Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.11.2003 – 19 W (pat) 49/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 49/03 _______________________
(Aktenzeichen)
Z W I S C H E N B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 36 45 315.3-23;
hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr
… 10.99
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Ing. Groß und
Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an die Einsprechende 2 wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Das am 12. Februar 1998 veröffentlichte, für einen "Türschließer" erteilte Patent
36 45 315 war auf die Einsprüche der beiden Einsprechenden mit Beschluss der
Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Dezember 2002 beschränkt aufrechterhalten worden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden 1, der
G… - U… GmbH.
Die Einsprechende 2 hat per Fax, eingegangen am 4. Februar 2003, die Einzugsermächtigung für die Beschwerdegebühr erteilt.
Ein Schriftsatz , datiert "4. Februar 2003", mit der Erklärung, die Einsprechende 2
lege gegen den vorgenannten Beschluss "Beschwerde" ein, liegt dem Senat nicht
im Original vor, sondern nur in einem telefonisch vom Bundespatentgericht bei der
Einsprechenden 2 angeforderten Fax, eingegangen am 26. Mai 2003.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden 2 hatten mit Schriftsatz vom
4. August 2003 eine Begründung der Beschwerde angekündigt.
Sie beantragen mit Schriftsatz vom 9. September 2003
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.
II
Antragsgemäß ist die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt (BGB § 812), da eine Beschwerdeeinlegung nicht nachweisbar erfolgt ist.
Zwar liegt die Kopie eines Beschwerdeschriftsatzes vom 4. Februar 2003 vor. Jedoch ist dieser - als Original - weder beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, noch ist ersichtlich, ob er überhaupt abgesandt wurde.
Die unterschriebene Einzugsermächtigung, die das Aktenzeichen und den Hinweis
auf die Beschwerdegebühr enthält, reicht für eine Beschwerdeeinlegung nicht aus.
Erforderlich ist vielmehr die ausdrückliche Erklärung, das Rechtsmittel einlegen zu
wolen (vgl BGH, GRUR 1989, 506 für Widerspruch, BlPMZ 1965, 311 für Beschwerde; iü Schulte, PatG, 6. Aufl, § 73, Rdn 64, 65), die die Einzugsermächtigung jedoch nicht enthält.
Dass schließlich die Einsprechende 2 mit dem am 26. Mai 2003 eingegangenen
Fax selbständig Beschwerde einlegen wollte, ist nicht ersichtlich, zumal sie dies
mit dem Bewusstsein hätte getan haben müssen, die Beschwerde nach Fristablauf einzulegen, also in Kauf genommen haben würde, dass die Beschwerde als
unzulässig verworfen würde.
Dr. Kellerer
Schmöger
Groß
Dr. Scholz
Be