Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 06.11.2003 – 8 W (pat) 4/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 33 482.2-12
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Gießen, Dipl.-Ing.
Kuhn und der Richterin Hübner 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts vom 23. Oktober 2001 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.
Bezeichnung: Axialverstellvorrichtung
Anmeldetag: 10. Juli 2000
Die Priorität der Anmeldung in Italien vom 7. April 2000 ist in Anspruch genommen. Aktenzeichen der Erstanmeldung: MI 2000A-
000749.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde.
Patentansprüche 1 - 7,
Beschreibung Seiten 1 - 9,
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1a, b, 2,
jeweils eingegangen am 10. Juli 2000.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin hat am 10. Juli 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität in Italien
(MI 2000 A - 000749 vom 07. April 2000) eine Erfindung mit der Bezeichnung
„Axialverstellvorrichtung“ beim Patentamt angemeldet. Nach einem negativ gehaltenen Erstbescheid vom 09. Februar 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse
F 16 H die Anmeldung mit Beschluss vom 23. Oktober 2001 zurückgewiesen, da
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach
der
DE 690 19 929 T2
nicht mehr neu sei.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H hat die Anmelderin am
01. Dezember 2001 Beschwerde eingelegt.
Von der Anmelderin ist in der Beschreibungseinleitung bei der Beschreibung des
Standes der Technik noch die
1.
2.
3.
4.
DE 38 15 225 C2,
DE 40 07 506 C1,
DE 41 06 503 C1 und die
EP 0 368 140 B1
genannt worden.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Axialverstellvorrichtung in einem Gehäuse (30) - insbesondere zur
Betätigung einer Lamellenkupplung, deren Reiblamellen abwechselnd mit dem einen und dem anderen zweier gegeneinander drehbarer Teile drehfest und axial verschiebbar verbunden sind und die
sich an einer axial festgelegten Stützscheibe anlegen und von einer
axial verschiebbaren Druckscheibe beaufschlagbar sind - umfassend
-
eine drehbar im Gehäuse gelagerte Verstellscheibe (11), die
im Gehäuse axial festgelegt eingebaut ist und drehend
antreibbar ist,
-
eine im Gehäuse gehaltene Druckscheibe (17), die von im
Gehäuse angeordneten Verdrehsicherungsmitteln drehfest
gehalten ist und axial im Gehäuse verschiebbar ist,
-
Kugelrillenkonfigurationen
(22, 28) mit gegenläufigen
Steigungen in den einander zugewandten Oberflächen der
Verstellscheibe (11) und der Druckscheibe (17), die in Umfangsrichtung verlaufend einander paarweise zugeordnet
sind und jeweils gemeinsam eine Kugel (23) aufnehmen und
deren Tiefe über dem Umfang veränderlich ist, und
-
im Gehäuse eingesetzte Drehantriebsmittel für die Verstellscheibe (11),
dadurch gekennzeichnet,
dass die Verdrehsicherungsmittel von der Druckscheibe (17) lösbar
ausgebildet sind.
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Akten Bezug genommen.
Dem Patentgegenstand liegt gemäß Seite 3, erster Absatz, der am Anmeldetag
eingereichten Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung nach der
EP 0 368 140 B1 so zu verbessern, dass ein schnelles Rückführen aus einer eingenommenen Verstellposition der Vorrichtung im Sinne eines Reduzierens des
Stellweges mit einfachen Mitteln möglich ist.
Die Anmelderin trägt vor, dass der in der Beschreibungseinleitung der strittigen
Anmeldung zitierte Stand der Technik nach der EP 0 368 140 B1 eine Verdrehsicherung für die Druckscheiben zeige, die direkt gegenüber dem Ritzelgehäuse
bewirkt würde. Diese Drehsicherung erfolge durch eine entsprechende Aussparung in jeder der Druckscheiben, deren Seitenflanken sich an den Gehäusestirnflächen abstützten. Auch sei diese Verdrehsicherung nicht lösbar. Die in Figur 4
der EP 0 368 140 B1 gezeigte Verriegelung mittels Bolzen greife an der mittleren
Scheibe (Verstellscheibe) an. Dies wäre jedoch nur für den Rückwärtsgang vorgesehen (Sp 5, Z 52 bis 54). Eine Übertragbarkeit dieser Verriegelung auf die Druckscheiben wäre dadurch nicht gegeben, da ihre Wirkungsweise eine andere sei.
Bei stromlosem Betrieb wäre, im Gegensatz zum Anmeldungsgegenstand, die
Druckscheibe verriegelt. Der Fachmann, ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen im Getriebebau, müsse erst einmal erkennen, dass der Einsatz eines lösbaren Verdrehsicherungsmittels für die Druckscheibe zu einer Reduzierung des Stellweges mit einfachen Mitteln führe.
