Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.11.2003 – 17 W (pat) 701/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 20 579
… 6.70
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Schmitt,
Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Das Patent Nr. 43 20 579 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 15. Juni 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen
Anmeldungen 4-155420 vom 15. Juni 1992 und 5-111274 vom 13. Mai 1993 beim
Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung 43 20 579.8-42 wurde das
Patent mit der Bezeichnung „Operationsmikroskop“ erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 15. Juni 2000.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, mit dem die Einsprechende
fehlende Patentfähigkeit des Patengegenstands geltend gemacht hat.
Der Einspruch stützt sich neben den im Erteilungsverfahren genannten Druckschriften:
1)
2)
3)
DE 34 24 995 A1
DE 38 18 084 A1
DE 36 23 394 A1
noch auf folgende Druckschriften:
4)
5)
6)
US 4 786 155
DE 37 39 431 A1
US 4 682 595.
Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in beschränktem Umfang mit dem
Patentanspruch 1 in folgender Fassung:
Operationsmikroskop,
mit einem Stereostrahlengang, der auf der objektabgewandten
Seite des Objektivs (13) im linken und rechten Strahlengang
jeweils ein Zoomlinsensystem (30, 40) und beobachterseitig ein
Binokular (2a, 2b) aufweist,
mit einem das Operationsgebiet (Ef) beleuchtenden Beleuchtungssystem (110, 120)
und mit einer dem Zoomlinsensystem (30, 40) nachgeschalteten
Strahlteileranordnung (80, 80’), die einen Teil des Objektlichts zu
einer Fernsehkameraanordnung (91, 91’) reflektierend auskoppelt
und den Rest zum Binokular (2a, 2b) passieren läßt,
wobei die Fernsehkameraanordnung (91, 91’) eine
in den
Stereostrahlengang integrierte Monitoranordnung (93, 93’) ansteuert, deren Bild dem Binokularbild überlagert wird,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Strahlteileranordnung (80, 80’), die Fernsehkameraanordnung
(91, 91’) und die Monitoranordnung (93, 93’) für beide Strahlengänge des Stereostrahlengangs ausgebildet ist und eine stereoskopische Überlagerung des von der Fernsehkameraanordnung
(91) registrierten Bildes in das stereoskopische Binokularbild
hinein gewährleistet,
daß das Beleuchtungssystem (110, 120) das Operationsgebiet
(Ef) im Sichtbaren sowie in einer Wellenlänge beleuchtet, die es
ermöglicht, im Infraroten liegendes Fluoreszenzlicht eines geeigneten Fluoreszenzfarbstoffes anzuregen, der zuvor in das
Operationsgebiet (Ef) injiziert wurde,
und daß die Strahlteileranordnung aus je einem dichroitischen
Strahlteiler im linken und im rechten Strahlengang besteht, wobei
die stereoskopische Überlagerung in das Binokularbild hinein
vermittels zweier in den Binokularstrahlengang einschwenkbarer
Klappspiegel (81, 81’) erfolgt, deren Schwenkbarkeit die Überlagerung wahlweise gestaltet.
Die Einsprechende führt im wesentlichen aus, die Druckschrift 4 zeige ein
Operationsmikroskop, das bis auf die einschwenkbaren Klappspiegel zur
wahlweisen Überlagerung der Bilder alle übrigen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweise, zumal die Kombination aus Teilerwürfel und
nachgeordnetem Filter zur Trennung des von einem Objekt kommenden sichtbaren und nicht sichtbaren Lichts einem dichroitischen Spiegel entspreche. Aus
der Druckschrift 5 sei es jedoch bekannt, Klappspiegel zum Umschalten des
Strahlengangs eines Mikroskops in unterschiedliche Modi zu verwenden. Wenn
bei dem Operationsmikroskop eine wahlweise Überlagerung gewünscht werde,
liege es nahe, Klappspiegel anstelle der im Strahlengang des Operationsmikroskops festangeordneten Spiegel vorzusehen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich somit in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik.
