Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 20.11.2003 – 11 W (pat) 38/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. November 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 42 32 830

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 20. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter Dr. Henkel, v. Zglinitzki

und Dipl.-Phys. Skribanowitz, Ph.D. / M.I.T. Cambridge

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 30. September 1992 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 42 32 830 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Entfernen von Schleifstaub von Werkstücken in Schleifmaschinen" erteilt und die Erteilung am 21. Oktober 1993 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch der H…

… Maschinenfabrik GmbH & Co. KG hin hat die Patentabteilung 14 des

Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 28. Juni 2002

beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie

trägt vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er dem einschlägigen Fachmann durch den Gegenstand einer offenkundigen Vorbenutzung nahegelegt sei. Diese betreffe eine Bandschleifmaschine vom Typ KSA 4 aus der Produktion der Einsprechenden, die im Jahre

1982 ohne Geheimhaltungsverpflichtung an die N…-Möbel KG geliefert worden

sei. Die Einsprechende legte hierzu eine Maschinenstammkarte zu Maschine Nr.

8209.231 und einen Auszug aus Zeichnung Nr. 60 A 17-056 vor und bot Zeugenbeweis an. Hiernach und nach den Ausführungen der Einsprechenden in der

mündlichen Verhandlung handele es sich um eine Bandschleifmaschine mit einem

Gliederdruckbalken und einer elektronischen Steuervorrichtung, welche die Betätigung der Glieder des Gliederdruckbalkens in Abhängigkeit der von Sensoren erfassten Kontur des Werkstückes steuere. Diese Sensoren lägen in Werkstücktransportrichtung vor dem Schleifband und dem Druckbalken und seien über die

Breite des Schleifbandes verteilt, wobei jedem Glied des Druckbalkens ein Sensor

zugeordnet sei. Als autarke Zusatzausrüstung sei am Ausgang der Schleifmaschine eine Vorrichtung zum Entfernen von Schleifstaub von den bearbeiteten

Werkstücken vorhanden, die eine Druckluftzuführung zum Reinigen der

Werkstücke durch Abblasen und eine Absaugvorrichtung aufweise. Über die Arbeitsbreite der Schleifmaschine seien zwei Gruppen von je drei Blasdüsen angeordnet, die über Magnetventile intermittierend betreibbar seien, wobei jeweils die

mittlere Düse mit einem Schalter für die Magnetventile versehen sei. Dieser

Schalter werde durch das vorbeilaufende Werkstück betätigt, wodurch an zwei

quer zur Transportrichtung liegenden Positionen die jeweilige Länge des Werkstücks erfasst werde. Die Breite und damit die Kontur des Werkstücks gehe

ebenfalls in die Steuerung ein, je nachdem ob gemäß der Form oder Breite des

Werkstücks einer oder beide Schalter in Kontakt mit dem Werkstück träten. Durch

den hiermit bewirkten zeitlich und räumlich intermittierenden Betrieb der Beblasung des Werkstücks werde der Druckluftverbrauch für die Reinigung deutlich gesenkt. Für den Fachmann sei es naheliegend, für Serienmaschinen die Sensorsignale vom Werkstückeinlauf und die Steuerung für die Druckbalken der Schleifmaschine dann auch für die Betätigung der Blasdüsen einzusetzen, da er hierdurch eine konstruktive Vereinfachung erreiche. Er gelange somit ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Folgender Stand der Technik ist außerdem noch im Verfahren:

Drei weitere angebliche Vorbenutzungen: Schleifmaschine KSA 2 B, KSM 1 und

eine Schleifbandabstrahlvorrichtung sowie die Druckschriften (5) bis (13) (siehe

DPMA-Beschluss vom 28. Juni 2002).

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und

das Patent vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten und bestreitet insbesondere die Offenkundigkeit der geltend gemachten Vorbenutzungen.

Ein Naheliegen der Erfindung gegenüber diesem Stand der Technik ergäbe sich

zudem allenfalls bei einer unzulässigen retrospektiven Betrachtungsweise.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Vorrichtung zum Entfernen von Schleifstaub von Werkstücken in

Bandschleifmaschinen (1), insbesondere Breitbandschleifmaschinen, mit einer Druckluftzuführung (16, 18) zum Reinigen der

Werkstücke (6) durch Abblasen und einer Absaugvorrichtung (19),

wobei in Werkstücktransportrichtung (A) der Schleifzone (4)

nachfolgend mehrere Auslassöffnungen (17) an einer Mehrzahl

von Blasvorrichtungen (10) über die Arbeitsbreite der Schleifmaschine (1) verteilt angeordnet sind, und die Blasvorrichtungen (10)

einzeln ansteuerbar sind, mit einem in der Druckluftzuführung (16,

18) je für eine Blasvorrichtung (10) oder eine Gruppe von Blasvorrichtungen (10) angeordneten, als Magnetventil ausgebildeten

