Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.11.2003 – 6 W (pat) 100/01
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 02 171.6-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und
Dipl.-Ing. Schneider 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. August 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren
A n m e l d e t a g :
21. Januar 1999
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003,
Beschreibung Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003,
4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2001 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen
worden war, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er
nicht neu sei.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D1: europäische Offenlegungsschrift EP 0 786 561 A1
D2: deutsches Gebrauchmuster DE-GM 18 41 897
D3: französische Patentschrift FR 23 80 009
Von der Anmelderin ist im Beschwerdeverfahren noch genannt worden:
D4: amerikanische Patentschrift US 49 14 759
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom
9. Oktober 2001, eingegangen am 12. Oktober 2001, Beschwerde eingelegt. Sie
hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 6, neue Beschreibungsseiten 1 bis 6 sowie 4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 9) vorgelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
6 Patentansprüche, angepasste Beschreibung Seiten 1 bis 6,
4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 9), sämtlich überreicht in
der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren,
die einen Wandhalter (1) aufweist, der die Wandstange (2) aufnimmt,
an der ein Brausehalter (3) angeordnet ist, der entlang der Wandstange (2) verschiebbar ist, wobei die Wandstange (2) in dem Wandhalter (1) schwenkbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass
der Wandhalter (1) zwei Aufstellfüße (11) aufweist, die miteinander in
Verbindung stehen, dass die Verbindung mit Hilfe einer Stange (13)
verwirklicht ist, auf der ein Gelenk (14) für die Aufnahme der Wandstange (2) angeordnet ist, dass das Gelenk (14) auf der Stange (13)
um deren Längsachse drehbar ist, wodurch die in dem Gelenk (14)
angeordnete Wandstange (2) in ihrem Neigungswinkel veränderbar
ist und dass an dem Gelenk (14) eine Arretierung (141) vorgesehen
ist.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet:
„Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren,
die einen Wandhalter (1) aufweist, der einen Aufstellfuß (11) aufweist
und die Wandstange (2) aufnimmt, an der ein Brausehalter (3) angeordnet ist, der entlang der Wandstange (2) verschiebbar ist, wobei
die Wandstange (2) in dem Wandhalter (1) schwenkbar angeordnet
ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Übergang zwischen dem Aufstellfuß (11) und einer Aufnahmehülse (112) eine Kugel (16) vorgesehen ist, die eine Schwenkbarkeit eines die Wandstange (2) tragenden Mittelteils (17) und der Wandstange (2) mit Hilfe einer Kugelpfanne (162) nach Art eines Kugelgelenks ermöglicht, wobei an der
dem Aufstellfuß (11) abgewandten Seite des Mittelteils (17) ein Feststellknopf (173) vorgesehen ist.“
Laut Beschreibung (S. 2, Abs. 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung
zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren zu schaffen, deren Einbaulage nicht auf eine zur jeweiligen Wand parallele Lage beschränkt ist, vielmehr
eine in ihrer Einbaulage veränderliche Brausewandstange zur Verfügung zu stellen, die schwenkbar und stabil ist und nur in Grenzen aufwendig.
Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 bzw. 5 rückbezogenen Unteransprüche
2 bis 4 und 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.
1.
Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich
eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit
zulässig. Der Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1
und 3 bis 5 i.V.m. S. 5, Abs. 3 der ursprünglichen Beschreibung zurück, der Patentanspruch 2 ist auf S. 5, Abs. 4 der ursprünglichen Beschreibung offenbart, der
Patentanspruch 3 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 6, der nebengeordnete Patentanspruch 5 ergibt sich aus S. 6, Abs. 2 der ursprünglichen
Beschreibung und der Patentanspruch 6 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 9.
2.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§ 1 bis 5 dar.
a.
Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 bzw. 5 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften
eine Vorrichtung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 bzw. 5 angegebenen Merkmalen zeigt.
Bei der Vorrichtung nach der europäischen Offenlegungsschrift EP 0 786 561 A1
(D1) ist der Wandhalter nicht mit zwei Aufstellfüßen versehen, die miteinander in
Verbindung stehen, wobei die Verbindung mit Hilfe einer Stange verwirklicht ist,
auf der ein Gelenk für die Aufnahme der Wandstange angeordnet ist, wie es im
Patentanspruch 1 angegeben ist. Auch die Ausgestaltung nach Patentanspruch 5,
wonach im Übergang zwischen dem Aufstellfuß und einer Aufnahmehülse eine
Kugel vorgesehen ist, die eine Schwenkbarkeit eines die Wandstange tragenden
Mittelteils und der Wandstange mit Hilfe einer Kugelpfanne nach Art eines Kugelgelenks ermöglicht und somit eine freie Verschwenkbarkeit im Raum zulässt, ist
dort nicht zu entnehmen.
