Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 06.11.2003 – 8 W (pat) 4/02

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 33 482.2-12

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Gießen, Dipl.-Ing.

Kuhn und der Richterin Hübner 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts vom 23. Oktober 2001 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.

Bezeichnung: Axialverstellvorrichtung

Anmeldetag: 10. Juli 2000

Die Priorität der Anmeldung in Italien vom 7. April 2000 ist in Anspruch genommen. Aktenzeichen der Erstanmeldung: MI 2000A-

000749.

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde.

Patentansprüche 1 - 7,

Beschreibung Seiten 1 - 9,

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1a, b, 2,

jeweils eingegangen am 10. Juli 2000.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin hat am 10. Juli 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität in Italien

(MI 2000 A - 000749 vom 07. April 2000) eine Erfindung mit der Bezeichnung

„Axialverstellvorrichtung“ beim Patentamt angemeldet. Nach einem negativ gehaltenen Erstbescheid vom 09. Februar 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse

F 16 H die Anmeldung mit Beschluss vom 23. Oktober 2001 zurückgewiesen, da

der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach

der

DE 690 19 929 T2

nicht mehr neu sei.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H hat die Anmelderin am

01. Dezember 2001 Beschwerde eingelegt.

Von der Anmelderin ist in der Beschreibungseinleitung bei der Beschreibung des

Standes der Technik noch die

1.

2.

3.

4.

DE 38 15 225 C2,

DE 40 07 506 C1,

DE 41 06 503 C1 und die

EP 0 368 140 B1

genannt worden.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Axialverstellvorrichtung in einem Gehäuse (30) - insbesondere zur

Betätigung einer Lamellenkupplung, deren Reiblamellen abwechselnd mit dem einen und dem anderen zweier gegeneinander drehbarer Teile drehfest und axial verschiebbar verbunden sind und die

sich an einer axial festgelegten Stützscheibe anlegen und von einer

axial verschiebbaren Druckscheibe beaufschlagbar sind - umfassend

-

eine drehbar im Gehäuse gelagerte Verstellscheibe (11), die

im Gehäuse axial festgelegt eingebaut ist und drehend

antreibbar ist,

-

eine im Gehäuse gehaltene Druckscheibe (17), die von im

Gehäuse angeordneten Verdrehsicherungsmitteln drehfest

gehalten ist und axial im Gehäuse verschiebbar ist,

-

Kugelrillenkonfigurationen

(22, 28) mit gegenläufigen

Steigungen in den einander zugewandten Oberflächen der

Verstellscheibe (11) und der Druckscheibe (17), die in Umfangsrichtung verlaufend einander paarweise zugeordnet

sind und jeweils gemeinsam eine Kugel (23) aufnehmen und

deren Tiefe über dem Umfang veränderlich ist, und

-

im Gehäuse eingesetzte Drehantriebsmittel für die Verstellscheibe (11),

dadurch gekennzeichnet,

dass die Verdrehsicherungsmittel von der Druckscheibe (17) lösbar

ausgebildet sind.

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Akten Bezug genommen.

Dem Patentgegenstand liegt gemäß Seite 3, erster Absatz, der am Anmeldetag

eingereichten Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung nach der

EP 0 368 140 B1 so zu verbessern, dass ein schnelles Rückführen aus einer eingenommenen Verstellposition der Vorrichtung im Sinne eines Reduzierens des

Stellweges mit einfachen Mitteln möglich ist.

Die Anmelderin trägt vor, dass der in der Beschreibungseinleitung der strittigen

Anmeldung zitierte Stand der Technik nach der EP 0 368 140 B1 eine Verdrehsicherung für die Druckscheiben zeige, die direkt gegenüber dem Ritzelgehäuse

bewirkt würde. Diese Drehsicherung erfolge durch eine entsprechende Aussparung in jeder der Druckscheiben, deren Seitenflanken sich an den Gehäusestirnflächen abstützten. Auch sei diese Verdrehsicherung nicht lösbar. Die in Figur 4

der EP 0 368 140 B1 gezeigte Verriegelung mittels Bolzen greife an der mittleren

Scheibe (Verstellscheibe) an. Dies wäre jedoch nur für den Rückwärtsgang vorgesehen (Sp 5, Z 52 bis 54). Eine Übertragbarkeit dieser Verriegelung auf die Druckscheiben wäre dadurch nicht gegeben, da ihre Wirkungsweise eine andere sei.

Bei stromlosem Betrieb wäre, im Gegensatz zum Anmeldungsgegenstand, die

Druckscheibe verriegelt. Der Fachmann, ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen im Getriebebau, müsse erst einmal erkennen, dass der Einsatz eines lösbaren Verdrehsicherungsmittels für die Druckscheibe zu einer Reduzierung des Stellweges mit einfachen Mitteln führe.