Die Anmelderin vertritt demnach die Ansicht, dass der Anmeldungsgegenstand
gegenüber der EP 0 368 140 B1 und dem weiteren sich noch im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und auch nicht nahe gelegt sei.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts
vom 23. Oktober 2001 aufzuheben und das nachgesuchte Patent
mit den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen.
II
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit
aufgrund seiner Zweckbestimmung außer Zweifel steht, hat gegenüber dem im
Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu gelten,
denn keine der Druckschriften beschreibt dessen Merkmale in seiner Gesamtheit.
So ist aus keiner der Druckschriften ein lösbares Verdrehsicherungsmittel für die
Druckscheibe zu entnehmen. Die EP 0 368 140 B1, die DE 41 06 503 C1, die DE
38 15 225 C2 und die DE 40 07 506 C1 zeigen jeweils ein fest angeordnetes Verdrehsicherungsmittel, das in eine entsprechende Aussparung eingreift.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Axialverstellvorrichtung nach dem Patentanspruch 1, die in einem Gehäuse
angeordnet ist, dient insbesondere zur Betätigung einer Kupplung, wobei deren
Reiblamellen abwechselnd mit dem einen und dem anderen zweier gegeneinander drehbarer Teile drehfest und axial verschiebbar verbunden sind und sich an
einer axial festgelegten Stützscheibe anlegen. Ferner ist eine drehbar im Gehäuse
gelagerte Verstellscheibe vorgesehen, die im Gehäuse axial festgelegt eingebaut
ist und mittels im Gehäuse eingesetzter Drehantriebsmittel drehend antreibbar ist.
Im Gehäuse ist weiterhin eine axial verschiebbare Druckscheibe vorgesehen, die
von im Gehäuse angeordneten Verdrehsicherungsmitteln drehfest gehalten ist,
wobei die Druckscheibe über Kugelrillenkonfigurationen mit gegenläufigen Steigungen axial im Gehäuse verschiebbar ist.
Im Störfall bzw. für besondere Betriebsbedingungen ist ein schnelles Reduzieren
des Stellweges unabhängig von einer Betätigung der Drehantriebsmittel für die
Stellscheibe erforderlich. Um dies zu erzielen, wird die Druckscheibe durch Lösen
der Verdrehsicherungsmittel zur Drehung freigegeben, so dass die auf die Druckscheibe einwirkenden Kräfte als Rückstellkräfte wirken, die dadurch abgebaut
werden, dass sich die Druckscheibe frei gegenüber der von den Drehantriebsmitteln drehfest gehaltenen Verstellscheibe verdrehen kann, wobei die Drehrichtung
entgegen den gegenläufigen Steigungen der Kugelrillenkonfiguration bestimmt ist.
Für diese Maßnahme vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, keine Anregungen.
In der DE 690 19 929 T2 ist ein Mechanismus zum Umwandeln einer Drehbewegung um eine Achse in eine geradlinige Hin- und Herbewegung entlang der gleichen Achse beschrieben, mit einem mit der Achse gleichachsigen und um sie
drehbaren ersten Element (entsprechend der Verstellscheibe) und mit dem ersten
Element gleichachsigen und ihm gegenüberliegenden zweiten Element (entsprechend der Druckscheibe), das von Verdrehsicherungsmitteln verdrehfest gehalten
ist. Das zweite Element ist im Gehäuse axial verschiebbar. Über eine Kugelrillenkonfiguration, deren Steigungen gegenläufig sind und die in den zugewandten
Oberflächen der beiden Elemente eingearbeitet ist, wird eine Drehbewegung in
eine axiale Bewegung umgesetzt. Beim Mechanismus nach der DE 690 19 929 T2
ist das Verdrehsicherungsmittel für das zweite Element als Zapfen ausgebildet.
Diese Zapfen, die entlang der Achse von diametral entgegensetzten Zonen der
Scheibe zum Deckel verlaufen, sind in einem gleitenden Eingriff (Seite 4, letzte
fünf Zeilen des ersten Absatzes) in ihren jeweiligen Sitzen im Deckel. Dadurch
wird die Drehung der Scheibe verhindert. Eine Lösbarkeit der Zapfen ist nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll, da sonst die Axialbewegung nicht mehr gewährleistet wäre. Diese Druckschrift kann somit keinen Hinweis auf die anmeldungsgemäße Lösung geben.
Aus der DE 38 15 225 C2 (siehe Patentanspruch 1, Sp 8, Z 15 bis 27, Patentanspruch 2 und 3 der DE 38 15 225 C2) und der DE 40 07 506 C1 (Sp 7, Z 25 bis
46) ist eine Axialverstellvorrichtung bekannt, die in einem Gehäuse angeordnet ist,
die eine im Gehäuse angeordnete verdrehbare Verstellscheibe aufweist und bei
der die Drehantriebsmittel für die Verstellscheibe im Gehäuse angeordnet sind.
