Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 05.11.2003 – 5 W (pat) 447/02

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 447/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 294 22 159

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 5. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie

der Richter Dr. Frowein und Dr. Barton

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. März 2002 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die

Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen,

nachdem die Beschwerdegegnerin 1 einen solchen Antrag gestellt hat (entspr

Goebel

Dr. Frowein

Dr. Barton

Pr