Die Anmelderin vertritt demnach die Ansicht, dass der Anmeldungsgegenstand

gegenüber der EP 0 368 140 B1 und dem weiteren sich noch im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und auch nicht nahe gelegt sei.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts

vom 23. Oktober 2001 aufzuheben und das nachgesuchte Patent

mit den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen.

II

1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit

aufgrund seiner Zweckbestimmung außer Zweifel steht, hat gegenüber dem im

Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu gelten,

denn keine der Druckschriften beschreibt dessen Merkmale in seiner Gesamtheit.

So ist aus keiner der Druckschriften ein lösbares Verdrehsicherungsmittel für die

Druckscheibe zu entnehmen. Die EP 0 368 140 B1, die DE 41 06 503 C1, die DE

38 15 225 C2 und die DE 40 07 506 C1 zeigen jeweils ein fest angeordnetes Verdrehsicherungsmittel, das in eine entsprechende Aussparung eingreift.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Die Axialverstellvorrichtung nach dem Patentanspruch 1, die in einem Gehäuse

angeordnet ist, dient insbesondere zur Betätigung einer Kupplung, wobei deren

Reiblamellen abwechselnd mit dem einen und dem anderen zweier gegeneinander drehbarer Teile drehfest und axial verschiebbar verbunden sind und sich an

einer axial festgelegten Stützscheibe anlegen. Ferner ist eine drehbar im Gehäuse

gelagerte Verstellscheibe vorgesehen, die im Gehäuse axial festgelegt eingebaut

ist und mittels im Gehäuse eingesetzter Drehantriebsmittel drehend antreibbar ist.

Im Gehäuse ist weiterhin eine axial verschiebbare Druckscheibe vorgesehen, die

von im Gehäuse angeordneten Verdrehsicherungsmitteln drehfest gehalten ist,

wobei die Druckscheibe über Kugelrillenkonfigurationen mit gegenläufigen Steigungen axial im Gehäuse verschiebbar ist.

Im Störfall bzw. für besondere Betriebsbedingungen ist ein schnelles Reduzieren

des Stellweges unabhängig von einer Betätigung der Drehantriebsmittel für die

Stellscheibe erforderlich. Um dies zu erzielen, wird die Druckscheibe durch Lösen

der Verdrehsicherungsmittel zur Drehung freigegeben, so dass die auf die Druckscheibe einwirkenden Kräfte als Rückstellkräfte wirken, die dadurch abgebaut

werden, dass sich die Druckscheibe frei gegenüber der von den Drehantriebsmitteln drehfest gehaltenen Verstellscheibe verdrehen kann, wobei die Drehrichtung

entgegen den gegenläufigen Steigungen der Kugelrillenkonfiguration bestimmt ist.

Für diese Maßnahme vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, keine Anregungen.

In der DE 690 19 929 T2 ist ein Mechanismus zum Umwandeln einer Drehbewegung um eine Achse in eine geradlinige Hin- und Herbewegung entlang der gleichen Achse beschrieben, mit einem mit der Achse gleichachsigen und um sie

drehbaren ersten Element (entsprechend der Verstellscheibe) und mit dem ersten

Element gleichachsigen und ihm gegenüberliegenden zweiten Element (entsprechend der Druckscheibe), das von Verdrehsicherungsmitteln verdrehfest gehalten

ist. Das zweite Element ist im Gehäuse axial verschiebbar. Über eine Kugelrillenkonfiguration, deren Steigungen gegenläufig sind und die in den zugewandten

Oberflächen der beiden Elemente eingearbeitet ist, wird eine Drehbewegung in

eine axiale Bewegung umgesetzt. Beim Mechanismus nach der DE 690 19 929 T2

ist das Verdrehsicherungsmittel für das zweite Element als Zapfen ausgebildet.

Diese Zapfen, die entlang der Achse von diametral entgegensetzten Zonen der

Scheibe zum Deckel verlaufen, sind in einem gleitenden Eingriff (Seite 4, letzte

fünf Zeilen des ersten Absatzes) in ihren jeweiligen Sitzen im Deckel. Dadurch

wird die Drehung der Scheibe verhindert. Eine Lösbarkeit der Zapfen ist nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll, da sonst die Axialbewegung nicht mehr gewährleistet wäre. Diese Druckschrift kann somit keinen Hinweis auf die anmeldungsgemäße Lösung geben.

Aus der DE 38 15 225 C2 (siehe Patentanspruch 1, Sp 8, Z 15 bis 27, Patentanspruch 2 und 3 der DE 38 15 225 C2) und der DE 40 07 506 C1 (Sp 7, Z 25 bis

46) ist eine Axialverstellvorrichtung bekannt, die in einem Gehäuse angeordnet ist,

die eine im Gehäuse angeordnete verdrehbare Verstellscheibe aufweist und bei

der die Drehantriebsmittel für die Verstellscheibe im Gehäuse angeordnet sind.

