Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.11.2003 – 14 W (pat) 15/02
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 15/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 34 194.2-41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 5. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 29. November 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 01 C
des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 100 34 194.2-41
mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung von Cyanwasserstoff"
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand
des seinerzeit geltenden Anspruchs 1 gegenüber
(4) WO 97 09 273 A1
nicht neu sei. Die Unteransprüche müssten das Schicksal des nicht gewährbaren
Hauptanspruchs teilen und ließen im übrigen nichts selbständig Patentfähiges erkennen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren unter Zugrundelegung der Patentansprüche 1 bis 4 vom
22. Mai 2003 weiterverfolgt. Der Anspruch 1 lautet – nach Korrektur offensichtlicher Schreibfehler - wie folgt:
Verfahren zur Herstellung von Cyanwasserstoff nach dem
Andrussow-Verfahren durch Umsetzung von Methan bzw.
methanhaltigem Erdgas, Ammoniak und von mit Sauerstoff
angereicherter Luft oder mit Sauerstoff an einem Katalysator,
bestehend aus Platin oder Platinlegierungen, dadurch gekennzeichnet,
dass das molare Verhältnis der Eduktgaskomponenten
Sauerstoff und Stickstoff die Beziehung
[ O2 ] __________ = 0,45 - 1,0 (Vol/Vol)
[O2 + N2]
erfüllt und dass das molare Verhältnis von Erdgas und Ammoniak
[CH4] ______ = 0,95 – 1,05
[NH3]
beträgt und dass das molare Verhältnis von NH3 zu der Summe aus O2 und N2 folgender Beziehung gehorcht:
Y = m . X – a,
wobei gilt :
[ NH3 ] Y = ___________
[ O2 + N2]
[ O2] X = __________
[O2 + N2]
m = 1,25 – 1,40
a = 0,05 – 0,14.
Sie macht sinngemäß im wesentlichen geltend, dass das nunmehr beanspruchte
Patentbegehren sowohl gegenüber (4), als auch gegenüber den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften
(2) DE-AS 12 83 209
(3) DE-AS 12 88 575
(5) US 58 82 618 A
patentfähig sei.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent
unter Zugrundelegung der Patentansprüche 1 bis 4 vom
22. Mai 2003 zu erteilen.
Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat sie mit Telefax datiert vom 20. Oktober 2003 mitgeteilt, dass sie am angesetzten Verhandlungstermin nicht teilnehmen werde. Sie beantragt Entscheidung nach Aktenlage. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der geltenden Ansprüche 2 bis 4, wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist vom Stand der Technik
neuheitsschädlich vorweggenommen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Cyanwasserstoff mit den Merkmalen:
1) Verfahren zur Herstellung von Cyanwasserstoff nach dem Andrussow-
Verfahren, bei dem ein Eduktgasgemisch aus
2) mit Sauerstoff angereicherter Luft mit einem O2/( O2 +N2)-Verhältnis =
0,45-1,0,
3) Methan bzw. Erdgas in einem molaren CH4/NH3-Verhältnis von 0,95-
1,05 (Mol/Mol) und
4) Ammoniak in einem molaren NH3/(O2+N2)-Verhältnis, das der Beziehung Y = m . X – a mit Y = NH3/(O2+N2); X = O2/( O2 +N2) gehorcht, wobei m = 1,25-1,40 und a = 0,05-0,14 ist,
5) an einem Katalysator aus Platin oder Platinlegierungen umgesetzt wird.
Aus der im Prüfungsverfahren genannten und in der Beschreibungseinleitung der
vorliegenden Anmeldung (S 2 Abs 2-3 der Erstunterlagen) gewürdigten
(1) DE-PS 549 055
ist ein breites Spektrum möglicher Ausführungen des Andrussow-Verfahrens zur
Herstellung von Cyanwasserstoff bekannt. Dabei wird ein Gasgemisch aus Ammoniak, Kohlenwasserstoffen, insbesondere Methan, und Sauerstoff enthaltenden
Gemischen bei erhöhter Temperatur über Katalysatoren, welche die Ammoniakoxidation begünstigen, geleitet (Anspruch 1). Katalysatoren sind unter anderem
Platin und Platinlegierungen (S 1 Z 43-47 iVm den Beispielen 1-4). Damit sind aus
(1) die Merkmale 1 und 5 des geltenden Anspruchs 1 bekannt. In der Verfahrensvariante gemäß Beispiel 2 von (1) wird aber auch die im Anspruch 1 angegebene
Zusammensetzung des Eduktgasgemisches gemäß den Merkmalen 2, 3 und 4
vorbeschrieben. Nach diesem Beispiel werden bei fast vollständig mit Sauerstoff
angereicherter Luft (Verhältnis umgerechnet 0,94) molekulare Verhältnisse von
Methan bzw. Erdgas zu Ammoniak mit umgerechnet 0,95 eingestellt. Der Einbezug von Ethan führt sogar zu einem Verhältnis von Methan + Ethan zu Ammoniak
von 0,98. Entsprechend den Angaben in der Streitanmeldung (S 7 Abs 2 der Erstunterlagen) wird nämlich unter Methan auch ein Erdgasgemisch mit mindestens
88 Vol-% Methan verstanden. Die Bemessungsregel für das NH3/(O2+N2)-Verhältnis wird in diesem Beispiel ebenfalls erfüllt. Die Berechnung des NH3/(O2+N2)-Verhältnisses ergibt einen Wert von 1,15 und des O2/( O2 +N2)-Verhältnisses einen
Wert von 0,94. Werden diese Werte in ein X, Y – Diagramm eingetragen, so wird
der Messpunkt für dieses Beispiel von den sich aus der Beziehung gemäß Merkmal 5 des geltenden Anspruchs 1 ergebenden Begrenzungsgeraden umschlossen. Das im Beispiel 2 eingesetzte Eduktgasgemisch fällt also vollständig unter die
im geltenden Anspruch 1 angegebenen Bereiche für die Zusammensetzung des
Eduktgasgemisches. Damit verbleibt kein Merkmal im geltenden Anspruch 1, dass
die Neuheit des beanspruchten Verfahrens gegenüber (1) begründen könnte.
Der Anspruch 1 ist daher mangels Neuheit nicht gewährbar.
Die Ansprüche 2 bis 4 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (vgl BGH „Elektrisches Speicherheizgerät“ GRUR 1997, 120).
Schröder
G. Wagner
Harrer
Gerster
Ko