Bei der Vorrichtung nach dem deutschen Gebrauchsmuster DE-GM 18 41 897
(D2), der französischen Patentschrift FR 23 80 009 (D3) und der amerikanischen
Patentschrift US 49 14 759 (D4) ist offensichtlich keine Verschwenkbarkeit im
Sinne der Patentansprüche 1 bzw. 5 gegeben.
b.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. 5 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis
einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der dem Patentgegenstand am nächsten kommenden europäischen Offenlegungsschrift EP 0 786 561 A1 (D1) ist eine Vorrichtung zum Befestigen einer
Wandstange für Brausegarnituren bekannt, die einen Aufbau aufweist, wie er im
Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bzw. 5 beschrieben ist. Dabei ist eine Wandstange, welche an einem Brausehalter eine Handbrause trägt, in einem Wandhalter verschwenkbar gelagert. Über die genaue Ausgestaltung des Wandhalters ist
in dieser Druckschrift nichts ausgesagt. Aus den Figuren lässt sich lediglich entnehmen, dass der Wandhalter offenbar als einzelner, von einer Wand vorstehender Aufstellfuß ausgebildet ist.
Hinsichtlich der Lagerung der Wandstange in dem Wandhalter ist insbes. aus den
Fig. 4 und 5 zu entnehmen, dass dort lediglich eine Verschwenkbarkeit der Wandstange um eine in horizontaler Richtung verlaufende Achse a vorhanden ist.
Weitere Ausgestaltungsvarianten bezüglich der Ausbildung des Wandhalters bzw.
bezüglich der Ausbildung der Schwenklagerung sind dieser Druckschrift nicht zu
entnehmen, so dass für den Fachmann - einen mit der Konstruktion von Sanitärarmaturen befassten Fachhochschulingenieur - weder eine Veranlassung bestand,
gemäß Patentanspruch 1 den dort bekannten Wandhalter durch zwei über eine
Stange miteinander in Verbindung stehende Aufstellfüße zu ersetzen und an der
Stange dann ein Gelenk für die Aufnahme der Wandstange anzuordnen, noch die
Schwenklagerung in der im Patentanspruch 5 angegebenen Art und Weise auszubilden, um eine freie Schwenkbarkeit der Wandstange im Raum zu erreichen.
Zu einer solchen Ausgestaltung konnten auch das deutsche Gebrauchsmuster
DE-GM 18 41 897 (D2) oder die französische Patentschrift FR 23 80 009 (D3)
keine Anregung liefern.
Das deutsche Gebrauchsmuster DE-GM 18 41 897 (D2) zeigt keine Schwenkbarkeit der die Brausegarnitur tragenden Wandstange und kann daher schon aus
diesem Grunde keine Anregung für eine Entwicklung nach Patentanspruch 1 bzw.
5 geben.
Die französische Patentschrift FR 23 80 009 (D3) offenbart zwar in den Fig. 1 und
4 die Verschwenkbarkeit der Wandstange um eine parallel zur Wandstange verlaufende Achse, eine Schwenkbarkeit im Sinne des Patentanspruchs 1 bzw. 5
kann durch diese Ausgestaltung aber nicht nahegelegt werden.
Die amerikanische Patentschrift US 49 14 759 (D4) liegt erkennbar weiter vom
Patentgegenstand ab, da dort keinerlei Schwenkbarkeit der Wandstange gegeben
ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es insbesondere auch aufgrund
des Fehlens entsprechender Hinweise für den Fachmann selbst bei einer Zusammenschau des nachgewiesenen Standes der Technik unter Einsatz seines durchschnittlichen fachlichen Könnens nicht nahegelegen ist, ohne erfinderisches Dazutun zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 bzw. 5 enthaltenen Merkmale zu
gelangen.
Die Patentansprüche 1 bzw. 5 sind somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf
diese Patentansprüche rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 und 6, die auf
Merkmale zur Weiterbildung der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 bzw. 5 gerichtet sind.
Lischke
Heyne
Riegler
Schneider
Cl