Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 05.11.2003 – 7 W (pat) 335/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 46 750
… 6.70
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. November 2003 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzendem sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 100 46 750 mit der Bezeichnung "Als Doppelantrieb
ausgebildeter Möbelantrieb" ist am 18. April 2002 veröffentlicht worden. Gegen die
Erteilung hat die D… GmbH & Co. KG in K…
… am 11. Juli 2002 Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen ver
sehen und auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents nicht
patentfähig sei.
Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1
bis 20 nach einem Hauptantrag und neue Patentansprüche 1 bis 20 nach Hilfsantrag vor.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Als Doppelantrieb ausgebildeter Möbelantrieb zum Verstellen von
Teilen eines Möbels relativ zueinander, mit zwei Antriebseinheiten,
wobei jede Antriebseinheit ein linear bewegliches Antriebselement
zum Verschwenken eines in Montageposition des Möbelantriebs
mit einem zu verstellenden Teil des Möbels in Wirkungsverbindung stehenden Schwenkhebels aufweist,
wobei das Antriebselement eine verdrehsicher und in Axialrichtung
beweglich auf einer drehantreibbaren Stellspindel gehaltene Spindelmutter oder eine in ihrer Axialrichtung beweglich und verdrehsicher gelagerte Stellspindel ist, auf der eine ortsfeste drehantreibbare Spindelmutter angeordnet ist,
wobei das linear bewegliche Antriebselement oder ein mit diesem
verbundenes Betätigungselement eine Ausnehmung aufweist, in
die der Schwenkhebel in Montageposition des Möbelantriebs in
seiner Radialrichtung hineinragt, und
wobei eine Innenwandung der Ausnehmung eine Anlagefläche für
den Schwenkhebel bildet,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Anlagefläche relativ zu der linearen Bewegungsachse des
Antriebselementes geneigt ist und
daß der Möbelantrieb derart ausgebildet ist, daß während der Verstellung des zu verstellenden Teiles des Möbels mittels der Antriebseinheit die Stellspindel auf Zug beansprucht ist und das Antriebselement bzw. das Betätigungselement an dem Schwenkhebel zieht."
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag entspricht mit Ausnahme
des letzten Absatzes dem des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Der letzte Merkmalsabsatz des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag lautet:
"daß die Anlagefläche in Richtung der linearen Bewegungsachse
des Antriebselementes an dem von der Stellspindel weiter entfernten Ende der Ausnehmung gebildet ist, derart, daß während
der Verstellung des zu verstellenden Teiles des Möbels mittels der
Antriebseinheit die Stellspindel auf Zug beansprucht ist und das
Antriebselement bzw. das Betätigungselement an dem Schwenkhebel zieht."
Zum Wortlaut der nach Haupt- und Hilfsantrag wortgleichen Patentansprüche 2 bis
20, deren Merkmale auf Weiterbildungen des Möbelantriebes nach dem jeweiligen
Anspruch 1 gerichtet sind, wird auf die Akte verwiesen.
Den beanspruchten Gegenständen liegt gemäß Patentschrift (Sp 1 Z 58-62) die
Aufgabe zugrunde, einen Möbelantrieb anzugeben, der einfach im Aufbau und
damit kostengünstig herstellbar sowie robust ist.
Die Einsprechende stützt ihren Antrag auf Widerruf des Patents ua auf den Stand
der Technik gemäß der deutschen Gebrauchsmusterschrift 296 12 493 und der
Offenlegungsschrift der EP 1 014 834, veröffentlicht als internationale Patentanmeldung WO 98/48667. Sie macht geltend, daß der Gegenstand des Patents in
den nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Fassungen der Patentansprüche
gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ferner bezweifelt sie die Zulässigkeit der Hauptansprüche, da die
Merkmale im letzten Absatz dieser Ansprüche aus den erteilten Unterlagen nicht
als erfindungswesentlich entnehmbar seien.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 20 vom 5. November 2003 (Hauptantrag), hilfsweise
mit den Patentansprüchen 1 bis 20 vom 5. November 2003 gemäß
Hilfsantrag, Beschreibung und Zeichnungen jeweils in der erteilten
Fassung. Weiter hilfsweise erklärt sie die Teilung des Patents unter Herausteilung der Patentansprüche 1 bis 22
vom
20. September 2003, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Sie vertritt die Auffassung, daß die verteidigten Patentansprüche zulässig seien
und daß der Patentgegenstand in der Fassung der geltenden Patentansprüche
nicht durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt sei.
II
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch
das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3. Ob die geltenden Patentansprüche zulässig sind, kann dahin stehen, denn der
Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung der geltenden Patentansprüche stellt keine patentfähige Erfindung iSd PatG §§ 1 bis 5 dar, weil er jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Als hier maßgeblicher Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus angesehen, der mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet
der Entwicklung von Antrieben zum Verstellen von Möbelteilen besitzt.
3.1 Jede der beiden Antriebseinheiten eines Doppelantriebs zum Verstellen von
Teilen von Möbeln nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag umfaßt ein linear
bewegliches Antriebselement zum Verschwenken eines Hebels, der mit einem zu
verstellenden Teil des Möbels in Wirkverbindung steht. Das Antriebselement ist
eine auf einer drehantreibbaren (und ortsfesten) Stellspindel verdrehsicher und
axial bewegliche Spindelmutter oder eine in einer drehantreibbaren, ortsfesten
Spindelmutter axial und verdrehsicher bewegliche Stellspindel. An diesem Antriebselement ist ein Betätigungselement ausgebildet oder befestigt, das eine
Ausnehmung aufweist, deren Innenwandung eine Anlagefläche für den mit seinem
freien Ende in die Ausnehmung ragenden Schwenkhebel bildet (Oberbegriff des
Anspruchs 1).
