Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.11.2003 – 6 W (pat) 100/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 02 171.6-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und

Dipl.-Ing. Schneider 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. August 2001 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g : Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren

A n m e l d e t a g :

21. Januar 1999

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003,

Beschreibung Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003,

4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 9, überreicht in der

mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003.

G r ü n d e

I

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse E 03 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. August 2001 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen

worden war, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er

nicht neu sei.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

D1: europäische Offenlegungsschrift EP 0 786 561 A1

D2: deutsches Gebrauchmuster DE-GM 18 41 897

D3: französische Patentschrift FR 23 80 009

Von der Anmelderin ist im Beschwerdeverfahren noch genannt worden:

D4: amerikanische Patentschrift US 49 14 759

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom

9. Oktober 2001, eingegangen am 12. Oktober 2001, Beschwerde eingelegt. Sie

hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 6, neue Beschreibungsseiten 1 bis 6 sowie 4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 9) vorgelegt und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

6 Patentansprüche, angepasste Beschreibung Seiten 1 bis 6,

4 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 9), sämtlich überreicht in

der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2003.

Der Patentanspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren,

die einen Wandhalter (1) aufweist, der die Wandstange (2) aufnimmt,

an der ein Brausehalter (3) angeordnet ist, der entlang der Wandstange (2) verschiebbar ist, wobei die Wandstange (2) in dem Wandhalter (1) schwenkbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass

der Wandhalter (1) zwei Aufstellfüße (11) aufweist, die miteinander in

Verbindung stehen, dass die Verbindung mit Hilfe einer Stange (13)

verwirklicht ist, auf der ein Gelenk (14) für die Aufnahme der Wandstange (2) angeordnet ist, dass das Gelenk (14) auf der Stange (13)

um deren Längsachse drehbar ist, wodurch die in dem Gelenk (14)

angeordnete Wandstange (2) in ihrem Neigungswinkel veränderbar

ist und dass an dem Gelenk (14) eine Arretierung (141) vorgesehen

ist.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet:

„Vorrichtung zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren,

die einen Wandhalter (1) aufweist, der einen Aufstellfuß (11) aufweist

und die Wandstange (2) aufnimmt, an der ein Brausehalter (3) angeordnet ist, der entlang der Wandstange (2) verschiebbar ist, wobei

die Wandstange (2) in dem Wandhalter (1) schwenkbar angeordnet

ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Übergang zwischen dem Aufstellfuß (11) und einer Aufnahmehülse (112) eine Kugel (16) vorgesehen ist, die eine Schwenkbarkeit eines die Wandstange (2) tragenden Mittelteils (17) und der Wandstange (2) mit Hilfe einer Kugelpfanne (162) nach Art eines Kugelgelenks ermöglicht, wobei an der

dem Aufstellfuß (11) abgewandten Seite des Mittelteils (17) ein Feststellknopf (173) vorgesehen ist.“

Laut Beschreibung (S. 2, Abs. 1) soll die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung

zum Befestigen einer Wandstange für Brausegarnituren zu schaffen, deren Einbaulage nicht auf eine zur jeweiligen Wand parallele Lage beschränkt ist, vielmehr

eine in ihrer Einbaulage veränderliche Brausewandstange zur Verfügung zu stellen, die schwenkbar und stabil ist und nur in Grenzen aufwendig.

Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 bzw. 5 rückbezogenen Unteransprüche

2 bis 4 und 6 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf

die geltenden Unterlagen auch begründet.

1.

Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich

eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit

zulässig. Der Patentanspruch 1 geht auf die ursprünglichen Patentansprüche 1

und 3 bis 5 i.V.m. S. 5, Abs. 3 der ursprünglichen Beschreibung zurück, der Patentanspruch 2 ist auf S. 5, Abs. 4 der ursprünglichen Beschreibung offenbart, der

Patentanspruch 3 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 6, der nebengeordnete Patentanspruch 5 ergibt sich aus S. 6, Abs. 2 der ursprünglichen

Beschreibung und der Patentanspruch 6 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 9.

2.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG

§ 1 bis 5 dar.

a.

Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 bzw. 5 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften

eine Vorrichtung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 bzw. 5 angegebenen Merkmalen zeigt.