Die Einsprechende beantragt,
das Streitpatent vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Streitpatent beschränkt aufrechtzuerhalten mit dem am
20. Juli 2001 eingegangenen Patentanspruch 1 und den Patentansprüchen 2 bis 4 in der erteilten Fassung, sowie der Beschreibung und 6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7 gemäß
der Patentschrift.
Sie
führt
im wesentlichen aus, die patentgemäße Aufgabe sei es, ein
Operationsmikroskop zu schaffen, durch das ein objektgetreues Stereobild sowohl
des Operationsgebiets als auch des erkrankten Gebiets zugleich erhalten werde.
Dazu werde das erkrankte Gebiet unter Verwendung von Fluoreszenz dargestellt,
indem als Beleuchtungslicht für das Operationsgebiet sichtbares Licht sowie Licht
mit einer Wellenlänge verwendet werde, die einen in das Operationsgebiet
injizierten geeigneten Fluoreszenzfarbstoff zur Abgabe von
im
Infraroten
liegendem Fluoreszenzlicht anrege. Es bestehe ein Wirkzusammenhang zwischen
dem Beleuchtungslicht und dem jeweils im linken und rechten Strahlengang des
Stereomikroskops angeordneten dichroitischen Spiegel, denn es sei eine
vollständige Trennung des am Objekt reflektierten sichtbaren und fluoreszenzanregenden Lichts von dem vom Objekt ausgehenden Fluoreszenzlicht
erforderlich. Auch die Verwendung eines Klappspiegels im jeweiligen Strahlengang hänge damit zusammen, denn das in ein sichtbares Bild umgewandelte
Fluoreszenzbild solle wahlweise dem durch das reflektierte, sichtbare Licht
erzeugten Bild überlagerbar sein.
Die Druckschrift 4 hingegen befasse sich mit einer anderen Aufgabe, nämlich ein
Operationsmikroskop zu schaffen, das die gleichzeitige stereoskopischen Betrachtung eines Operationsgebiets und eines durch Blut verdeckten Gebiets
ermögliche. Dementsprechend werde als Beleuchtungslicht sichtbares Licht und
längerwelliges, nicht sichtbares Licht verwendet, für das Blut transparent sei, so
daß die unter dem Blut liegendenden Gebiete durch das dort reflektierte, nicht
sichtbare Licht abbildbar seien. Mittels eines Strahlteilers im linken und rechten
Strahlengang des Stereomikroskops werde ein Teil des vom Objekt reflektierten,
sichtbaren und nicht sichtbaren Lichts einem dem
jeweiligen Strahlteiler
nachgeordneten Filter zugeführt, der nur für das nicht sichtbare Licht durchlässig
sei. Das mit diesem Licht jeweils erzeugte Bild werde nach Umwandlung in ein
sichtbares Bild dem
jeweiligen mit sichtbarem Licht erzeugten Bild zur
gemeinsamen Betrachtung überlagert. Demnach könne diese Druckschrift keine
Anregung geben, die zum Gegenstand des Patentanspruchs führe.
II.
Der Senat hat über den vor dem 1. Januar 2002 erhobenen Einspruch zu
entscheiden, nachdem dies die Einsprechende mit Eingabe vom 20. August 2002
beantragt hat und die Patentabteilung noch nicht dies ausschließend tätig
geworden ist.
Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben; mit nachprüfbaren Gründen
versehen und auch sonst zulässig. Er hat auch Erfolg, da der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.
1. Die Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 nur
bezüglich des zweiten, die Beleuchtung eines Operationsgebietes betreffenden
Merkmals im kennzeichnenden Teil. Gemäß der erteilten Fassung wird das
Operationsgebiet mit sichtbarem Licht und /oder Licht mit einer zur Anregung von
infrarotem Fluoreszenzlicht geeigneten Wellenlänge beleuchtet. Demgegenüber
ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auf die Beleuchtung mit
sichtbarem Licht sowie Licht mit einer zur Anregung von
infrarotem
Fluoreszenzlicht geeigneten Wellenlänge zulässig beschränkt.
