Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 13.11.2003 – 17 W (pat) 701/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. November 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 20 579

… 6.70

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzendem sowie der Richter Dr. Schmitt,

Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Das Patent Nr. 43 20 579 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 15. Juni 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen

Anmeldungen 4-155420 vom 15. Juni 1992 und 5-111274 vom 13. Mai 1993 beim

Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung 43 20 579.8-42 wurde das

Patent mit der Bezeichnung „Operationsmikroskop“ erteilt. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 15. Juni 2000.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, mit dem die Einsprechende

fehlende Patentfähigkeit des Patengegenstands geltend gemacht hat.

Der Einspruch stützt sich neben den im Erteilungsverfahren genannten Druckschriften:

1)

2)

3)

DE 34 24 995 A1

DE 38 18 084 A1

DE 36 23 394 A1

noch auf folgende Druckschriften:

4)

5)

6)

US 4 786 155

DE 37 39 431 A1

US 4 682 595.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in beschränktem Umfang mit dem

Patentanspruch 1 in folgender Fassung:

Operationsmikroskop,

mit einem Stereostrahlengang, der auf der objektabgewandten

Seite des Objektivs (13) im linken und rechten Strahlengang

jeweils ein Zoomlinsensystem (30, 40) und beobachterseitig ein

Binokular (2a, 2b) aufweist,

mit einem das Operationsgebiet (Ef) beleuchtenden Beleuchtungssystem (110, 120)

und mit einer dem Zoomlinsensystem (30, 40) nachgeschalteten

Strahlteileranordnung (80, 80’), die einen Teil des Objektlichts zu

einer Fernsehkameraanordnung (91, 91’) reflektierend auskoppelt

und den Rest zum Binokular (2a, 2b) passieren läßt,

wobei die Fernsehkameraanordnung (91, 91’) eine

in den

Stereostrahlengang integrierte Monitoranordnung (93, 93’) ansteuert, deren Bild dem Binokularbild überlagert wird,

dadurch gekennzeichnet,

daß die Strahlteileranordnung (80, 80’), die Fernsehkameraanordnung

(91, 91’) und die Monitoranordnung (93, 93’) für beide Strahlengänge des Stereostrahlengangs ausgebildet ist und eine stereoskopische Überlagerung des von der Fernsehkameraanordnung

(91) registrierten Bildes in das stereoskopische Binokularbild

hinein gewährleistet,

daß das Beleuchtungssystem (110, 120) das Operationsgebiet

(Ef) im Sichtbaren sowie in einer Wellenlänge beleuchtet, die es

ermöglicht, im Infraroten liegendes Fluoreszenzlicht eines geeigneten Fluoreszenzfarbstoffes anzuregen, der zuvor in das

Operationsgebiet (Ef) injiziert wurde,

und daß die Strahlteileranordnung aus je einem dichroitischen

Strahlteiler im linken und im rechten Strahlengang besteht, wobei

die stereoskopische Überlagerung in das Binokularbild hinein

vermittels zweier in den Binokularstrahlengang einschwenkbarer

Klappspiegel (81, 81’) erfolgt, deren Schwenkbarkeit die Überlagerung wahlweise gestaltet.

Die Einsprechende führt im wesentlichen aus, die Druckschrift 4 zeige ein

Operationsmikroskop, das bis auf die einschwenkbaren Klappspiegel zur

wahlweisen Überlagerung der Bilder alle übrigen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale aufweise, zumal die Kombination aus Teilerwürfel und

nachgeordnetem Filter zur Trennung des von einem Objekt kommenden sichtbaren und nicht sichtbaren Lichts einem dichroitischen Spiegel entspreche. Aus

der Druckschrift 5 sei es jedoch bekannt, Klappspiegel zum Umschalten des

Strahlengangs eines Mikroskops in unterschiedliche Modi zu verwenden. Wenn

bei dem Operationsmikroskop eine wahlweise Überlagerung gewünscht werde,

liege es nahe, Klappspiegel anstelle der im Strahlengang des Operationsmikroskops festangeordneten Spiegel vorzusehen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich somit in naheliegender

Weise aus dem Stand der Technik.

