Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 24.11.2003 – 9 W (pat) 311/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 311/02 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 24. November 2003 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 07 175
… 6.70
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. November 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-
Ing. Bülskämper und Paetzold
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 8. März 1993
unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Voranmeldung P 42 08 627.2
vom 18. März 1992 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
„Insassen-Seitenschutz für ein Kraftfahrzeug“
erteilt. Gegen die Patenterteilung richten sich die Einsprüche, die sich u.a. auf folgenden Stand der Technik stützen:
- GB 2 191 450
- DE-OS 15 55 142
Mit den in diesen Druckschriften vermittelten Kenntnissen ist nach Auffassung der
beiden Einsprechenden der im Patentanspruch 1 des Streitpatents gemäß Haupt-
und Hilfsantrag bezeichnete Insassen-Seitenschutz für einen Durchschnittsfachmann nahegelegt.
Der Einsprechende I meint außerdem, der Patentgegenstand sei gegenüber der
Ursprungsanmeldung unzulässig erweitert.
Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise,
das Patent unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung am
24. November 2003 überreichten Patentansprüche 1 bis 10 im übrigen
gemäß Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen. Der mit
Haupt- und Hilfsantrag verteidigte Patentgegenstand ist ihrer Meinung nach nicht
unzulässig geändert, neu und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik
nicht nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Insassen-Seitenschutz für ein Kraftfahrzeug, mit einer Airbaganordnung (6), die in desaktiviertem Zustand in einem Dachrahmenbereich (3) des Fahrzeugs oberhalb eines Seitenfensters (2) sowie in oberen Bereichen einer vorderen (4; 27) und einer hinteren (5; 28) Fenstersäule dieses Seitenfensters (2) untergebracht und mit ihrem vorderen und hinteren Ende mit der zugeordneten Fenstersäule (4, 5; 27, 28) auch während des Aktivierungsvorganges gegen Horizontalbewegungen parallel und senkrecht zur Ebene des genannten Fensters (2) verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die aktivierte Airbaganordnung (6) sich in Richtung nach unten ausbreitet, mit ihren beiden Enden vor den beiden Fenstersäulen (4, 5; 27, 28) liegt und in Höhe des Kopfes bzw. Schulterbereiches eines Fahrzeuginsassen eine eine definierte Stellung und Form einnehmende Abdeckung (11; 20) vor dem Seitenfenster (2) bildet.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 11 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag (Unterschiede zum Hauptantrag fett gedruckt) lautet:
Insassen-Seitenschutz für ein Kraftfahrzeug, mit einer Airbaganordnung (6), die in desaktiviertem Zustand in einem Dachrahmenbereich (3) des Fahrzeugs oberhalb eines Seitenfensters (2) sowie in oberen Bereichen einer vorderen (4; 27) und einer hinteren (5; 28) Fenstersäule dieses Seitenfensters (2) untergebracht und mit ihrem vorderen und hinteren Ende mit der zugeordneten Fenstersäule (4, 5; 27, 28) auch während des Aktivierungsvorganges gegen Horizontalbewegungen parallel und senkrecht zur Ebene des genannten Fensters (2) gesichert verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die aktivierte Airbaganordnung (6) sich in Richtung nach unten ausbreitet, mit ihren beiden Enden vor den beiden Fenstersäulen (4, 5; 27, 28) liegt und in Höhe des Kopfes bzw. Schulterbereiches eines Fahrzeuginsassen eine eine definierte Stellung und Form einnehmende Abdeckung (11; 20) vor dem Seitenfenster (2) bildet, und dass ein zum Aufblasen der Airbaganordnung (6) dienender Gasgenerator (12, 13) in einer Fenstersäule (4, 5; 27, 28) angeordnet ist.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 10 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II.
Die Einsprüche sind frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen
zulässig; sie haben auch in der Sache Erfolg.
Zulässigkeit
Die geltenden Patentansprüche nach dem Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig.
Dagegen wendet der Einsprechende I lediglich ein, gegenüber der ursprünglichen
Anspruchsformulierung sei im erteilten Patentanspruch 1 nicht mehr enthalten,
dass die Airbaganordnung aus mehreren Airbags besteht. Dieser Einwand kann
nicht durchgreifen, denn in den ursprünglichen Anmeldungs- und Prioritätsunterlagen ist der Begriff „ Airbaganordnung“ mit dem zugehörigen Bezugszeichen „6“
mehrfach wörtlich enthalten, vgl Beschreibung S 5 Abs 1 und Abs 3 bzw DE
43 07 175 A1 Sp 3 Zeilen 19, 22 und 34. Er ist dort definiert als allgemeine Bezeichnung für einen zusammengefalteten Insassen-Seitenschutz, der aus mehreren Airbags besteht. Deshalb und weil eine ursprüngliche Anspruchsformulierung
nach gefestigter Rechtsprechung nur einen Formulierungsvorschlag darstellt, kann
die interessierte Öffentlichkeit nicht überrascht sein, wenn im erteilten Patentanspruch 1 die in den Ursprungsunterlagen bereits enthaltene, allgemeine Bezeichnung „Airbaganordnung“ benutzt wird.
Durchschnittsfachmann
Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur der Fahrzeugtechnik zugrunde, der bei einem
Fahrzeughersteller oder –zulieferer mit der Konstruktion und Entwicklung von Airbags beschäftigt ist und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Patentfähigkeit
Der gewerblich anwendbare Insassen-Seitenschutz nach den Patentansprüchen 1
gemäß Haupt- und Hilfsantrag mag neu sein. Zu seiner Ausgestaltung bedurfte es
allerdings keiner erfinderischen Tätigkeit.