Die Patentansprüche 2 bis 4 sind die erteilten Patentansprüche 2 bis 4.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift 4
ist ein Operationsmikroskop zur stereoskopischen
Betrachtung eines Objekts bekannt, das die gleichzeitige Betrachtung von mit
sichtbarem Licht und nur mit nicht sichtbarem Licht abbildbaren Objektbereichen
ermöglicht. Das Mikroskop mit einem Binokular (16) und einem Beleuchtungssystem (26) zur Beleuchtung eines Objekts (10) weist im linken und im rechten
Beobachtungsstrahlengang des Mikroskops jeweils ein Zoomlinsensystem (14)
auf. Jedem Zoomlinsensystem ist ein Strahlteiler (22) nachgeordnet, der einen Teil
des vom Objekt kommenden Lichts zu einer Fernsehkameraanordnung (28)
reflektiert, die einen Monitor (30) ansteuert, wobei dem linken und rechten
Beobachtungsstrahlengang des Mikroskops
jeweils eine Fernsehkameraanordnung (28) und ein Monitor (30) zugeordnet ist. Das jeweilige Monitorbild wird
mit einem Umlenkspiegel (32) in den jeweiligen Beobachtungsstrahlengang des
Mikroskops derart eingekoppelt, daß das Monitorbild dem Zwischenbild überlagert
wird, das infolge des durch den Strahlteiler (22) hindurchgegangenen, vom Objekt
kommenden Lichts entsteht. Damit können das linke sowie das rechte Monitor-
und Zwischenbild gleichzeitig durch das Binokular betrachtet werden, vgl. Fig. 3
mit Beschreibung.
Das Beleuchtungssystem dieses Mikroskops beleuchtet ein Operationsgebiet mit
sichtbarem Licht und mit längerwelligem, nicht sichtbarem Licht in einem
Wellenlängenbereich größer 620 nm, so daß Bereiche des Operationsgebiets, die
durch das reflektierte, sichtbare Licht abbildbar sind und Bereiche, die nur durch
das reflektierte nicht, sichtbare Licht abbildbar sind, gleichzeitig stereoskopisch
betrachtet werden können. Für den Fachmann, einen mit der Entwicklung von
Operationsmikroskopen befaßten Physiker, versteht es sich von selbst, daß das
Licht des Beleuchtungssystems auch zur Anregung von in ein Operationsgebiet
injizierten Fluoreszenzfarbstoffen geeignet ist, wobei auch solche Fluoreszenzfarbstoffe verwendet werden können, die mit dem längerwelligen, nicht sichtbaren
Licht anregbar sind und nicht sichtbares, im Infraroten liegendes Fluoreszenzlicht
zur Abbildung des Operationsgebiets abgeben, so daß das in ein sichtbares Bild
umgewandelte Fluoreszenzlichtbild und das mit sichtbarem Licht erzeugte Bild des
Operationsgebiets gleichzeitig betrachtet werden können, wie dies beispielsweise
bei der Betrachtung des Augenhintergrunds üblich ist, bei der die Blutgefäße
mittels Fluoreszenzlicht und die übrigen Bereiche mit sichtbarem Licht abgebildet
werden, vgl. Druckschrift 2. Es liegt somit nahe, das Operationsmikroskop zur
Betrachtung von Operationsgebieten zu verwenden, das durch nicht sichtbares
Fluoreszenzlicht und durch sichtbares Licht abbildbare Bereiche aufweist, um
diese gleichzeitig betrachten zu können.
