Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.11.2003 – 23 W (pat) 311/02
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. November 2003
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
… 6.70
…
betreffend das Patent 42 22 838
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. November 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Knoll, Lokys und
Dr. Häußler
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
auf die am 11. Juli 1992 eingereichte Patentanmeldung das am 28. März 2002
veröffentlichte Patent 42 22 838 (Streitpatent) mit der Bezeichnung "Elektrisches
Gerät, insbesondere Schalt- und Steuergerät für Kraftfahrzeuge" erteilt. Die beiden
Einsprechenden haben mit den am 19. Juni 2002 bzw. am 28. Juni 2002 eingegangenen Schriftsätzen Einspruch erhoben und übereinstimmend beantragt, das
Patent vollständig zu widerrufen.
Zur Begründung ihres Antrags macht die Einsprechende 1 in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 18. Juni 2002 geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 des
Streitpatents sei gegenüber den ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert.
Sie verweist ferner zum Stand der Technik auf die Druckschriften
- deutsche Offenlegungsschrift 31 15 017 [ = D1 ]
- deutsche Offenlegungsschrift 38 32 856 [ = D2 ]
- europäische Offenlegungsschrift 0 308 296 [ = D3 ]
- deutsche Offenlegungsschrift 33 05 167 [ = D4 ]
- US-Patentschrift 4 339 260 [ = D5 ]
- US-Patentschrift 4 475 145 [ = D6 ]
- deutsche Offenlegungsschrift 22 26 395 [ = D7 ]
- deutsches Gebrauchsmuster 81 14 325 [ = D8 ]
- US-Patentschrift 3 631 325 [ = D9 ]
- US-Patentschrift 4 811 165 [ = D10 ] sowie
- US-Patentschrift 4 905 123 [ = D11 ]
und macht geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents
werde durch die Entgegenhaltung D2 neuheitsschädlich vorweggenommen.
Außerdem fehle es dem Streitpatentgegenstand im Hinblick auf den aus den
Druckschriften D3 iVm D4, D6 iVm D7, D1 iVm D2, D6 iVm D2 sowie D7 iVm D4
bekannten Stand der Technik jeweils an der erfinderischen Tätigkeit. Auch die
Unteransprüche 2 bis 21 würden nichts Patentfähiges erkennen lassen.
Die beiden Entgegenhaltungen D1 sowie D11 sind bereits im Prüfungsverfahren in
Betracht gezogen worden. Die Druckschrift D10 wurde von der Patentinhaberin in
den Anmeldungsunterlagen zum Stand der Technik genannt.
Die Einsprechende 2 verweist in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 28. Juni 2002
auf die Druckschriften
- europäische Offenlegungsschrift 0 210 380 [ = E1 ]
- deutsches Gebrauchsmuster 86 22 759 [ = E2 ]
- deutsche Offenlegungsschrift 30 03 373 [ = E3 ]
- deutsche Offenlegungsschrift 35 20 945 [ = E4 ]
- deutsche Offenlegungsschrift 40 12 182 [ = E5 ]
- deutsche Offenlegungsschrift 36 23 288 [ = E6 ]
- europäische Patentschrift 0 357 612 [ = E7 ]
- deutsche Offenlegungsschrift 35 06 588 [ = E8 ]
- US-Patentschrift 5 019 941 [ = E9 ]
- europäische Offenlegungsschrift 0 001 153 [ = E10 ]
- europäische Offenlegungsschrift 0 151 068 [ = E11 ] und
- US-Patentschrift 4 408 220 [ = E12 ].
Sie macht geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents beruhe
angesichts des aus der Entgegenhaltung E1 bekannten Standes der Technik nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Unteransprüche 2 bis 21 sind nach Meinung
der Einsprechenden 2 auf Maßnahmen gerichtet, die den von ihr genannten Entgegenhaltungen entweder direkt entnommen werden könnten oder für den Fachmann ohne weiteres naheliegend seien.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2003 ist die Patentinhaberin dem Vorbringen der beiden
Einsprechenden entgegengetreten. Sie verteidigt das angegriffene Patent in der
erteilten Fassung, hilfsweise auf der Grundlage eines neuen, zusammen mit diesem Schriftsatz eingereichten Patentanspruchs 1.
Die Einsprechende 1 hat in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2003 u.a. geltend
gemacht, dass auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unzulässig erweitert
sei. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Prüfungsverfahren sind neben den bereits erwähnten Druckschriften D1 und
D11 noch die Entgegenhaltungen
- deutsches Gebrauchsmuster 87 15 073
- deutsche Auslegeschrift 11 04 576
- US-Patentschrift 5 050 038
- deutsches Gebrauchsmuster 90 15 131 und
- deutsche Offenlegungsschrift 35 27 208
in Betracht gezogen worden.
