Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 05.11.2003 – 14 W (pat) 7/02

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 7/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 34 193.4-41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 5. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder sowie der Richter Dr. Wagner, Harrer und Dr. Gerster

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 10.99

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 01 C des

Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 100 34 193.4-41 mit

der Bezeichnung

"Verfahren zur Herstellung von Cyanwasserstoff"

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand

des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber

(4) WO 97 09 273 A1

nicht neu sei. Die Unteransprüche müssten das Schicksal des nicht gewährbaren

Hauptanspruchs teilen und ließen im übrigen nichts selbständig Patentfähiges erkennen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

ihr Patentbegehren unter Zugrundelegung der Patentansprüche 1 bis 5 vom

22. Mai 2003 weiterverfolgt. Der Anspruch 1 lautet wie folgt:

Verfahren zur Herstellung von Cyanwasserstoff nach dem

Andrussow-Verfahren durch Umsetzung von Methan bzw. von

methanhaltigem Erdgas, Ammoniak und von mit Sauerstoff angereicherter Luft oder mit Sauerstoff an einem Katalysator bei erhöhter Temperatur, dadurch gekennzeichnet, dass die mit Sauerstoff

angereicherte Luft folgende Bedingung erfüllt

O2 __________ > 0,45-1,0 (Vol/Vol)

O2 + N2

und dass das molekulare Verhältnis

O2 _____

NH3

im Eduktgasgemisch zwischen 1,25 - 0,7 (Mol/Mol) liegt und dass die Temperatur des Katalysatornetzes zwischen 950oC und 1200oC liegt und dass das Eduktgasgemisch eine Zusammensetzung aufweist, die nicht explosiv ist und dass das molare Verhältnis

CH4 _____

NH3

im Eduktgasgemisch zwischen 0,95 – 1,05 (Mol/Mol) beträgt.

Sie macht sinngemäß im wesentlichen geltend, dass das nunmehr beanspruchte

Patentbegehren sowohl gegenüber (4), als auch gegenüber den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften

(2) DE-AS 12 83 209

(3) DE-AS 12 88 575

(5) US 58 82 618 A

patentfähig sei.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent

unter Zugrundelegung der Patentansprüche 1 bis 5 vom

22. Mai 2003 zu erteilen.

Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung hat sie mit Telefax datiert vom 20. Oktober 2003 mitgeteilt, dass sie am angesetzten Verhandlungstermin nicht teilnehmen werde. Sie beantragt Entscheidung nach Aktenlage. Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der geltenden Ansprüche 2 bis 5, wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist vom Stand der Technik

neuheitsschädlich vorweggenommen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Cyanwasserstoff mit den Merkmalen:

1) Verfahren zur Herstellung von Cyanwasserstoff nach dem Andrussow-

Verfahren, bei dem ein Eduktgasgemisch aus

2) mit Sauerstoff angereicherter Luft mit einem O2/( O2 +N2)-Verhältnis >

0,45-1,0,

3) Ammoniak in einem molaren O2/NH3-Verhältnis von 1,25-0,7 (Mol/Mol)

und

4) Methan bzw. methanhaltigem Erdgas in einem molaren CH4/NH3-Verhältnis von 0,95-1,05 (Mol/Mol)

5) an einem Katalysator bei einer Temperatur des Katalysatornetzes zwischen 950oC und 1200oC umgesetzt wird, wobei

6) das Eduktgasgemisch eine Zusammensetzung aufweist, die nicht explosiv ist.

Aus der im Prüfungsverfahren genannten und in der Beschreibungseinleitung der

vorliegenden Anmeldung (S 2 Abs 2-3 der Erstunterlagen) gewürdigten

(1) DE-PS 549 055

ist ein breites Spektrum möglicher Ausführungen des Andrussow-Verfahrens zur

Herstellung von Cyanwasserstoff bekannt. Dabei wird ein Gasgemisch aus Ammoniak, Kohlenwasserstoffen, insbesondere Methan, und Sauerstoff enthaltenden

Gemischen bei erhöhter Temperatur über Katalysatoren, welche die Ammoniakoxidation begünstigen, geleitet (Anspruch 1). Katalysatoren sind unter anderem

Platin und Platinlegierungen insbesondere in Form von Katalysatornetzen (S 1

Z 43-47 iVm den Beispielen 1-4). Als Temperaturen werden helle Rotglut, d.h ca. 850 - 950oC, und sogar 980-1050oC explizit genannt (Beispiele 2 und 3). Das

Andrussow-Verfahren nach (1) wird mit einer nicht explosiven Zusammensetzung

des Eduktgases durchgeführt, da das Verfahren auf einer exothermen Reaktion

unter Vermeidung einer Verbrennung in Form einer Explosion beruht (S 2

Z 67-79). Damit sind aus (1) die Merkmale 1, 5 und 6 des geltenden Anspruchs 1

bekannt. In der Verfahrensvariante gemäß Beispiel 2 von (1) wird aber auch die im

Anspruch 1 angegebene Zusammensetzung des Eduktgasgemisches gemäß den

Merkmalen 2, 3 und 4 vorbeschrieben. Nach diesem Beispiel werden bei fast vollständig mit Sauerstoff angereicherter Luft (Verhältnis umgerechnet 0,94) molekulare Verhältnisse von Sauerstoff und Methan zu Ammoniak mit umgerechnet 0,82

und 0,95 eingestellt. Der Einbezug von Ethan führt sogar zu einem Verhältnis von

Methan + Ethan zu Ammoniak von 0,98. Entsprechend den Angaben in der Streitanmeldung (S 10 Abs 1 der Erstunterlagen) kann nämlich die Kohlenwasserstoffquelle auch aus mindestens 88 Vol-% Methan und Ethan bestehen. Das im Beispiel 2 der Entgegenhaltung eingesetzte Eduktgasgemisch fällt also vollständig

unter die im geltenden Patentanspruch angegebenen Bereiche für die Zusammensetzung des Eduktgasgemisches. Damit verbleibt kein Merkmal im geltenden Anspruch 1, das die Neuheit des beanspruchten Verfahrens gegenüber (1) begründen könnte.

Der Anspruch 1 ist daher mangels Neuheit nicht gewährbar.

Die Ansprüche 2 bis 5 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (vgl BGH „Elektrisches Speicherheizgerät“ GRUR 1997, 120).

Schröder

G. Wagner

Harrer

Gerster

Ko