Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 19.11.2003 – 19 W (pat) 8/03
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 8/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 22 734.9
hier: Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und
Dr.-Ing. Scholz 10.99
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Rechtspflegers wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die vom Rechtspfleger mit Beschluss vom 18. Juni 2003 getroffene Feststellung, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Oktober 2002 mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht erhoben gelte, hat der Anmelder mit Schreiben vom
8. Juli 2003 Erinnerung eingelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Erinnerung kann sachlich keinen Erfolg haben.
Der Rechtspfleger hat aus zutreffenden Gründen, denen der Senat nichts hinzuzufügen vermag, festgestellt, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (ZPO § 573
Abs 1, Abs 2 mit §§ 570, 572 Abs 4, 128 Abs 4).
Dr. Kellerer
Schmöger
Dr. Mayer
Dr. Scholz
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