Die beiden Einsprechenden beantragen übereinstimmend,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent in der erteilten Fassung unverändert aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit dem in der mündlichen Verhandlung vom
11. November 2003 überreichten neuen Anspruch 1 aufrechtzuerhalten.
Sie vertritt die Auffassung, dass weder der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung noch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unzulässig erweitert sei und
dass ihre Gegenstände durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik
nicht patenthindernd getroffen würden.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:
"Elektrisches Gerät, insbesondere Schalt- oder Steuergerät
für Kraftfahrzeuge, mit einer eine elektronische Schaltung
tragenden Leiterplatte (10), auf der Leiterbahnen zur elektrischen Kontaktierung mindestens eines zu kühlenden Leistungsbauelements (11) angeordnet sind, wobei auf die Leiterplatte (10) zumindest im Bereich des Leistungsbauelements (11) eine wärmeleitende Schicht (13, 21) aufgebracht
ist, auf der das Leistungsbauelement (11) aufliegt und wobei
die wärmeleitende Schicht eine Leiterbahn ist, die die Wärme
von dem Leistungsbauelement (11) direkt zu einem Kühlelement (18) ableitet,
dadurch gekennzeichnet,
dass die der Wärmeableitung dienende Leiterbahn eine größere Dicke aufweist als die der elektrischen Kontaktierung
dienenden Leiterbahnen, und dass die wärmeleitende
Schicht (13) an den Randbereichen (32 bis 34) der Leiterplatte (10) angeordnet ist."
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:
"Elektrisches Gerät, insbesondere Schalt- oder Steuergerät
für Kraftfahrzeuge, mit einer eine elektronische Schaltung
tragenden Leiterplatte (10), auf der Leiterbahnen zur elektrischen Kontaktierung mindestens eines zu kühlenden Leistungsbauelements (11) angeordnet sind, wobei auf die Leiterplatte (10) zumindest im Bereich des Leistungsbauelements (11) eine wärmeleitende Schicht (13, 21) aufgebracht
ist, auf der das Leistungsbauelement (11) aufliegt und wobei
die wärmeleitende Schicht eine Leiterbahn ist, die die Wärme
von dem Leistungsbauelement (11) direkt zu einem Kühlelement (18) ableitet,
dadurch gekennzeichnet,
dass eine Wärmeabfuhr von dem Leistungsbauelement über
die wärmeleitende Schicht an das Gehäuse ohne zusätzliche
Kühlkörper geschieht und die der Wärmeableitung dienende
Leiterbahn eine größere Dicke aufweist als die der elektrischen Kontaktierung dienenden Leiterbahnen, und dass die
wärmeleitende Schicht (13) bis an den Rand (32 bis 34) der
Leiterplatte (10) reicht."
Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 21 wird auf die Streitpatentschrift
verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig. Die Zuständigkeit
des (technischen) Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über die Einsprüche ergibt sich aus § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG. Danach
ist nicht das Patentamt, sondern das Patentgericht zuständig, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen
und die Einsprüche vor dem 1. Januar 2005 eingelegt worden sind. Die Einsprüche sind auch begründet, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung
erweist sich sowohl der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 als auch der
des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag als nicht patentfähig.
1.) Die Bedenken des Senats, dass der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ebenso wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag in der ursprünglichen
Offenbarung möglicherweise keine ausreichende Stütze findet, können dahingestellt bleiben (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 liSp Abs 3 - "Elastische Bandage"). Denn der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu,
während der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
2.) Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Absatz [0001]) wird im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 -- der im übrigen dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag entspricht -- von einem elektrischen Gerät, insbesondere einem Schalt- oder Steuergerät für Kraftfahrzeuge ausgegangen, wie es
der eingangs erwähnten, gattungsbildenden Entgegenhaltung D1 als bekannt entnommen werden kann (vgl. dort die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung
Seite 6, letzter Absatz bis einschließlich Seite 7). Diese Druckschrift offenbart ein
elektrisches Gerät mit einer eine elektronische Schaltung tragenden Leiterplatte
(Träger 1), auf der Leiterbahnen (Bondpads 8) zur elektrischen Kontaktierung mindestens eines zu kühlenden Leistungsbauelements (Chip 3) angeordnet sind,
wobei auf der Leiterplatte (1) zumindest im Bereich des Leistungsbauelements (3)
eine wärmeleitende Schicht (Auflagefläche 2) aufgebracht ist, auf der das Leistungsbauelement (3) aufliegt, und wobei die wärmeleitende Schicht (2) eine
metallisierte Leiterbahn ist, die Wärme von dem Leistungsbauelement (3) direkt zu
einem Kühlelement (Kühlfläche 5) ableitet.
