Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 20.11.2003 – 25 W (pat) 82/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 82/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 398 71 222

hier: Löschungssache S 232/00

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie der Richterin Sredl und des Richters Engels

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 2. August 2001 hat die Markenabteilung die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin Beschwerde

eingelegt, im Laufe des Beschwerdeverfahrens jedoch auf die Marke verzichtet.

Dadurch hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt, da die Löschungsantragstellerin nur noch ihren Kostenantrag verfolgt. Für eine Fortsetzung

des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der Marke "ex-tunc"

(vgl BGH GRUR 2001, 337 "easypress") bestand nach der Sachlage keine Veranlassung und ist im übrigen auch nicht von der Löschungsantragstellerin beantragt

worden.

Damit war allein noch über den Kostenantrag der Löschungsantragstellerin zu entscheiden. Die Markeninhaberin ist dem mit dem Hinweis entgegengetreten, daß

nach der Sach- und Rechtslage kein Raum für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung sei.

Nach § 71 Abs 1 MarkenG können die Kosten des Markenregisterverfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen Kosten zur zweckentsprechenden

Wahrung der Rechte einem Beteiligten auferlegt werden, soweit dies der Billigkeit

entspricht. Das Gesetz geht davon aus, daß grundsätzlich jeder Beteiligte die Kosten, die ihm durch das Verfahren entstanden sind, selbst zu tragen hat und nur

bei Vorliegen besonderer Umstände von dieser Regelung abgewichen werden

soll. Die Frage des bloßen Obsiegens oder Unterliegens bzw des Verfahrensausgangs spielt dabei abweichend von den Bestimmungen der ZPO keine Rolle; vielmehr wird als solcher besonderer Umstand in erster Linie ein Verhalten angesehen, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist, wenn also ein Verfahrensbeteiligter in einer von vornherein kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation an seiner Rechtsposition festhält oder diese zB im Wege der Beschwerde durchzusetzen versucht. Diese Grundsätze gelten nach § 71 Abs 4 MarkenG auch für das kontradiktorische Löschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht.

Daß vorliegend die Markeninhaberin im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf ihre

Marke verzichtet hat, ist kein Grund, vom Prinzip der Billigkeit abzuweichen, auch

wenn sich die Markeninhaberin damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Anhaltspunkte dafür, der Markeninhaberin rechtsmißbräuliches Verhalten

bei ihrer Rechtsverteidigung vorzuwerfen, sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht benannt worden. Zu Recht weist die Markeninhaberin darauf hin, dass die Marke vom Deutschen Patent- und Markenamt für schutzfähig

gehalten worden ist; andernfalls wäre sie nicht eingetragen worden. Es ist insoweit

noch nicht als mit den prozessualen Sorgfaltspflichten unvereinbar anzusehen,

wenn die Markeninhaberin unter diesen Umständen ihre Marke gegenüber der Löschungsantragstellerin zu verteidigen versucht.

Da die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung damit nicht vor liegen, war

der entsprechende Antrag der Löschungsantragstellerin zurückzuweisen.

Kliems

Engels

Sredl