Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.11.2003 – 9 W (pat) 12/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 26 576

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. November 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann,

Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben

und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 – 4,

Beschreibung S 2 und 3,

Zeichnungen Figuren 1, 1b – d,

-

jeweils in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2003

überreicht.

G r ü n d e :

I

Mit Beschluss vom 8. November 2001 hat die Patentabteilung 12 des Deutschen

Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 11. August 1992

angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Zahnräderwechselgetriebe für ein Kraftfahrzeug"

widerrufen.

Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass das Beanspruchte gegenüber dem Gegenstand nach der mit der DE 42 05 671 A1 veröffentlichten älteren

Anmeldung nicht mehr neu sei.

Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde

erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2003 verteidigt sie das Patent

in beschränktem Umfang.

Die Patentinhaberin trägt hierzu vor, dass das nunmehr Beanspruchte gegenüber

dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und durch diesen nicht nahegelegt

sei.

Sie beantragt,

den Beschluss aufzuheben und das Patent mit den in der Beschlussformel angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass auch der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1

gegenüber dem Gegenstand nach der mit der DE 42 05 671 A1 veröffentlichten

älteren Anmeldung nicht mehr neu sei.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Zahnräderwechselgetriebe für ein Kraftfahrzeug, mit

- einer Eingangswelle (4), einer Ausgangswelle (5), einer Vorgelegewelle (6),

- einer zum Herstellen eines K r a f t f l u s s es z w i s c h e n Vorgelegewelle

(6) und Ausgangswelle (5) verwendeten ein- und ausschaltbaren

Zahnradstufe (H2) eines Grundgetriebes (29),

- zwei zum Herstellen eines jeweiligen Kraftflusses zwischen Eingangswelle (4) und Vorgelegewelle (6) verwendeten Getriebekonstanten (Zahnradstufen K1, K2),

bei dem

- zwei Vorwärtsgänge (IV, VI in Fig.1b und 1d; III, V in Fig. 1c) durch Einschalten sowohl einer Getriebekonstanten (K1, K2) als auch der Zahnradstufe (H2) des Grundgetriebes (29) gebildet werden,

- eine ein- und ausschaltbare Kupplungsanordnung (19, 20) im Kraftfluss

zwischen Eingangswelle (4) und Ausgangswelle (5) zur Bildung eines

dritten, signifikanten Ganges (direkter Gang; V in Fig. 1b; IV in Fig. 1c;

III in Fig. 1d) vorgesehen ist,

- ein signifikanter vierter Gang (III in Fig. 1b oder VI in Fig. 1c oder V in

Fig. 1d) durch Einschalten der einen Getriebekonstante (K1) und Einrücken einer einen Kraftfluss von der Vorgelegewelle (6) über die andere Getriebekonstante (K2) zur Ausgangswelle (5) herstellenden

Schaltkupplung (20-K2) gebildet werden kann,

- die Teilübersetzungen (ik1, ik2 und ih2) der Getriebekonstanten

(K1, K2) und der Zahnradstufe (H2) des Grundgetriebes (29) so

aufeinander abgestimmt sind, dass

- der eine durch die Zahnradstufe (H2) des Grundgetriebes (29)

und eine Getriebekonstante (K2 in Fig. 1d; K1 in Fig. 1b und

1c) gebildete Gang (V in Fig. 1c; IV in Fig. lb und 1d) zwischen

den beiden signifikanten Gängen (IV, VI in Fig. 1c; III, V in Fig.

1b und 1d) liegt und

- der andere durch die Zahnradstufe (H2) des Grundgetriebes

(29) und die andere Getriebekonstante (K1 in Fig. 1d; K2 in

Fig. lb und 1c) gebildete Gang (III in Fig. lc; VI in Fig. 1b und

1d) als niedrigster (Fig. 1c) oder höchster (Fig. 1b und 1d) der

vier Gänge (III bis VI in Fig. 1b bis 1d) ausgelegt ist

und

- im höchsten Gang (VI in Fig. 1b bis 1d) ein Kraftfluss von der Vorgelegewelle (6) zur Ausgangswelle (5) hergestellt ist.

Die Patentansprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 rückbezogen nachgeordnet.

II

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen

zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents führt.