Die Patentinhaberin sieht es bei diesem gattungsbildenden Stand der Technik als
nachteilig an, dass durch die relativ schmale, stegförmige, der Wärmeabfuhr vom
Leistungsbauelement zum Befestigungspunkt dienende Leiterbahn eine relativ
große Wegstrecke zu überbrücken ist, so dass von der Leiterbahn selbst Wärme
ins Gehäuse abgestrahlt wird (Spalte 1, Zeile 16 bis 21 der Streitpatentschrift).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatentgegenstand die Aufgabe zugrunde,
das bekannte elektrische Gerät derart weiterzubilden, dass möglichst kurze Wärmeübergangswege geschaffen werden und zusätzlich die Wärmeabstrahlung ins
Gehäuseinnere minimiert wird (Absatz [0002] der Streitpatentschrift).
Diese Aufgabe wird bei einem Gegenstand nach den Merkmalen des Oberbegriffs
gemäß dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung
dadurch gelöst, dass
-
die der Wärmeleitung dienende Leiterbahn eine größere Dicke aufweist
als die der elektrischen Kontaktierung dienenden Leiterbahnen, und
dass
-
die wärmeleitende Schicht (13) an den Randbereichen (32 bis 34) der
Leiterplatte (10) angeordnet ist.
Gemäß dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag wird
die Aufgabe in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs dadurch gelöst,
dass
-
-
die der Wärmeleitung dienende Leiterbahn eine größere Dicke aufweist
als die der elektrischen Kontaktierung dienenden Leiterbahnen, dass
eine Wärmeabfuhr von dem Leistungsbauelement über die wärmeleitende Schicht an das Gehäuse ohne zusätzliche Kühlkörper geschieht
und dass
-
die wärmeleitende Schicht (13) bis an den Rand (32 bis 34) der Leiterplatte (10) reicht.
3.) Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Haupt- wie Hilfsantrag ist nicht
patentfähig.
a) Das elektrische Gerät gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 ist nicht neu.
Denn aus der eingangs genannten, eine elektronische Schaltungsanordnung
betreffenden Entgegenhaltung D7 ist bereits ein elektrisches Gerät bekannt, das
-- in Übereinstimmung mit sämtlichen Merkmalen des Oberbegriffs des erteilten
Patentanspruchs 1 -- eine eine elektronische Schaltung tragende Leiterplatte (1)
aufweist, auf welcher Leiterbahnen (3 bis 9) zur elektrischen Kontaktierung mindestens eines zu kühlenden Leistungsbauelement (Halbleiterkörper 10) angeordnet
sind, wobei auf die Leiterplatte (1) zumindest im Bereich des Leistungsbauelements (10) eine wärmeleitende Schicht (Leiterbahn 2) aufgebracht ist, auf der das
Leistungsbauelement (10) aufliegt, und wobei die wärmeleitende Schicht (2) eine
Leiterbahn ist, die die Wärme von dem Leistungsbauelement (10) direkt zu einem
Kühlelement (Kühlkörper 28, 29) ableitet (vgl. insbesondere die Figuren 1 bis 4 mit
zugehöriger Beschreibung Seite 6, 1. Absatz bis Seite 8, 2. Absatz und Seite 9,
2. Absatz sowie Seite 3, Zeile 18 bis 21 und den Anspruch 27).
Als zusätzliche Maßnahme zur besseren Ableitung der im Halbleiterkörper entstehenden Verlustwärme ist beim Stand der Technik nach der D7 vorgesehen, die
der Wärmeableitung dienende Leiterbahn (2) mit einer Lotschicht (26) zu bedekken, wodurch sie -- entsprechend dem ersten Merkmal des Kennzeichens des
erteilten Patentanspruchs 1 -- zwangsläufig eine größere Dicke aufweist als die
der elektrischen Kontaktierung dienenden Leiterbahnen (3 bis 9) (vgl. Figur 5 mit
zugehöriger Beschreibung Seite 9, letzter Absatz bis Seite 10, 1. Absatz sowie
Seite 3, Zeile 10 bis 14 und den Anspruch 24).
Aber auch das letzte Merkmal des Kennzeichens des erteilten Patentanspruchs 1
kann der Druckschrift D7 bereits als bekannt entnommen werden. Denn diese Entgegenhaltung lehrt zweifelsohne auch, die wärmeleitende Schicht (2) an den
Randbereichen der Leiterplatte (1) anzuordnen (vgl. Figur 6 mit zugehöriger
Beschreibung Seite 10, letzter Absatz bis Seite 11, 1. Absatz). Damit wird der
Streitpatentgegenstand durch den aus der Druckschrift D7 bekannten Stand der
Technik neuheitsschädlich vorweggenommen.
b) Das elektrische Gerät gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beruht
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns,
der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung elektrischer Geräte befasster,
berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik zu definieren ist.
