Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 13.11.2003 – 8 W (pat) 25/02
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 61 737.9-25
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und
der Richterin Hübner 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle
für Klasse E 04 B des Patentamts vom 25. Februar 2002 aufgehoben und das nachgesuchte Patent erteilt.
Bezeichnung: Tragwerk für Brücken- und Dachkonstruktionen
Anmeldetag: 7. Dezember 2000
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 - 16,
Beschreibung Spalten 1 - 7,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
5 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 11, wie Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 100 61 737.9–25 mit der Bezeichnung „Tragwerk für
Brücken- und Dachkonstruktionen“ ist am 07. Dezember 2000 beim Patentamt
eingegangen. Sie ist von der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B mit Beschluss vom
25. Februar 2002 zurückgewiesen worden, weil der Gegenstand nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik
nach der Druckschrift DE 94 19 483 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Im Prüfungsverfahren wurden außerdem noch die folgenden Entgegenhaltungen
in Betracht gezogen:
(2) DE 93 18 729 U1
(3) DE 1 726 506 U
(4) „Lichtplatten mit großer Spannweite“ in der Zeitschrift „Bauzentrum“
3/1963; S. 56
(5) „Kunststoffhaus aus der Retorte“ in der Zeitschrift „Hoch- und Tiefbau“
12/70, S. 38
(6) „Rastersystem für Kunststoffhäuser“ in der Zeitschrift „Bauwelt“ Heft
2/1974, S. 64 bis 68
(7) „Plastic Structures“ in der Zeitschrift „Civil Engineering – ASCE“, August
1969, S. 24 bis 27
(8) „Plastic Structures“ in der Zeitschrift „Building Materials“ October 1964,
S. 24 bis 27.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Er hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht, die mit den
ursprünglichen Unterlagen, abgesehen von redaktionellen Änderungen in der Beschreibung, übereinstimmen.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Tragwerk, insbesondere Tragwerksschale oder Tragwerksschalenkörper, für Brücken- und Dachkonstruktionen, gekennzeichnet durch
einen Materialverbund aus Gummi (8) und einer darin eingebetteten
Bewehrung aus Stahldraht (6, 7).
Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 2 bis 16 wird auf die
Akten Bezug genommen.
Der Anmelder vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt.
Er beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts
vom 25. Februar 2002 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit
den heute übergebenen Unterlagen zu erteilen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein
Tragwerk, insbesondere eine Tragwerksschale oder einen Tragwerksschalenkörper, für Brücken- und Dachkonstruktionen, das
durch einen Materialverbund aus Gummi und einer darin eingebetteten Bewehrung aus Stahldraht gekennzeichnet ist.
Nach den Angaben in der geltenden Fassung der Beschreibung soll damit ein
Tragwerk zur Verfügung gestellt werden, das bei maximaler Haltbarkeit und
Tragfähigkeit sowie Unempfindlichkeit gegenüber Witterungseinflüssen, Chemikalien und wechselnden mechanischen Beanspruchungen ein minimales
spezifisches Gewicht aufweist; vgl. Abs. 0009 in der DE 100 61 737 A1.
2. Der geltende Patentanspruch 1 stimmt mit dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 überein und ist mithin zulässig.
3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist zweifellos gewerblich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der Entgegenhaltungen ein Tragwerk aus einem Materialverbund aus Gummi und einer darin
eingebetteten Bewehrung aus Stahldraht zeigt.
Aus der DE 94 19 483 U1 und der DE 93 18 729 U1 sind zwar Tragelemente
für das Bauwesen aus Verbundmaterial aus Stahl und Kunststoffen bekannt
und Gummi mag, wie auch der Anmelder selbst einräumt, den Kunststoffen
zugerechnet werden, doch zählt der Fachmann, ein Bauingenieur FH mit vertieften Kenntnissen in der Tragwerksplanung, Gummi nicht zu den in den beiden Gebrauchsmusterschriften genannten Recyclingkunststoffen, weil er diesen Entgegenhaltungen entnimmt, dass bei den daraus bekannten Tragelementen Beton durch Kunststoffe substituiert wird und ihre Materialkennwerte
demnach denen von Beton möglichst nahe kommen sollen, was nach seinem
Verständnis für Gummi so nicht zutrifft.
4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den
Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Zur Neuheit wurde bereits ausgeführt, dass aus der DE 94 19 483 U1 und in
der DE 93 18 729 U1 Tragelemente für das Bauwesen aus Verbundmaterial
aus Stahl und Kunststoffen bekannt sind und Gummi den Kunststoffen zugerechnet werden kann. Bei den Tragelementen nach diesen Entgegenhaltungen
wird Beton durch solche Kunststoffe ersetzt, die dem Beton hinsichtlich seiner
Materialkennwerte möglichst nahe kommen. In der E1 auf S. 3, Z. 16 und 17 ist
nämlich angegeben, dass Kunststoffe statt Beton verwendet werden und in der
E2 wird auf der zweiten Seite der Beschreibung ausgeführt, dass eine Biegebemessung analog der für Leichtbeton denkbar wäre. Dem entnimmt der
Fachmann die Lehre, nur solche Kunststoffe auszuwählen, deren Materialkennwerte, wie z. B. der Elastizitätsmodul, denen von Beton entsprechen. Darunter ordnet er Gummi nicht ein, vielmehr setzt er Gummi seiner Dichtigkeit
und Elastizität wegen ein und verwendet daraus hergestellte Bauelemente, wie
Fugenbänder, Schall- und Schwingungsdämpfer oder bewehrte Gummilager
für Brücken und Maschinen.
Beim Anmeldungsgegenstand dagegen wird nach den überzeugenden Ausführungen des Anmelders in der mündlichen Verhandlung mit Gummi ein Stoff mit
anderen Eigenschaften als denen von Beton verwendet, und die vorteilhaften
Eigenschaften dieses Verbundmaterials, bspw. wegen der Beeinflussbarkeit
des Elastizitätsmoduls von Gummi, waren von dem zuständigen Fachmann
nicht im Voraus zu erkennen. Somit liegt bei dem anmeldungsgemäßen Tragwerk nicht ein einfacher Materialaustausch vor.
Dem Fachmann sind zwar auch mit Stahldraht bewehrte Fahrzeugreifen bekannt, doch werden auch hier die für Gummi typische Elastizität und der hohe
Reibungskoeffizient genutzt.
Auch die übrigen, noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in
der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Betracht gezogen wurden, beschreiben Tragwerke aus bewehrtem Kunststoff im Austausch gegen Beton.
Sie gehen somit nicht über das hinaus, was der Fachmann aus den beiden
Gebrauchsmusterschriften DE 94 19 483 U1 und der DE 93 18 729 U1 bereits
entnimmt.
Nach alledem hat der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 als
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Mit diesem sind auch die Patentansprüche 2 bis
16 zur weiteren Ausgestaltung des Tragwerks nach dem Patentanspruch 1 als
Unteransprüche gewährbar.
Kowalski
Dr. Huber
Gießen
Hübner
Cl