Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 18.11.2003 – 21 W (pat) 15/03
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 15/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 05 937
… 10.99
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin
Dr. Franz und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
beschlossen:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Durch Beschluß vom 14. Oktober 2002 hat die Patentabteilung 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent mit der Bezeichnung "Mobile Herz-Lungen-
Maschine" widerrufen. Hiergegen legte die inzwischen in die Patentrolle eingetragene neue Patentinhaberin Beschwerde ein unter Zahlung von 200 statt 500 €.
Durch gerichtliche Verfügung, zugestellt am 15. April 2003, hat das Gericht auf die
nicht vollständige Zahlung der Beschwerdegebühr hingewiesen. Hierauf hat die
Patentinhaberin mit Schreiben vom 14. Mai 2003 an das Deutsche Patent- und
Markenamt Wiedereinsetzung beantragt und die restliche Beschwerdegebühr in
Höhe von 300 € gezahlt. Noch bevor der Wiedereinsetzungsantrag dem Gericht
zugeleitet worden war, hat der Rechtspfleger, nach Fristablauf durch Beschluß
vom 22. Mai 2003, festgestellt, daß die Beschwerde gegen den Beschluß vom
14. Oktober 2002 als nicht eingelegt gelte, da die tarifmäßige Gebühr nicht vollständig gezahlt worden sei, und die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten
Frist keine Erklärung abgegeben habe. Am 2. Juni 2003 hat die Patentinhaberin
gegen diesen Beschluß Erinnerung eingelegt und auf den Wiedereinsetzungsantrag verwiesen.
Zur Begründung der Wiedereinsetzung führt die Patentinhaberin aus, daß die für
die Fristen zuständige Sekretärin, die seit 29 Jahren in der Kanzlei beschäftigt und
außerordentlich versiert sei, wahrscheinlich versehentlich die vorher geltende Gebührenliste verwendet habe. Der Beschwerdeschriftsatz sei aber auch von der unterzeichnenden Patentanwältin überprüft worden. Sie sei seit 30 Jahren als Patentanwältin tätig und überprüfe auch Beschwerdeschriftsätze genau. Sie sei auch
sicher, daß sie eine Überprüfung des Schriftsatzes und der Einzahlung durchgeführt habe. Da ihr noch nie ein Fehler unterlaufen sei, könne sie sich heute nicht
erklären, warum sie die Fehlerhaftigkeit der Gebührenangabe übersehen habe.
Der Einwand der Einsprechenden sei unbeachtlich, da die zitierte Entscheidung
(BPatGE 18, 208 f) auf PatG 1961 § 43 zurückgehe, der eine Verhinderung durch
unabwendbaren Zufall verlangt habe. Der derzeit geltende PatG § 123 verlange
demgegenüber eine Verhinderung ohne Verschulden, die vorliege.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
der beantragten Wiedereinsetzung stattzugeben und den Beschluß vom 22. Mai 2003 aufzuheben.
Die Einsprechende beantragt sinngemäß,
den Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie unter Verweisung auf die Rechtsprechung im wesentlichen aus, daß sich die für die Patentinhaberin handelnde Patentanwältin persönlich und überprüfend in den Vorgang der Beschwerdeerhebung eingeschaltet habe
und es dabei an der nötigen Sorgfalt habe fehlen lassen.
II
Die begehrte Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, weil die Patentinhaberin nicht ohne Verschulden verhindert war, dem Patentgericht gegenüber die
Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr einzuhalten. Da somit die Beschwerdegebühr nicht vollständig innerhalb der Frist gezahlt worden ist, gilt die Beschwerde
als nicht erhoben. Die Erinnerung ist daher zurückzuweisen.
Gem. PatG § 123 Abs 1 wird in den vorigen Stand wiedereingesetzt, wer ohne
Verschulden verhindert war, dem Patentamt oder dem Patentgericht gegenüber
eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen
Rechtsnachteil zur Folge hat. Zu Recht hat die Patentinhaberin darauf hingewiesen, daß es beim Verschulden seit der Vereinfachungsnovelle von 1976 nicht
mehr auf die objektive Unabwendbarkeit, sondern nur noch auf subjektive Umstände ankommt.
Im vorliegenden Fall ist die vollständige Zahlung der Gebühr erst mit der Stellung
des Wiedereinsetzungsantrages und damit verspätet erfolgt.
Die von der Vertreterin der Patentinhaberin vorgetragenen Gründe, die ein Nichtverschulden an der Säumnis dartun sollen, können den Senat nicht überzeugen.
Zwar kann ein Verschulden der Hilfsperson, im vorliegenden Fall der Sekretärin,
die versehentlich die nicht mehr gültige Gebühr eingetragen hat, der Vertreterin
unter bestimmten Voraussetzungen nicht angerechnet werden. Doch obliegt bei
wichtigen Verfahrenshandlungen, wie zB der Beschwerdeeinlegung, dem Anwalt
nach stRspr im Interesse des Rechtssuchenden die Pflicht sicherzustellen, daß
die Handlung wirksam ist. Der Anwalt muß daher bei einer gebührenpflichtigen
Beschwerde die Höhe der Gebühr bestimmen oder zumindest überwachen, daß
bei der Gebührenzahlung kein Fehler unterlaufen kann (BPatGE 18, 208, 211).
Diese anwaltliche Pflicht hat das Gericht zwar im Rahmen der Geltung des
Patentinhaberin hat nach ihrem Vortrag auch den Schriftsatz persönlich auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Sie hat jedoch nicht vorgetragen, wie es zu
dem Übersehen der falschen Gebührenangabe kam, sondern vielmehr dargelegt,
daß sie heute nicht mehr erklären könne, warum sie den Fehler übersehen habe.
Damit hat sie wohl das Versehen eingeräumt, nicht aber dargetan, welche Gründe
nach ihrer Erinnerung dazu beigetragen haben, daß sie den Fehler unverschuldet
nicht bemerkt hat. Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat nicht in der Lage, von
einem Nichtverschulden auszugehen. Der Wiedereinsetzungsantrag war daher zurückzuweisen. Die Beschwerde gilt somit als nicht erhoben. Damit war auch die
Erinnerung zurückzuweisen.
Dr. Winterfeldt
Klosterhuber
Dr. Maksymiw
Dr. Franz
Be