1. Die Patentansprüche sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf den erteilten Patentanspruch 1 zurück, in

Verbindung mit der Beschreibung der Patentschrift S 2, Z 68 bis S 3, Z 4 und der

Beschreibung der Fig 1b bis 1d. Dieser erteilte Patentanspruch 1 entspricht dem

ursprünglichen Patentanspruch 1. Die zuvor zitierten Beschreibungsstellen finden

sich auf S 4, zweiter Abs und S 6, 3. Abs bis S 8, erster Abs, der ursprünglichen

Beschreibung. Die Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen inhaltlich den erteilten

und ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 5.

2. Das Patent betrifft ein Zahnräderwechselgetriebe für ein Kraftfahrzeug. In der

Beschreibungseinleitung der Patentschrift ist angegeben, dass durch die Druckschrift F 43 239/RT 33 26-887, S 10, Abb 5 der Firma Zahnradfabrik Friedrichshafen AG ein Zahnräderwechselgetriebe bekannt sei, das zwischen Vorgelegewelle und Ausgangswelle drei Zahnradstufen zur Bildung von je einer Übersetzung

für Vorwärtsfahrt und eine vierte Zahnradstufe mit einem Zwischenrad zur Bildung

der Übersetzung für Rückwärtsfahrt verwende. Bei derartigen Zahnräderwechselgetrieben ergebe sich eine hohe Gangzahl, wenn die Stufung der Gangübersetzungen in den unteren Gängen zu eng sei und für die oberen Gänge als den

Hauptfahrgängen eine ideale Übersetzung realisiert werden solle.

Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische

Problem besteht daher darin, bei einem Zahnräderwechselgetriebe für die oberen

Gänge eine enge Stufung unter Geringhaltung der Gangzahl zu ermöglichen.

Dieses Problem wird mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst.

3. Das beanspruchte Zahnräderwechselgetriebe ist neu.

Der hier zuständige Durchschnittsfachmann ist ein Dipl.-Ing. des Maschinenbaus

mit Fachhochschul- oder Universitätsabschluss und mit mehrjähriger Erfahrung

auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugwechselgetriebe.

Die DE 42 05 671 A1 weist gegenüber dem vorliegenden Patent einen älteren

Zeitrang gemäß § 3 PatG. auf. Dieser Zeitrang gründet sich auf deren Offenlegungstag, den 26. August 1993, der zwischen dem Anmeldetag des Patents, dem

11. August 1992 und dessen Offenlegungstag, dem 17. Januar 1994 liegt.

Das mit der DE 42 05 671 A1 veröffentlichte Zahnräderwechselgetriebe weist unstreitig alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 auf, bis auf das letzte

Merkmal, dass „im höchsten Gang ein Kraftfluss von der Vorgelegewelle zur Ausgangswelle hergestellt ist“. Das im Ausführungsbeispiel beschriebene Getriebe

weist nämlich einen höchsten Gang VI auf, bei dem der Kraftfluss gerade nicht

über die Vorgelegewelle 7 erfolgt, sondern direkt von der Eingangswelle 3 zur

Ausgangswelle 5, vgl insbes S 3, Z 31 – 34, sowie Fig 1 und Tabelle auf S 3 der

Offenlegungsschrift.

Der Druckschrift ist kein Hinweis darauf entnehmbar, dass der höchste Gang nicht

als direkter Gang ausgebildet sein soll, da das dort angesprochene Problem, ein

Gangschaltgetriebe mit Gruppengetriebe zu schaffen, das abweichend von der

geometrischen Stufung zu den unteren Gängen hin eine sich erhöhende Gangstufe φ erbringen soll, die Auslegung der höheren Getriebegänge in diesem Zusammenhang keine Bedeutung hat. Somit liest der Fachmann - aus fehlendem

Anlass - in dieser Schrift auch nicht ohne weiteres mit, dass der höchste Gang VI

kein direkter Gang, wie im Ausführungsbeispiel dargestellt, sein soll.

Selbst wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens, zB dargelegt in dem

Fachbuch J.Looman, Zahnradgetriebe, Springer Verlag, 2. Auflage 1988, S 10,

S 134 und 139, zu der Auffassung gelangen sollte, dass, da es grundsätzlich

keine Rolle spielt, wie die oberen Gänge ausgelegt sind, es auch möglich sein

könnte, einen Schnellgang - auch als Overdrive bezeichnet - als höchsten Gang VI

vorzusehen, würde er damit nicht alle anderen Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 in der DE 42 05 671 A1 mitlesen. Um zu erkennen, dass bei einem

höchsten Gang VI, der nicht als Direktgang ausgelegt ist, auch noch weiterhin folgende Merkmale erzielt werden können

- dass der durch die Zahnradstufe des Grundgetriebes und eine Getriebekonstante gebildete Gang zwischen den beiden signifikanten Gängen liegt und