Die Einsprechende beantragt,

das Streitpatent vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Streitpatent beschränkt aufrechtzuerhalten mit dem am

20. Juli 2001 eingegangenen Patentanspruch 1 und den Patentansprüchen 2 bis 4 in der erteilten Fassung, sowie der Beschreibung und 6 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7 gemäß

der Patentschrift.

Sie

führt

im wesentlichen aus, die patentgemäße Aufgabe sei es, ein

Operationsmikroskop zu schaffen, durch das ein objektgetreues Stereobild sowohl

des Operationsgebiets als auch des erkrankten Gebiets zugleich erhalten werde.

Dazu werde das erkrankte Gebiet unter Verwendung von Fluoreszenz dargestellt,

indem als Beleuchtungslicht für das Operationsgebiet sichtbares Licht sowie Licht

mit einer Wellenlänge verwendet werde, die einen in das Operationsgebiet

injizierten geeigneten Fluoreszenzfarbstoff zur Abgabe von

im

Infraroten

liegendem Fluoreszenzlicht anrege. Es bestehe ein Wirkzusammenhang zwischen

dem Beleuchtungslicht und dem jeweils im linken und rechten Strahlengang des

Stereomikroskops angeordneten dichroitischen Spiegel, denn es sei eine

vollständige Trennung des am Objekt reflektierten sichtbaren und fluoreszenzanregenden Lichts von dem vom Objekt ausgehenden Fluoreszenzlicht

erforderlich. Auch die Verwendung eines Klappspiegels im jeweiligen Strahlengang hänge damit zusammen, denn das in ein sichtbares Bild umgewandelte

Fluoreszenzbild solle wahlweise dem durch das reflektierte, sichtbare Licht

erzeugten Bild überlagerbar sein.

Die Druckschrift 4 hingegen befasse sich mit einer anderen Aufgabe, nämlich ein

Operationsmikroskop zu schaffen, das die gleichzeitige stereoskopischen Betrachtung eines Operationsgebiets und eines durch Blut verdeckten Gebiets

ermögliche. Dementsprechend werde als Beleuchtungslicht sichtbares Licht und

längerwelliges, nicht sichtbares Licht verwendet, für das Blut transparent sei, so

daß die unter dem Blut liegendenden Gebiete durch das dort reflektierte, nicht

sichtbare Licht abbildbar seien. Mittels eines Strahlteilers im linken und rechten

Strahlengang des Stereomikroskops werde ein Teil des vom Objekt reflektierten,

sichtbaren und nicht sichtbaren Lichts einem dem

jeweiligen Strahlteiler

nachgeordneten Filter zugeführt, der nur für das nicht sichtbare Licht durchlässig

sei. Das mit diesem Licht jeweils erzeugte Bild werde nach Umwandlung in ein

sichtbares Bild dem

jeweiligen mit sichtbarem Licht erzeugten Bild zur

gemeinsamen Betrachtung überlagert. Demnach könne diese Druckschrift keine

Anregung geben, die zum Gegenstand des Patentanspruchs führe.

II.

Der Senat hat über den vor dem 1. Januar 2002 erhobenen Einspruch zu

entscheiden, nachdem dies die Einsprechende mit Eingabe vom 20. August 2002

beantragt hat und die Patentabteilung noch nicht dies ausschließend tätig

geworden ist.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben; mit nachprüfbaren Gründen

versehen und auch sonst zulässig. Er hat auch Erfolg, da der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist.

