Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.11.2003 – 19 W (pat) 71/01

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 50 395.8-34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. November 2003 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger,

Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse B 61 L - hat die

am 12. Oktober 1999 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom

30. Juli 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom

4. Oktober 2001, die - wie angekündigt - am Termin zur mündlichen Verhandlung

nicht teilgenommen hat.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:

„Verfahren zum zentralenbasierten Orten eines Schienenfahrzeugs

(4) auf einem Gleisnetz (6) durch Erfassen von Sensordaten

dadurch gekennzeichnet, daß

• die absolute Position des Schienenfahrzeugs (4) im Schienenfahrzeug (4) mit geringer Verfügbarkeit bestimmt wird,

• die relative Position

im Schienenfahrzeug (4) aus

im

Schienenfahrzeug (4) kontinuierlich erfaßten Sensordaten

kontinuierlich bestimmt wird und

• die absolute Position in einer Zentrale (12) außerhalb des

Schienenfahrzeugs (4) kontinuierlich aus den im Schienenfahrzeug (4) erfaßten Sensordaten für die absolute und relative Position bestimmt wird.“

Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zum zentralenbasierten Orten

eines Schienenfahrzeugs auf einem Gleisnetz durch Erfassen von Sensordaten

anzugeben, welches eine hohe Verfügbarkeit und Genauigkeit bei Kosteneinsparungen bezüglich Fahrzeugausrüstung und Minimierung des Datenübertragungsaufwandes gewährleistet. Außerdem soll eine Anordnung zum zentralenbasierten

Orten eines Schienenfahrzeugs auf einem Gleisnetz angegeben werden (S 3 Abs

4 der geltenden Beschreibung).

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit den

vorliegenden Unterlagen zu erteilen.

Sie hat ihre Beschwerde nicht begründet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Gegenstände der

Patentansprüche 1 und 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, wie sich

aus der zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse B 61 L des Deutschen Patent- und Markenamts

in

ihrem Zurückweisungsbeschluß vom

30. Juli 2001 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl

BGH GRUR 1993, S 896 f - Leistungshalbleiter).

Da das Verfahren und der Gegenstand nach den Patentansprüchen 1 und 4 nicht

patentfähig sind und die Patentansprüche 1 und 4 damit keinen Bestand haben

können, teilen nach deren Fortfall die Unteransprüche 2, 3 und 5 bis 8 deren

Schicksal.

Dr. Kellerer

Schmöger

Dr. Mayer

Dr.-Ing. Kaminski

Pr