückstellfeder

(5),

insbesondere ein Ausglühen, vermeiden, vgl. Fig.1 mit Beschreibung sowie Sp. 6,

Z. 20 bis 41. Weitere Maßnahmen zur Reduzierung der thermischen Belastung

der Feder beim Verschweißen sind in dieser Druckschrift nicht in Betracht

gezogen.

Die Druckschrift 2 kann daher keine Anregung geben, zusätzlich zur gezielten Positionierung der Schweißstellen die Feder mit einer Schutzmütze bzw. –hülle abzudecken, um so die thermische Belastung der Feder beim Verschweißen des

Gehäuses mit einem Bügel noch weiter zu reduzieren.

Dies trifft aber auch auf die Druckschriften 3 bis 5 zu, die ein Federscharnier zeigen, das, wie bereits dargelegt, auf einem vom Patentgegenstand abweichenden

Konstruktionsprinzip beruht, und die sich nicht mit dem Problem der thermischen

Belastung der Feder beim Verschweißen des Scharniergehäuses mit dem Bügel

eines Brillengestells befassen. Diese Druckschriften können daher allenfalls die

Anregung geben, bei dem aus Druckschrift 1 bekannten Scharnier das Klappelement mit dem Federführungsbolzen zur Führung der Rückstellfeder sowie die für

die Führung des Klappelements im Scharniergehäuse vorgesehene Stange am

Klappelement und die am Bolzen befestigte Fixierplatte durch das in einer der

Druckschriften 3 bis 5 beschriebene Klappelement mit einer Hülse zu ersetzen, die

im Inneren die Rückstellfeder führt sowie zur Abstützung der Feder am offenen

Ende umgebördelt ist und die das Klappelement zur axialen Verschiebung in dem

hohlen Abschnitt des Gehäuses führt. Hingegen fehlt jegliche Anregung, bei dem

aus Druckschrift 1 bekannten Scharnier zur Reduzierung der thermischen Belastung der Feder beim Verschweißen des Scharniergehäuses mit einem Bügel

zusätzlich zu den am Gehäuse geeignet angeordneten Schweißstellen eine

Schutzmütze bzw. Schutzhülle zwischen der Rückstellfeder und der Gehäusewand anzubringen.

Demnach ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 patentfähig, so daß der Patentanspruch 1 Bestand hat.

Mit dem Patentanspruch 1 hat der auf ihn zurückbezogene Patentanspruch 2

ebenfalls Bestand, da er eine nicht selbstverständliche Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betrifft.

Grimm

Dr. Schmitt

Dr. Kraus

Schuster

Bb