Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.11.2003 – 30 W (pat) 131/02

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 131/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 18 216.7

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das Zeichen

siehe Abb. 1 am Ende

u.a. für die Dienstleistungen „Entsorgung von Paletten, Verpackungsmaterial und

Verpackungsbehältern aller Art, Entsorung von Bruchholz"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 6 hat diese Dienstleistungen beanstandet, sie müssten näher konkretisiert werden. Die Anmelderin hat daraufhin beantragt, die

Angabe in Klasse 40 des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis zu ändern in:

"Entsorgung von Paletten, Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältern aller

Arten, Entsorgung von Bruchholz, nämlich jeweils durch Ankauf vom Kunden und

Weiterverkauf an ein Entsorgungsunternehmen."

Die Markenstelle hat sodann mitgeteilt, die Angabe "der An- und Verkauf von…"

sei keine Dienstleistung, sondern betreffe die Waren selbst und hat um Vorlage

eines überarbeiteten Dienstleistungsverzeichnisses gebeten.

Nachdem die Anmelderin sich inhaltlich nicht mehr geäußert hat, hat die Markentelle die Anmeldung mit Beschluss vom 2. November 2001 teilweise, nämlich für

die Dienstleistungen "Entsorgung von Paletten, Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältern aller Art, Entsorgung von Bruchholz" zurückgewiesen, da sie

den formellen Anforderungen nicht entspreche. Die Erinnerung der Anmelderin ist

durch einen weiteren Beschluß zurückgewiesen worden.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, eine Begründung ist nicht eingegangen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Die Markenstelle hat zwar die

Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen im Tenor ihrer

Beschlüsse nicht berücksichtigt, die Zurückweisung betrifft aber einen weiteren

Begriff und umfasst daher auch das streitgegenständliche Dienstleistungsverzeichnis. Für diese Dienstleistung ist das Zeichen nicht gewährbar.

Der An- und Verkauf von Waren ist markenrechtlich keine Entsorgung. Wie sich

aus der Formulierung im Warenverzeichnis der Anmelderin ergibt, soll die Entsorgung erst das Entsorgungsunternehmen leisten. Somit lässt sich der An- und Verkauf nicht unter den eingereichten Oberbegriff "Entsorgung von...." subsumieren.

Als Einschränkung nimmt "An- und Verkauf" dem Begriff Entsorgung das für diesen wesensbestimmende Merkmal der Beseitigung. Als (selbständige) Dienstleistung "An- und Verkauf" ist sie ebenfalls nicht gewährbar (unabhängig von der

insoweit gegebenen Problematik (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 32

Rdn. 69), weil sich unter den maßgebend bleibenden Oberbegriff "Entsorgung"

kein Handel mit Produkten subsumieren läßt.

Dr. Buchetmann

Winter

Schramm

Hu

Abb. 1