Bei der Vorrichtung nach der europäischen Offenlegungsschrift EP 0 786 561 A1

(D1) ist der Wandhalter nicht mit zwei Aufstellfüßen versehen, die miteinander in

Verbindung stehen, wobei die Verbindung mit Hilfe einer Stange verwirklicht ist,

auf der ein Gelenk für die Aufnahme der Wandstange angeordnet ist, wie es im

Patentanspruch 1 angegeben ist. Auch die Ausgestaltung nach Patentanspruch 5,

wonach im Übergang zwischen dem Aufstellfuß und einer Aufnahmehülse eine

Kugel vorgesehen ist, die eine Schwenkbarkeit eines die Wandstange tragenden

Mittelteils und der Wandstange mit Hilfe einer Kugelpfanne nach Art eines Kugelgelenks ermöglicht und somit eine freie Verschwenkbarkeit im Raum zulässt, ist

dort nicht zu entnehmen.

Bei der Vorrichtung nach dem deutschen Gebrauchsmuster DE-GM 18 41 897

(D2), der französischen Patentschrift FR 23 80 009 (D3) und der amerikanischen

Patentschrift US 49 14 759 (D4) ist offensichtlich keine Verschwenkbarkeit im

Sinne der Patentansprüche 1 bzw. 5 gegeben.

b.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. 5 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis

einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der dem Patentgegenstand am nächsten kommenden europäischen Offenlegungsschrift EP 0 786 561 A1 (D1) ist eine Vorrichtung zum Befestigen einer

Wandstange für Brausegarnituren bekannt, die einen Aufbau aufweist, wie er im

Oberbegriff des Patentanspruchs 1 bzw. 5 beschrieben ist. Dabei ist eine Wandstange, welche an einem Brausehalter eine Handbrause trägt, in einem Wandhalter verschwenkbar gelagert. Über die genaue Ausgestaltung des Wandhalters ist

in dieser Druckschrift nichts ausgesagt. Aus den Figuren lässt sich lediglich entnehmen, dass der Wandhalter offenbar als einzelner, von einer Wand vorstehender Aufstellfuß ausgebildet ist.

Hinsichtlich der Lagerung der Wandstange in dem Wandhalter ist insbes. aus den

Fig. 4 und 5 zu entnehmen, dass dort lediglich eine Verschwenkbarkeit der Wandstange um eine in horizontaler Richtung verlaufende Achse a vorhanden ist.

Weitere Ausgestaltungsvarianten bezüglich der Ausbildung des Wandhalters bzw.

bezüglich der Ausbildung der Schwenklagerung sind dieser Druckschrift nicht zu

entnehmen, so dass für den Fachmann - einen mit der Konstruktion von Sanitärarmaturen befassten Fachhochschulingenieur - weder eine Veranlassung bestand,

gemäß Patentanspruch 1 den dort bekannten Wandhalter durch zwei über eine

Stange miteinander in Verbindung stehende Aufstellfüße zu ersetzen und an der

Stange dann ein Gelenk für die Aufnahme der Wandstange anzuordnen, noch die

Schwenklagerung in der im Patentanspruch 5 angegebenen Art und Weise auszubilden, um eine freie Schwenkbarkeit der Wandstange im Raum zu erreichen.

Zu einer solchen Ausgestaltung konnten auch das deutsche Gebrauchsmuster

DE-GM 18 41 897 (D2) oder die französische Patentschrift FR 23 80 009 (D3)

keine Anregung liefern.

Das deutsche Gebrauchsmuster DE-GM 18 41 897 (D2) zeigt keine Schwenkbarkeit der die Brausegarnitur tragenden Wandstange und kann daher schon aus

diesem Grunde keine Anregung für eine Entwicklung nach Patentanspruch 1 bzw.

5 geben.

Die französische Patentschrift FR 23 80 009 (D3) offenbart zwar in den Fig. 1 und

4 die Verschwenkbarkeit der Wandstange um eine parallel zur Wandstange verlaufende Achse, eine Schwenkbarkeit im Sinne des Patentanspruchs 1 bzw. 5

kann durch diese Ausgestaltung aber nicht nahegelegt werden.

Die amerikanische Patentschrift US 49 14 759 (D4) liegt erkennbar weiter vom

Patentgegenstand ab, da dort keinerlei Schwenkbarkeit der Wandstange gegeben

ist.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es insbesondere auch aufgrund

des Fehlens entsprechender Hinweise für den Fachmann selbst bei einer Zusammenschau des nachgewiesenen Standes der Technik unter Einsatz seines durchschnittlichen fachlichen Könnens nicht nahegelegen ist, ohne erfinderisches Dazutun zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 bzw. 5 enthaltenen Merkmale zu

gelangen.

Die Patentansprüche 1 bzw. 5 sind somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf

diese Patentansprüche rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 und 6, die auf

Merkmale zur Weiterbildung der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 bzw. 5 gerichtet sind.

Lischke

Heyne

Riegler

Schneider

Cl