Aus der eingangs erwähnten Entgegenhaltung D9 -- sie betrifft einen Kartenmodul
und ein Verfahren für die Bearbeitung von Kartenrändern zur Erleichterung des
Wärmeübergangs und des Gleitens -- ist bereits ein elektrisches Gerät mit sämtlichen, im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag angegebenen Merkmalen bekannt. So verfügt auch das in der D9 beschriebene elektrische Gerät
über eine eine elektronische Schaltung tragende Leiterplatte (printed wiring
board 10), auf der (nicht dargestellte) Leiterbahnen (printed conductors) zur elektrischen Kontaktierung mindestens eines zu kühlenden Leistungsbauelements
(component 11) angeordnet sind, wobei auf die Leiterplatte (10) zumindest im
Bereich des Leistungsbauelements (11) eine wärmeleitende Schicht (thermally
conductive rib 16) aufgebracht ist, auf der das Leistungsbauelement (11) aufliegt,
und wobei die wärmeleitende Schicht (16) eine Leiterbahn ist, die die Wärme von
dem Leistungsbauelement (11) direkt zu einem Kühlelement (metallic plates 26,
28) ableitet (vgl. die Figur mit zugehöriger Beschreibung Spalte 2, Zeile 1 bis 65).
Dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand der Patentinhaberin,
die mit Bezugszeichen (16) versehenen "ribs" seien keine als wärmeleitende
Schichten auf der Leiterplatte (10) aufgebrachte Leiterbahnen, vermag sich der
Senat nicht anzuschließen. Denn entgegen der Auffassung der Patentinhaberin
werden die "ribs" (16) beim Stand der Technik nach der D9 ausdrücklich als "metallized layers" bezeichnet (vgl. den Anspruch 1), so dass es sich hierbei um Leiterbahnen im Sinne des Streitpatents und der gattungsbildenden D1 handelt. Es
kann dahingestellt bleiben, ob die Leiterbahnen (16) dann tatsächlich nur für den
Transport von Wärme verwendet werden oder ob sie auch als Stromleiter dienen.
Denn auch der Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag lässt diese Option offen.
Über den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag hinaus können der
Entgegenhaltung D9 unmittelbar auch die beiden Merkmale seines kennzeichnenden Teils entnommen werden, wonach die Wärmeabfuhr von dem Leistungsbauelement (11) über die wärmeleitende Schicht (16) an das Gehäuse (26, 28) ohne
zusätzliche Kühlkörper erfolgt und wonach die wärmeleitende Schicht (16) bis an
den Rand der Leiterplatte (10) reicht.
Hinsichtlich der Dicke der wärmeleitenden Schicht (16) sind in der D9 keine konkreten Angaben gemacht. In seinem routinemäßigen Bemühen, die Wärmeabfuhr
von den zu kühlenden Leistungsbauelementen (11) zu optimieren, um auf diese
Weise deren Lebensdauer zu erhöhen, kann der vorstehend definierte Fachmann
jedoch nicht umhin, sich im einschlägigen Stand der Technik nach diesbezüglichen Lösungsvorschlägen umzusehen. Der Entgegenhaltung D7 entnimmt der
Fachmann die Anregung, die zur Wärmeabfuhr dienenden Leiterbahnen (2) -- beispielsweise mittels einer aufgebrachten Lotschicht (26) -- dicker auszubilden als
jene Leiterbahnen (3 bis 9), die -- in erster Linie -- der elektrischen Kontaktierung
des Leistungsbauelements (10) dienen (vgl. Figur 5 mit zugehöriger Beschreibung
Seite 9, letzter Absatz bis Seite 10, 1. Absatz). Es bedarf für den zuständigen
Fachmann keines erfinderischen Zutuns, sich dieser Maßnahme auch beim Stand
der Technik nach der D9 zu bedienen, um auch dort eine verbesserte Wärmeabfuhr von den Leistungsbauelementen (11) zu gewährleisten. Die in der D7
beschriebene Vorgehensweise ist dem Fachmann im übrigen auch durch eine
einfache physikalische Überlegung nahegelegt, zu der er aufgrund seines Ausbildungsstandes ohne weiteres in der Lage ist. Denn ihm ist bekannt, dass der senkrecht durch eine Fläche hindurchtretende Wärmefluss dieser Fläche direkt proportional ist. Insofern bietet sich dem Fachmann eine Vergrößerung der Leiterbahndicke und damit des Leiterbahnquerschnitts zum Zwecke der Erhöhung des Wärmeflusses unmittelbar an, wenn es darum geht, Verlustwärme von einem Leistungsbauelement abzuführen. Nach alledem beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Durchschnittsfachmanns.
4.) Mit dem jeweiligen Patentanspruch nach Haupt- und Hilfsantrag fallen -- aufgrund der Antragsbindung -- auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis
21.
Dr. Tauchert
Knoll
Lokys
Dr. Häußler
Fa