Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 20.11.2003 – 34 W (pat) 18/02
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 18/02 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 199 25 157.6-22
… 10.99
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. November 2003 durch den Richter Dr.-Ing. Barton als Vorsitzendem und die
Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders zu 1 wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse
B 65G - vom 26. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit dem angefochtenen Beschluß die
Anmeldung zurückgewiesen, weil die Anmelder keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatten. Gegen diesen Beschluß richtet sich die
Beschwerde des Anmelders zu 1.
Der Anmelder zu 1 beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Der Anmelder zu 2 stellt nach einem rechtlichen Hinweis des Senats dem Anmelder zu 1 anheim, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und betrachtet
die Angelegenheit für abgeschlossen.
Der Anmelder zu 1 benennt als gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte die Patentanwälte Dr. H… & T…. Diese erklären mit Schriftsatz vom
5. November 2003, eingegangen am 6. November 2003 ihre Bereitschaft dazu.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluß war aufzuheben nachdem nunmehr wirksam ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter für
das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt benannt ist. Nach der
Rechtsprechung des Senats BlPMZ 1999, 44 kann ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter, wenn sonst die Zurückweisung der Anmeldung droht, im Weg
der sogenannten Notgeschäftsführung von einem der beiden in Rechtsgemeinschaft stehenden Anmelder auch ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen
Anmelders benannt werden. Das ist hier wirksam mit Schriftsatz des Vertreters
des Anmelders zu 1 vom 10. November 2003 geschehen.
Die Zurückverweisung beruht auf PatG § 79 Abs 3 Nr 1.
Dr. Barton
Hövelmann
Dr. Frowein
Ihsen
Bb