Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 04.11.2003 – 8 W (pat) 29/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 29/00 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 01 509.7.12
…
hat der 8. Senat (Technische Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn und der
Richterin Hübner 10.99
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Senats vom
8. Oktober 2003 unwirksam ist.
G r ü n d e
I
Am 8. Oktober 2003 hat der Senat im schriftlichen Verfahren einen verfahrensbeendenden Beschluss mit folgendem Tenor gefasst:
Die Anmeldung wird zurückgewiesen.
Entsprechend der Verfügung der Geschäftsstelle vom 9. Oktober 2003 wurde die
Entscheidung am 16. Oktober 2003 (ausschließlich) der Anmelderin 1 unter der
Adresse „Ingenieurbüro M…, Kiefernweg in M1…“
zugestellt, obwohl sich im Beschwerdeverfahren Patentanwalt Dr. M2… als
Prozessbevollmächtigter der Anmelder bestellt hatte.
Wie dem Gericht am 14. Oktober 2003 bekannt wurde, ist Dr. M2… am 9. Oktober
2003 verstorben. Die (nicht in der Kanzlei Dr. M2… & Kollegen tätige) nunmehrige
Prozessbevollmächtigte hat in einem Telefonat vom 22. Oktober 2003 angegeben,
der Beschluss vom 8. Oktober 2003 sei nach ihrer Kenntnis bis dato nicht an Frau
M… zugestellt, jedenfalls aber nicht an sie, die Prozessbevollmächtigte,
weitergeleitet worden; einen künftigen Zugang werde sie durch Rücksprache mit
der Adressatin Frau M… verhindern.
II.
Der Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2003 ist mangels gesetzmäßiger Zustellung nicht wirksam erlassen. Da eine Heilung des Zustellungsmangels bislang
nicht eingetreten und auch für die Zukunft ausgeschlossen ist, war die deklaratorische Feststellung der Unwirksamkeit geboten, um den durch die fehlerhafte Zustellung gesetzten Anschein einer (mit Bindungswirkung ausge-statteten, § 318
ZPO) Endentscheidung zu beseitigen.
Im Einzelnen: Die Entscheidung bedarf, insofern sie im schriftlichen Verfahren
ohne Verkündung (§ 94 S. 5 PatG) ergangen ist, zu ihrem Erlass der Zustellung
an die Beteiligten. Ist ein Prozessbevollmächtigter für den Rechtszug bestellt, so
hat die Zustellung an ihn zu erfolgen, § 127 Abs. 2 PatG (n.F.) i.V.m. § 172 Abs. 1
ZPO (n.F.). Ein Verstoß gegen die zwingende Norm des § 172 Abs. 1 ZPO zieht
die Unwirksamkeit der Zustellung nach sich (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 172
Rdnr. 13; vor § 166 Rdnr. 16, 18) – mit der Folge, dass auch die Entscheidung
selbst noch nicht erlassen (§ 94 Abs. 1 PatG) und damit rechtlich noch nicht
existent ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH NJW 1996, S. 1969 f.).
So liegt der Fall hier: Da die Anmelder im Beschwerdeverfahren patentanwaltlich
vertreten waren, hätte auch die Zustellung des Beschlusses vom 8. Oktober 2003
nach § 172 Abs. 1 ZPO zwingend an den Prozessbevollmächtigten bewirkt werden müssen. Soweit Dr. M2… bereits am 9. Oktober 2003 verstorben war, kann
dies
keine abweichende rechtliche Beurteilung dahingehend begründen, dass das in §
172 Abs. 1 ZPO normierte Gebot unbeachtlich gewesen und daher wirksam auch
an die Beteiligten persönlich hätte zugestellt werden können. Denn der Umstand
des Ablebens des Prozessbevollmächtigten war
im Zeitpunkt der Zustellungsverfügung am 9. Oktober 2003 nicht aktenkundig.
Der Zustellungsmangel wurde auch nicht durch nachträglichen Zugang des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigen als den wahren Adressaten geheilt,
§ 127 Abs. 2 PatG (n.F.) i.V.m. § 189 ZPO (n.F.). Soweit Dr. M2… betroffen ist,
scheidet
dies bereits angesichts der Chronologie der Ereignisse aus. Auch die nunmehrige
Prozessbevollmächtigte Dr. L… hat angegeben, eine – bislang nicht stattgehabte
– Weiterleitung des Beschlusses an sie zu unterbinden, so dass auch insoweit
eine Heilung nach § 189 ZPO ausgeschlossen
ist. Desgleichen
liegen
Anhaltspunkte für eine rückwirkende Genehmigung der fehlerhaften Zustellung
bzw. für einen Rügeverzicht nicht vor.
Hat es demnach bei der Unwirksamkeit der Zustellung sein Bewenden, fehlt es
auch an einem – nach § 94 Abs. 1 S. 5 PatG für die rechtliche Existenz der Entscheidung erforderlichen – Erlass des am 8. Oktober gefassten Beschlusses – mit
der Folge, dass dieser Scheinbeschluss nicht wirksam geworden ist. Um allerdings den durch die (fehlerhafte) Zustellung an die Beschwerdeführerin 1 gesetzten Anschein zu beseitigen, war die Unwirksamkeit deklaratorisch festzustellen.
Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat an dieser Feststellung
auch nicht aufgrund der Bindungswirkung des § 318 ZPO gehindert ist. Denn das
Kowalski
Gießen
Kuhn
Hübner
Cl