1. Die Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 nur

bezüglich des zweiten, die Beleuchtung eines Operationsgebietes betreffenden

Merkmals im kennzeichnenden Teil. Gemäß der erteilten Fassung wird das

Operationsgebiet mit sichtbarem Licht und /oder Licht mit einer zur Anregung von

infrarotem Fluoreszenzlicht geeigneten Wellenlänge beleuchtet. Demgegenüber

ist der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auf die Beleuchtung mit

sichtbarem Licht sowie Licht mit einer zur Anregung von

infrarotem

Fluoreszenzlicht geeigneten Wellenlänge zulässig beschränkt.

Die Patentansprüche 2 bis 4 sind die erteilten Patentansprüche 2 bis 4.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift 4

ist ein Operationsmikroskop zur stereoskopischen

Betrachtung eines Objekts bekannt, das die gleichzeitige Betrachtung von mit

sichtbarem Licht und nur mit nicht sichtbarem Licht abbildbaren Objektbereichen

ermöglicht. Das Mikroskop mit einem Binokular (16) und einem Beleuchtungssystem (26) zur Beleuchtung eines Objekts (10) weist im linken und im rechten

Beobachtungsstrahlengang des Mikroskops jeweils ein Zoomlinsensystem (14)

auf. Jedem Zoomlinsensystem ist ein Strahlteiler (22) nachgeordnet, der einen Teil

des vom Objekt kommenden Lichts zu einer Fernsehkameraanordnung (28)

reflektiert, die einen Monitor (30) ansteuert, wobei dem linken und rechten

Beobachtungsstrahlengang des Mikroskops

jeweils eine Fernsehkameraanordnung (28) und ein Monitor (30) zugeordnet ist. Das jeweilige Monitorbild wird

mit einem Umlenkspiegel (32) in den jeweiligen Beobachtungsstrahlengang des

Mikroskops derart eingekoppelt, daß das Monitorbild dem Zwischenbild überlagert

wird, das infolge des durch den Strahlteiler (22) hindurchgegangenen, vom Objekt

kommenden Lichts entsteht. Damit können das linke sowie das rechte Monitor-

und Zwischenbild gleichzeitig durch das Binokular betrachtet werden, vgl. Fig. 3

mit Beschreibung.

Das Beleuchtungssystem dieses Mikroskops beleuchtet ein Operationsgebiet mit

sichtbarem Licht und mit längerwelligem, nicht sichtbarem Licht in einem

Wellenlängenbereich größer 620 nm, so daß Bereiche des Operationsgebiets, die

durch das reflektierte, sichtbare Licht abbildbar sind und Bereiche, die nur durch

das reflektierte nicht, sichtbare Licht abbildbar sind, gleichzeitig stereoskopisch

betrachtet werden können. Für den Fachmann, einen mit der Entwicklung von

Operationsmikroskopen befaßten Physiker, versteht es sich von selbst, daß das

Licht des Beleuchtungssystems auch zur Anregung von in ein Operationsgebiet

injizierten Fluoreszenzfarbstoffen geeignet ist, wobei auch solche Fluoreszenzfarbstoffe verwendet werden können, die mit dem längerwelligen, nicht sichtbaren

Licht anregbar sind und nicht sichtbares, im Infraroten liegendes Fluoreszenzlicht

zur Abbildung des Operationsgebiets abgeben, so daß das in ein sichtbares Bild

umgewandelte Fluoreszenzlichtbild und das mit sichtbarem Licht erzeugte Bild des

Operationsgebiets gleichzeitig betrachtet werden können, wie dies beispielsweise

bei der Betrachtung des Augenhintergrunds üblich ist, bei der die Blutgefäße

mittels Fluoreszenzlicht und die übrigen Bereiche mit sichtbarem Licht abgebildet

werden, vgl. Druckschrift 2. Es liegt somit nahe, das Operationsmikroskop zur

Betrachtung von Operationsgebieten zu verwenden, das durch nicht sichtbares

Fluoreszenzlicht und durch sichtbares Licht abbildbare Bereiche aufweist, um

diese gleichzeitig betrachten zu können.