- dass der andere durch die Zahnradstufe des Grundgetriebes und die andere

Getriebekonstante gebildete Gang als niedrigster oder höchster der vier Gänge

ausgelegt ist,

bedurfte es ausführlicher Fallberechnungen. Die Patentinhaberin hat dies durch

Vorlage von Berechnungen zu Ausführungsbeispielen für den Senat nachvollziehbar belegt. Diesen Berechnungen ist zu entnehmen, dass die vorgenannten

Merkmale sich keineswegs immer ergeben, sondern dass auch andere Auslegungen möglich sind (zB nebeneinanderliegende signifikante Gänge). Solche ausführliche Fallberechnungen zählen aber nicht zu dem, was sich dem Fachmann auf

Grund seines Fachwissens ohne weiteres erschließt, wie dies nach allgemeiner

Rechtsprechung gefordert wird. Demnach liegt Neuheit gegenüber dem Inhalt dieser Druckschrift vor.

Das beanspruchte Zahnräderwechselgetriebe unterscheidet sich von dem nach

der Druckschrift F 43 239/RT 33 26-887, S 10, Abb 5, der Firma Zahnradfabrik

Friedrichshafen AG ua dadurch, dass es keinen durch die Getriebekonstanten gebildeten signifikanten Gang gibt, der zwischen diesem und dem als Direktgang

ausgebildeten anderen signifikanten Gang liegt.

Bei dem Zahnräderwechselgetriebe nach der DE 36 14 752 A1 ist neben dem

ersten signifikanten, als Direktgang ausgelegten Gang ein weiterer signifikanter

Gang, mit den beiden Getriebekonstanten allein nicht bildbar, da eine hierzu notwendige Kupplungseinrichtung nicht vorgesehen ist.

4. Das beanspruchte Zahnräderwechselgetriebe ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Es beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 42 05 671 A1 hat aufgrund ihres nach dem Anmeldetag des Streitpatents

liegenden Veröffentlichungstages bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben.

Das Zahnräderwechselgetriebe nach der DE 36 14 752 A1 hat 5 Gänge. Die Ein-

und die Ausgangswelle 2 und 3 sind koaxial angeordnet und eine Vorgelegewelle 4 verläuft parallel dazu. Auf der Eingangswelle 2 sind zwei Losräder 61, 71

als Getriebekonstanten gelagert, die Ausgangswelle 3 lagert das Zahnrad 91 als

Grundgetriebe. Die Ein- und die Ausgangswelle sind über eine Kupplung 5 direkt

schaltbar. Die jeweiligen Getriebekonstanten sind über eine Synchronkupplung 8

nur fakultativ mit der Vorgelegewelle kuppelbar, nicht aber, wie beansprucht so,

dass ein Kraftfluss von der einen Getriebekonstanten über die Vorgelegewelle zur

anderen Getriebekonstanten und dann zur Ausgangswelle (signifikanter Gang)

erfolgt. Diese Druckschrift führt den Fachmann somit eher vom Beanspruchten

weg.

Das Synchrongetriebe nach der Druckschrift F 43 239/RT 33 26-887, S 10, Abb 5

der Firma Zahnradfabrik Friedrichshafen AG weist gemäß Abb 1 einen Viergangteil und davor vorgesetzt eine Splitgruppe auf, so dass ein 8-Gängegetriebe entsteht. Dem Kraftflussschema nach Abb 5 ist nicht entnehmbar, dass das Viergangteil so schaltbar ist, dass ein Kraftfluss von der einen Getriebekonstanten

(dritter Kraftflusspfeil) über die Vorgelegewelle zur anderen Getriebekonstanten

(vierter Kraftflusspfeil) und dann zur Ausgangswelle erfolgt. Diese Druckschrift

führt den Fachmann somit ebenfalls nicht zum Beanspruchten hin, sondern weist

einen anderen Weg.

Das im vorigen Abschnitt 3 zitierte Fachbuch von J.Looman wurde wegen des

Fachwissens für einen Schnellgang zitiert, es kann im Zusammenhang mit den

vorgenannten Druckschriften das Beanspruchte nicht nahe legen.

Der Patentanspruch 1 kann daher in der diesem Beschluss zugrundeliegenden

Fassung der beschränkten Aufrechterhaltung des Patents zugrundegelegt werden.

Die Patentansprüche 2 bis 4 betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen des

Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich sind, und haben daher mit dem Patentanspruch 1 Bestand.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bork

Bb