Ferner ist ein Druckring vorgesehen, der axial verschiebbar, jedoch verdrehfest

gehalten ist. Die Axialbewegung aufgrund der Drehbewegung wird dadurch erzielt,

dass den zugewandten Stirnflächen von Stellring und Druckring paarweise Vertiefungen gegenüberliegen, die gegenläufig in Umfangsrichtung von der tiefsten

Stelle zur Stirnfläche ansteigend ausgebildet sind (siehe Sp 3, Z 29 bis 38 der DE

38 15 225 C2), wobei jeweils ein Paar von Vertiefungen zwischen sich eine Kugel

aufnimmt. Zur Verstellung der Verstellscheibe wird diese ständig unter Spannung

gehalten und zwar solange eine positive Verstellkraft aufrechterhalten werden soll.

Bei den in diesen Druckschriften beschriebenen Axialverstellvorrichtungen ist die

Druckscheibe mechanisch gegen eine Verdrehung gesichert und zwar dergestalt,

dass eine axiale Verschiebung dennoch möglich ist. Eine Lösbarkeit der Druckscheibe ist nicht vorgesehen, da hier die Druckscheiben über das Verdrehen des

Verstellringes zurückgeführt werden. Diese Druckschriften können daher, da ihre

Arbeitsweise eine andere ist, auch keinen Hinweis auf ein lösbares, mechanisch

wirkendes Verdrehsicherungsmittel geben.

Die in der DE 41 06 503 C1 beschriebene Axialverstellvorrichtung weist zur Drehsicherung des Druckringes ein Verdrehsicherungsmittel auf, das in Form einer

Nut-Zunge-Anordnung ausgeführt ist, wobei die Zunge mit einem gehäusefesten

Teil des Gehäuses verbunden ist (Sp 3, 58 bis 61). Die Verdrehanordnung zum

Betätigen der Spreizmechanismen kann mit einer Bremse gekoppelt werden, derart, dass im Augenblick eines stromlos gesetzten Elektromotors die Bremswirkung

den jeweiligen Spreizmechanismus in seiner Stellung hält (Sp 2, Z 3 bis 7). Hier

soll also im Störfall die Druckscheibe nicht rasch in ihre Ausgangsposition zurückgeführt werden, sondern es soll die Spreizung aufrechterhalten bleiben. Diese

Druckschrift führt somit in eine andere Richtung und kann daher keinen Hinweis

auf die anmeldungsgemäße Ausführung geben.

In der EP 0 368 140 B1 wird in Figur 4 eine Anordnung einer Axialverstellvorrichtung beschrieben, die im wesentlichen aus einer mittleren und in beide Richtungen

drehbaren und axial nicht verschiebbaren Verstellscheibe für zwei nicht drehbare,

aber axial verschiebbare Druckscheiben besteht. Die Verdrehsicherung (Spalte 7,

Zeile 10) für die Druckscheiben wird über das Ritzelgehäuse bewirkt. Dies erfolgt

über eine entsprechende Aussparung in jeder der Druckscheiben, deren Seitenflanken sich an den Gehäusestirnflächen abstützen (Sp 7, Z 10 bis 17). Somit wird

auch hier kein lösbares Verdrehsicherungsmittel für die Druckscheiben gezeigt.

Der in Figur 4 mit dem Bezugszeichen 406 gezeigte, lösbare Anschlag wirkt auf

die mittlere Scheibe und somit auf die Verstellscheibe. Diese zweifelsfrei lösbare

Begrenzung ist für den Rückwärtsgang vorgesehen (Sp 5, Z 52 bis 54) und nicht

für eine schnelle, selbsttätig wirkende Rückführung der Druckscheibe. Auch verriegelt sie, im Gegensatz zur Lehre des Anmeldungsgegenstandes, im stromlosen

Zustand die Verstellscheibe. Denn bei Stromlosigkeit der Spule wird der Bolzen

durch die Feder in Richtung der Verstellscheibe gedrückt. Der Fachmann hätte

also nicht nur die Wirkungsweise der Spule ändern müssen, sondern er hätte zudem erkennen müssen, dass eine Veränderung des vorhandenen Drehantriebes

für die Verstellscheibe, zB ein schneller reagierender Motor, kein schnelles Rückführen der Druckscheibe bewirkt, sondern dass im Störfall ausschließlich das Lösen des Verdrehsicherungsmittels zu einer schnelle Rückführung der Druckscheibe allein unter Einwirkung der Rückstellkräfte

führt. Dazu

ist der

EP 0 368 140 B1 kein Hinweis zu entnehmen.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

Mit diesem zusammen sind auch die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar, da sie auf Ausgestaltungen der Axialverstellvorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Kowalski

Gießen

Kuhn

Hübner

Cl