Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.11.2003 – 4 ZA (pat) 21/03
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
(zu 4 Ni 39/02 (EU))
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 39/02 (EU)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 24. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter
Müllner und Dipl.-Ing. Bülskämper
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten
4 Ni 39/02 (EU) gewährt.
G r ü n d e
Der Antragstellerin
ist uneingeschränkt Einsicht
in die Nichtigkeitsakten
4 Ni 39/02 (EU) zu gewähren.
Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten
ohnehin frei.
Die Einsichtnahme in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur
zu versagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges
Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen.
Die Antragsgegnerin II hat dem Akteneinsichtsantrag zugestimmt.
Die Antragsgegnerin I hat beantragt, verschiedene Anlagen zu von ihr und der Antragsgegnerin II eingereichten Schriftsätzen von der Akteneinsicht auszunehmen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, es handle sich dabei teilweise um eidesstattliche Versicherungen und uneidliche Erklärungen mit betriebsinternen Details und
- soweit von der Antragsgegnerin II vorgelegt - unbewiesenen Behauptungen, die
in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden seien. Im übrigen handle es
sich um Aktenteile aus dem Verletzungsstreit vor dem LG und OLG
Frankfurt am Main, die sich ausschließlich mit Fragen der Übereinstimmung des
Verletzungsgegenstandes mit den Patentansprüchen befassten.
Diese Angaben der Antragsgegnerin I tragen keine Feststellung eines entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
Weder hat die Antragsgegnerin I näher dargelegt, noch ist für den Senat aus den
Akten ersichtlich, inwieweit die aufgeführten Versicherungen und Erklärungen
schützenswerte Betriebsinterna der Antragsgegnerin enthalten sollen. Sie betreffen ausnahmslos Fragen und Erklärungen Dritter über die Handhabung verschiedener für das Verfahren maßgeblicher Geräte. Soweit darin Behauptungen
enthalten sind, die ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung unerwähnt und für die Entscheidung unbeachtet blieben, vermögen sie ohnehin ein schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin nicht zu begründen.
Die vorgelegten Aktenteile des AG und OLG Frankfurt mögen zwar nur Fragen einer etwaigen Verletzung behandeln und damit für das Nichtigkeitsverfahren keine
Rolle gespielt haben, auch dieser Umstand ist jedoch nicht dazu geeignet, ein der
Akteinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der Antragsgegnerin I
herzuleiten.
Dr. Schwendy
Müllner
Bülskämper
Be