Sperrventil (18), und mit Sensoren (20), welche die Kontur des zu

bearbeitenden Werkstücks (6) erfassen und in Werkstücktransportrichtung (A) vor den Blasvorrichtungen angeordnet sind, wobei

jeder Blasvorrichtung (10) oder einer Gruppe nebeneinanderliegender Blasvorrichtungen (10) ein Sensor (20) zugeordnet ist, der

entsprechend dieser Zuordnung das Sperrventil (18) der Blasvorrichtung (10) oder der Gruppe von Blasvorrichtungen (10) ansteuert, wobei ferner die Schleifmaschine (1) einen Gliederdruckbalken (5) und eine Steuervorrichtung (22) hat, welche die Betätigung

der Glieder (23) des Gliederdruckbalkens (5) in Abhängigkeit der

von den Sensoren (20) erfassten Kontur eines Werkstückes (6)

steuert, wobei einem Glied (23) oder einer Gruppe nebeneinanderliegender Glieder (23) jeweils eine Blasvorrichtung (10) zugeordnet ist und wobei die Steuervorrichtung (22) sowohl die Glieder (23) des Gliederdruckbalkens (5) als auch die Blasvorrichtungen (10) bzw. die Sperrventile (18) entsprechend den von den

Sensoren (20) erfassten Messwerten steuert.“

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 10 rückbezogen, die Ausgestaltungen der Vorrichtung betreffen. Für ihren Wortlaut und weitere Einzelheiten zum

Vorbringen der Parteien wird auf die Akte verwiesen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, bei einer einschlägigen Vorrichtung mit geringem

Druckluftverbrauch dennoch eine kräftige Reinigungswirkung ohne unnötige

Staubaufwirbelung zu erzielen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist nicht begründet.

Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet von Bandschleifmaschinen und deren Zubehör besitzt.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 10 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet

seine Stütze in den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 1, 3 bis 5 und 12. Die

Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2, und 6 bis 11 in dieser

Reihenfolge. Der Anspruch 9 basiert auf dem erteilten Anspruch 12 und der

Anspruch 10 auf dem erteilten Anspruch 13.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist – wie auch unstreitig – neu; denn aus

keiner der im Verfahren genannten Vorbenutzungen und Entgegenhaltungen (5)

bis (13) ist eine Vorrichtung zum Entfernen von Schleifstaub von Werkstücken in

Bandschleifmaschinen mit sämtlichen in diesem Anspruch aufgeführten Merkmalen bekannt.

Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auch eine erfinderische Tätigkeit

zugrunde.

Als nächstkommender Stand der Technik ist die von der Einsprechenden an die

N…-Möbel KG gelieferte Schleifmaschine KSA 4 zu sehen. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob diese Maschine tatsächlich in allen Einzelheiten so beschaffen war, wie es die Einsprechende darstellt und ob die Vorbenutzung ggfs.

offenkundig war, da sie – die Offenkundigkeit unterstellt- den Gegenstand des

Patentanspruchs 1 für den Fachmann nicht nahe legt.

Von dieser in den vorgelegten Unterlagen beschriebenen Bandschleifmaschine

vom Typ KSA 4 unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vor

allem dadurch, dass die Mehrzahl von Blasvorrichtungen (10) mit den mehreren

Auslassöffnungen 17 einzeln von derselben Steuervorrichtung 22 ansteuerbar

sind, die auch die Glieder 23 des Gliederdruckbalkens 5 steuert und dass für

beide Zwecke die selben Sensoren 20 zur Erfassung der Kontur des zu bearbeitenden Werkstücks 6 eingesetzt werden.

Das Naheliegen dieser Unterschiedsmerkmale für den Fachmann aufgrund der

Maschine KSA 4 mit Zusatzeinrichtung, wie es die Einsprechende geltend macht,

ergibt sich jedoch nach Ansicht des Senats nur aus einer unzulässigen retrospektiven Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung. So gibt die Bandschleifmaschine vom Typ KSA 4 dem Fachmann keinen Anlass, von einer direkten Steuerung der Blasvorrichtungen durch ihnen einzeln zugeordnete und unmittelbar vor

ihnen angeordnete Schalter abzugehen. Er wird vielmehr Bedenken haben, von

dieser einfachen, übersichtlichen sowie zuverlässigen und zeitgenauen Steuerung

des Beblasens abzuweichen. Gegen eine Änderung der Maschine KSA 4 und ihrer Zusatzeinrichtung spricht auch die Tatsache, dass die Werkstückbeblasvorrichtung der KSA 4 als autarke Zusatzeinrichtung konzipiert ist, die deshalb nicht

ohne weiteres in die elektronische Steuerung des Hauptaggregats integrierbar ist.

Zudem müsste der Fachmann die Signale der am Eingang der Bandschleifmaschine, also weit vor der am Ausgang der Anlage gelegenen Blasvorrichtung, heranziehen, was problematisch ist, da wegen des großen Abstands zeitliche Verzögerungen zwischen der Signalerfassung und der zeitgerechten aber späteren Aktivierung der Blasdüsen zu berücksichtigen sind.

Es bedurfte demnach einer erfinderischen Tätigkeit, um ausgehend von einer

Bandschleifmaschine vom Typ KSA 4, wie sie an die Fa. N… Möbel KG geliefert

wurde, zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen.

Die weiteren noch im Einspruch- und Beschwerdeverfahren in Betracht gezogenen, aber in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen liegen erkennbar weiter ab. Deshalb können sie dem Fachmann weder

einzeln, noch in einer beliebigen Zusammenschau, und auch nicht in Verbindung

mit dem Gegenstand der vorstehend abgehandelten Benutzung, Anregungen für

die erfindungsgemäße Lösung geben.

Die gewerbliche Anwendbarkeit des Anmeldungsgegenstands ist offensichtlich.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 erfüllt demnach alle für die Patentfähigkeit geforderten Kriterien. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.

Die Unteransprüche 2 bis 10 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen

mit dem Anspruch 1 Bestand.

Dellinger

Dr. Henkel

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Bb