Unstreitig ist ein derartiger, gattungsgemäßer Möbelantrieb, hier mit der Alternative einer auf einer antreibbaren Spindel (15) axial beweglichen Spindelmutter
(22), die eine taschenförmige Ausnehmung für die Aufnahme und die Anlage des
freien Endes eines Schwenkhebels (Anlenkhebel 21) aufweist, aus der deutschen
Gebrauchsmusterschrift 296 12 493 bekannt (Fig 1 iVm Beschreibung Blatt 1 Z 3-
7, Blatt 4 Z 2-9, Blatt 5 Z 10-13).
Von dem bekannten Möbelantrieb unterscheidet sich der nach dem Anspruch 1
gemäß Hauptantrag im Kern dadurch, daß die Anlagefläche für das freie Ende des
Schwenkhebels zur Bewegungsachse des Antriebselements geneigt ist und zum
Verstellen des Möbelteils die Stellspindel auf Zug beansprucht ist, indem das Betätigungselement am Schwenkhebel zieht.
Diese Unterschiedsmerkmale vermögen eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.
Dem Fachmann ist im Rahmen der vielfältigen Verwendung von Spindelantrieben
geläufig, die Stellspindel je nach Zweckmäßigkeit für Druck- und/oder Zugbelastung auszulegen, wobei er die Dimensionierung der Spindel dem Belastungsfall
angepaßt wählt, sofern er nicht aus wirtschaftlichen Gründen ohnehin auf Standardbauteile unter Inkaufnahme einer Überdimensionierung zurückgreift. Insbesondere das Vorliegen eines Betätigungselements mit einer Ausnehmung gemäß
dem deutschen Gebrauchsmuster 296 12 493, in der zwei geeignete, weil in Bewegungsrichtung einander gegenüberliegende Flächen für die Anlage eines in die
Ausnehmung ragenden Schwenkhebels vorhanden sind, legt dem Fachmann den
Gedanken nahe, bedarfsweise die eine oder die andere Fläche als Anlagefläche
einzusetzen und damit sich für den einen oder den anderen Belastungsfall zu entscheiden. An derartigen Überlegungen ist der Fachmann nicht dadurch gehindert,
daß – wie die Patentinhaberin zutreffend festgestellt hat - bei den im Einspruchsverfahren aufgezeigten bekannten Möbelantrieben nur Ausführungsbeispiele offenbart sind, bei denen die Spindelstange während des Stellvorganges einer
Druckbelastung ausgesetzt ist. Funktionelle Hinderungsgründe für die Wahl der
Zugvariante hat der Senat nicht erkennen können und sind von der Patentinhaberin auch nicht vorgetragen worden.
Die Anlagefläche des Verstellelements eines Möbelantriebs zur Bewegungsachse
geneigt auszubilden, um günstige Kraftangriffsrichtungen zu erreichen, ist bereits
aus der WO 98/48667 bekannt. Offensichtlich wird durch den Neigungswinkel der
Anlagefläche auch das Verhältnis zwischen dem Verstellweg des Verstellelements
und dem Schwenkwinkel des Schwenkhebels beeinflusst. Für den Fachmann ist
ohne weiteres ersichtlich, dass auch eine wie beim Verstellelement nach der
DE 296 12 493 U1 innen liegende Anlagefläche ohne Schwierigkeiten geneigt
ausgebildet werden kann. Ob das Verstellelement zum Verstellen geschoben oder
gezogen wird, ist dabei offensichtlich ohne Belang.
Die Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich somit für den Fachmann
in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
3.2 Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag im wesentlichen
durch das zusätzliche Merkmal, daß die Anlagefläche des Antriebselements an
dem von der Stellspindel weiter entfernten Ende der Ausnehmung gebildet ist. Wie
die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, wird die bereits
im Anspruch 1 nach Hauptantrag angegebene Maßnahme, beim Verstellvorgang
die Stellspindel auf Zug zu beanspruchen bzw. das Betätigungselement an dem
Schwenkhebel ziehend angreifen zu lassen im Anspruch 1 nach Hilfsantrag konstruktiv konkretisiert durch Angabe der Position der Anlagefläche in der Ausnehmung in Relation zur Lage der Stellspindel.
Da der Fachmann, die konstruktiven Mittel bei der Lehre des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag aber schon gedanklich mitliest, fügt der hilfsweise verteidigte
Anspruch 1 dem nach Hauptantrag sachlich nichts hinzu. Es gelten daher die obigen Ausführung zum Hauptantrag in gleicher Weise für den Anspruch 1 nach
Hilfsantrag.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist ebenfalls nicht patentfähig.
3.3. Die wortgleichen Patentansprüche 2 bis 20 nach Haupt- und Hilfsantrag sind
zumindest mittelbar auf den jeweiligen Anspruch 1 rückbezogen und teilen somit
das Schicksal der zugehörigen Hauptansprüche. Der Senat konnte nicht feststellen, daß in diesen Ansprüchen Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind. Anderes ist in der mündlichen Verhandlung seitens der Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht worden.
Köhn
Eberhard
Dr. Pösentrup
Frühauf
Hu