Das bekannte Operationsmikroskop weist im linken und rechten Beobachtungsstrahlengang jeweils einen Strahlteiler (22) auf, der einen Teil des vom
Operationsgebiet reflektierten, sichtbaren und nicht sichtbaren Lichts zur
jeweiligen Fernsehkameraanordnung reflektiert, während der andere Teil durchgelassen wird. Zwischen Strahlteiler und Fernsehkameraanordnung ist ein Filter
(24) angeordnet, der das sichtbare Licht absorbiert, so daß nur das nicht sichtbare
Licht zur Fernsehkameraanordnung gelangt und auf dem Monitor (30) ein
sichtbares Bild des mit nicht sichtbarem Licht abgebildeten Operationsgebietes
entsteht, das dann mittels eines im jeweiligen Beobachtungsstrahlengang des
Operationsmikroskops fest angeordneten halbdurchlässigen Spiegels (32) dem
durch das sichtbare Licht erzeugten Bild des Operationsgebietes überlagert wird,
vgl Fig. 3 mit Beschreibung.
Der vom Strahlteiler durchgelassene Teil des nicht sichtbaren Lichts und der vom
Strahlteiler reflektierte und im Filter absorbierte Teil des sichtbaren Lichts tragen
nichts zur Erzeugung des ihnen zugeordneten Bildes bei, so daß sich die
Bildhelligkeit verringert, wobei dies besonders nachteilig ist, wenn das nicht
sichtbare Licht Fluoreszenzlicht ist, das eine wesentlich geringere Intensität als
das sichtbare Licht hat. Ein dem Fachmann geläufiges optisches Element zur
Strahlteilung ist ein dichroitischer Spiegel, der wellenlängenabhängige Transmissions- und Reflexionsverhältnisse aufweist, so daß Licht mit einer bestimmten
Wellenlänge oder einem Wellenlängenbereich vollständig reflektiert wird und Licht
mit anderer Wellenlänge oder anderem Wellenlängenbereich vollständig durchgelassen wird, vgl. beispielsweise Druckschrift 2, Sp. 5, Z. 66 bis Sp. 6, Z. 1. Zur
Erzielung maximaler Bildhelligkeit liegt es daher nahe, den Strahlteiler durch einen
dichroitischen Spiegel zu ersetzten, wodurch sich auch der dem Strahlteiler
nachgeordnete Filter erübrigt, so daß sich zudem die Anordnung vereinfacht.
Durch die Verwendung eines im jeweiligen Beobachtungsstrahlengang des
Operationsmikroskops fest angeordneten Spiegels zur Überlagerung der beiden
Bilder ist ausschließlich die gleichzeitige Betrachtung beider Bilder möglich. Wenn
sich in der Praxis zeigt, daß eine ständige Überlagerung nicht erforderlich ist, liegt
es nahe, den fest angeordneten Spiegel durch einen Klappspiegel zu ersetzen,
der bei Bedarf aus dem Strahlengang herausschwenkbar ist. Die Verwendung
eines Klappspiegels ist eine dem Fachmann geläufige Maßnahme zur wahlweisen
Umschaltung von Strahlengängen in optischen Instrumenten, wie die Druckschrift
5 zeigt.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt unmittelbar, daß zwischen den einzelnen Maßnahmen kein Wirkzusammenhang besteht.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in
naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
3. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 4 sind ohne eigenen erfinderischen Gehalt.
Das Beleuchtungslicht mittels Lichtleitfasern zum Objekt zu führen, ist eine in der
Mikroskopie übliche Maßnahme. Die Verwendung von weißem, sichtbarem Licht
und infrarotem Licht zur Fluoreszenzanregung ist aus der Druckschrift 2 bekannt,
während der Druckschrift 1 entnehmbar ist, zur Behandlung des Augengewebes
einen im sichtbaren arbeitenden Leistungslaser vorzusehen, vgl. S 8, 1. Absatz.
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Bertl
Dr.Schmitt
Dr. Kraus
Schuster
Na