Ferner ist ein Druckring vorgesehen, der axial verschiebbar, jedoch verdrehfest
gehalten ist. Die Axialbewegung aufgrund der Drehbewegung wird dadurch erzielt,
dass den zugewandten Stirnflächen von Stellring und Druckring paarweise Vertiefungen gegenüberliegen, die gegenläufig in Umfangsrichtung von der tiefsten
Stelle zur Stirnfläche ansteigend ausgebildet sind (siehe Sp 3, Z 29 bis 38 der DE
38 15 225 C2), wobei jeweils ein Paar von Vertiefungen zwischen sich eine Kugel
aufnimmt. Zur Verstellung der Verstellscheibe wird diese ständig unter Spannung
gehalten und zwar solange eine positive Verstellkraft aufrechterhalten werden soll.
Bei den in diesen Druckschriften beschriebenen Axialverstellvorrichtungen ist die
Druckscheibe mechanisch gegen eine Verdrehung gesichert und zwar dergestalt,
dass eine axiale Verschiebung dennoch möglich ist. Eine Lösbarkeit der Druckscheibe ist nicht vorgesehen, da hier die Druckscheiben über das Verdrehen des
Verstellringes zurückgeführt werden. Diese Druckschriften können daher, da ihre
Arbeitsweise eine andere ist, auch keinen Hinweis auf ein lösbares, mechanisch
wirkendes Verdrehsicherungsmittel geben.
Die in der DE 41 06 503 C1 beschriebene Axialverstellvorrichtung weist zur Drehsicherung des Druckringes ein Verdrehsicherungsmittel auf, das in Form einer
Nut-Zunge-Anordnung ausgeführt ist, wobei die Zunge mit einem gehäusefesten
Teil des Gehäuses verbunden ist (Sp 3, 58 bis 61). Die Verdrehanordnung zum
Betätigen der Spreizmechanismen kann mit einer Bremse gekoppelt werden, derart, dass im Augenblick eines stromlos gesetzten Elektromotors die Bremswirkung
den jeweiligen Spreizmechanismus in seiner Stellung hält (Sp 2, Z 3 bis 7). Hier
soll also im Störfall die Druckscheibe nicht rasch in ihre Ausgangsposition zurückgeführt werden, sondern es soll die Spreizung aufrechterhalten bleiben. Diese
Druckschrift führt somit in eine andere Richtung und kann daher keinen Hinweis
auf die anmeldungsgemäße Ausführung geben.
In der EP 0 368 140 B1 wird in Figur 4 eine Anordnung einer Axialverstellvorrichtung beschrieben, die im wesentlichen aus einer mittleren und in beide Richtungen
drehbaren und axial nicht verschiebbaren Verstellscheibe für zwei nicht drehbare,
aber axial verschiebbare Druckscheiben besteht. Die Verdrehsicherung (Spalte 7,
Zeile 10) für die Druckscheiben wird über das Ritzelgehäuse bewirkt. Dies erfolgt
über eine entsprechende Aussparung in jeder der Druckscheiben, deren Seitenflanken sich an den Gehäusestirnflächen abstützen (Sp 7, Z 10 bis 17). Somit wird
auch hier kein lösbares Verdrehsicherungsmittel für die Druckscheiben gezeigt.
Der in Figur 4 mit dem Bezugszeichen 406 gezeigte, lösbare Anschlag wirkt auf
die mittlere Scheibe und somit auf die Verstellscheibe. Diese zweifelsfrei lösbare
Begrenzung ist für den Rückwärtsgang vorgesehen (Sp 5, Z 52 bis 54) und nicht
für eine schnelle, selbsttätig wirkende Rückführung der Druckscheibe. Auch verriegelt sie, im Gegensatz zur Lehre des Anmeldungsgegenstandes, im stromlosen
Zustand die Verstellscheibe. Denn bei Stromlosigkeit der Spule wird der Bolzen
durch die Feder in Richtung der Verstellscheibe gedrückt. Der Fachmann hätte
also nicht nur die Wirkungsweise der Spule ändern müssen, sondern er hätte zudem erkennen müssen, dass eine Veränderung des vorhandenen Drehantriebes
für die Verstellscheibe, zB ein schneller reagierender Motor, kein schnelles Rückführen der Druckscheibe bewirkt, sondern dass im Störfall ausschließlich das Lösen des Verdrehsicherungsmittels zu einer schnelle Rückführung der Druckscheibe allein unter Einwirkung der Rückstellkräfte
führt. Dazu
ist der
EP 0 368 140 B1 kein Hinweis zu entnehmen.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Mit diesem zusammen sind auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen der Axialverstellvorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.
Kowalski
Gießen
Kuhn
Hübner
Cl