Das bekannte Operationsmikroskop weist im linken und rechten Beobachtungsstrahlengang jeweils einen Strahlteiler (22) auf, der einen Teil des vom

Operationsgebiet reflektierten, sichtbaren und nicht sichtbaren Lichts zur

jeweiligen Fernsehkameraanordnung reflektiert, während der andere Teil durchgelassen wird. Zwischen Strahlteiler und Fernsehkameraanordnung ist ein Filter

(24) angeordnet, der das sichtbare Licht absorbiert, so daß nur das nicht sichtbare

Licht zur Fernsehkameraanordnung gelangt und auf dem Monitor (30) ein

sichtbares Bild des mit nicht sichtbarem Licht abgebildeten Operationsgebietes

entsteht, das dann mittels eines im jeweiligen Beobachtungsstrahlengang des

Operationsmikroskops fest angeordneten halbdurchlässigen Spiegels (32) dem

durch das sichtbare Licht erzeugten Bild des Operationsgebietes überlagert wird,

vgl Fig. 3 mit Beschreibung.

Der vom Strahlteiler durchgelassene Teil des nicht sichtbaren Lichts und der vom

Strahlteiler reflektierte und im Filter absorbierte Teil des sichtbaren Lichts tragen

nichts zur Erzeugung des ihnen zugeordneten Bildes bei, so daß sich die

Bildhelligkeit verringert, wobei dies besonders nachteilig ist, wenn das nicht

sichtbare Licht Fluoreszenzlicht ist, das eine wesentlich geringere Intensität als

das sichtbare Licht hat. Ein dem Fachmann geläufiges optisches Element zur

Strahlteilung ist ein dichroitischer Spiegel, der wellenlängenabhängige Transmissions- und Reflexionsverhältnisse aufweist, so daß Licht mit einer bestimmten

Wellenlänge oder einem Wellenlängenbereich vollständig reflektiert wird und Licht

mit anderer Wellenlänge oder anderem Wellenlängenbereich vollständig durchgelassen wird, vgl. beispielsweise Druckschrift 2, Sp. 5, Z. 66 bis Sp. 6, Z. 1. Zur

Erzielung maximaler Bildhelligkeit liegt es daher nahe, den Strahlteiler durch einen

dichroitischen Spiegel zu ersetzten, wodurch sich auch der dem Strahlteiler

nachgeordnete Filter erübrigt, so daß sich zudem die Anordnung vereinfacht.

Durch die Verwendung eines im jeweiligen Beobachtungsstrahlengang des

Operationsmikroskops fest angeordneten Spiegels zur Überlagerung der beiden

Bilder ist ausschließlich die gleichzeitige Betrachtung beider Bilder möglich. Wenn

sich in der Praxis zeigt, daß eine ständige Überlagerung nicht erforderlich ist, liegt

es nahe, den fest angeordneten Spiegel durch einen Klappspiegel zu ersetzen,

der bei Bedarf aus dem Strahlengang herausschwenkbar ist. Die Verwendung

eines Klappspiegels ist eine dem Fachmann geläufige Maßnahme zur wahlweisen

Umschaltung von Strahlengängen in optischen Instrumenten, wie die Druckschrift

5 zeigt.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt unmittelbar, daß zwischen den einzelnen Maßnahmen kein Wirkzusammenhang besteht.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

3. Die erteilten Patentansprüche 2 bis 4 sind ohne eigenen erfinderischen Gehalt.

Das Beleuchtungslicht mittels Lichtleitfasern zum Objekt zu führen, ist eine in der

Mikroskopie übliche Maßnahme. Die Verwendung von weißem, sichtbarem Licht

und infrarotem Licht zur Fluoreszenzanregung ist aus der Druckschrift 2 bekannt,

während der Druckschrift 1 entnehmbar ist, zur Behandlung des Augengewebes

einen im sichtbaren arbeitenden Leistungslaser vorzusehen, vgl. S 8, 1. Absatz.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Bertl

Dr.Schmitt

Dr. Kraus

Schuster

Na