A) Zum Hauptantrag
Ein Insassen-Seitenschutz für ein Kraftfahrzeug gemäß der GB 2 191 450 ist in
Sp 2 Abs 0011 der Streitpatentschrift als nächstliegender Stand der Technik dargestellt. Er weist folgende Merkmale auf:
Der Insassen-Seitenschutz umfasst eine Airbaganordnung, bestehend aus den
Airbags 22 und 24, S 1 Z 61 bis 66 iVm Fig 1. Der als first tube bezeichnete Airbag 22 ist im deaktivierten Zustand in einem Dachrahmenbereich 14 des Fahrzeugs oberhalb eines Seitenfensters sowie im oberen Bereich einer vorderen und
hinteren Fenstersäule 12, 16 untergebracht, vgl insb Figuren 1 und 2. Er ist mit
seinem vorderen und hinteren Ende mit der jeweils zugeordneten Fenstersäule
verbunden, vgl insb S 1 Z 66 bis 69 iVm den Figuren 2 und 3. Dass diese Verbindung den Airbag 22 auch während des Aktivierungsvorganges gegen Horizontalbewegungen parallel und senkrecht zur Fensterebene sichert, ergibt sich aus der
beabsichtigten Schutzwirkung dieses Airbags vor Verletzungen an den Rahmenkanten, vgl insb S 1 Z 86 bis 89 iVm Fig 3. Aus den Figuren 2 und 3 geht außerdem hervor, dass der aktivierte Airbag mit seinen beiden Enden vor den beiden
Fenstersäulen 12 und 16 liegt. Derart bildet die aktivierte Airbaganordnung u.a.
eine eine definierte Stellung und Form einnehmende Abdeckung vor der A- und B-
Säule und dem Dachholm, vgl insb Fig 3. Da die bekannte Abdeckung, wie bereits
ausgeführt, dem Insassenschutz dienen soll, befindet sie sich natürlich auch in
Höhe des Kopfes bzw Schulterbereiches eines Fahrzeuginsassen, vgl insb Fig 1.
Wenn sich in der Praxis herausstellt, dass bei einem Seitencrash ein zusätzliches
Verletzungsrisiko im Bereich der Seitenscheibe liegt und deshalb die alleinige Abpolsterung der A- und B-Säule und des Dachholms keinen ausreichenden Schutz
für den Kopf eines Insassen bietet, wird der Durchschnittsfachmann sich zunächst
im einschlägigen Stand der Technik nach einer Verbesserung umschauen.
Dabei kann er die DE-OS 1 555 142 nicht übersehen, denn diese offenbart eine
Airbaganordnung, die einen besonderen Schutz für einen seitlich wegknickenden
Insassenkopf beschreibt, vgl insb S 2 Abs 3. Dazu sind u.a. die in Fig 2a lediglich
zur Abpolsterung der A- und B-Säule vorhandenen Airbags 17 und 18 gemäß
Fig 2b zu einer Art Sicherheitswand an den Seiten des Fahrgastraumes zusammengefasst, vgl insb S 7 Abs 2. Diese Sicherheitswand besteht aus Luftsack-
Schutzelementen 20, die beispielsweise an der Oberkante der Seitenfenster befestigt sind, vgl insb S 8 Abs 1. Sie breiten sich bei Aktivierung nach unten aus
und decken dabei in definierter Stellung und Form das Seitenfenster ab.
Der Durchschnittsfachmann wird diese Idee aufgreifen und damit den Insassen-
Seitenschutz nach der GB 2 191 450 entsprechend verbessern. Dies erfolgt im
einfachsten Fall, indem weitere Airbags (Luftsack-Schutzelemente) mit dem bereits vorhandenen Airbag 22 verbunden werden. Die Verbindung ist entsprechend
der Lehre der DE-OS 1 555 142 so anzuordnen, dass sich die zusätzlichen Airbags bei Aktivierung nach unten ausbreiten und insbesondere durch ihre Verbindung mit dem U-förmigen, säulen- und dachrahmenabdeckenden Teilen des Airbags 22 eine definierte Stellung vor dem Seitenfenster einnehmen. Für diese
Übertragung reichen die gewöhnlich zur Verfügung stehenden handwerklichen
Mitteln aus. Der Durchschnittsfachmann gelangt damit ohne eine erfinderische
Tätigkeit zu einem Insassen-Seitenschutz mit sämtlichen Merkmalen des Streitpatents.
Die Patentinhaberin bestreitet diese Zusammenschau und verweist auf S 1
Z 22/23 der GB 2 191 450, wonach das Sichtfeld des Fahrers von der Schutzeinrichtung ausdrücklich nicht eingeschränkt werden soll. Dieser Textstelle kann der
Senat jedoch keine Anweisung an den Durchschnittsfachmann mit Ausschließlichkeitscharakter entnehmen, die vorbekannte Airbaganordnung auf keinen Fall in
den Fensterbereich auszudehnen. Der in Bezug genommene Relativsatz besagt
nämlich nur, dass die Fahrersicht nicht ernsthaft (wörtl.: „seriously“) eingeschränkt
werden soll. Er eröffnet dem Durchschnittsfachmann damit einen Gestaltungsspielraum für eine das Fenster zumindest so weit (teilweise) abdeckende Airbaganordnung, wie dies für eine ausreichende Wirksamkeit der Schutzvorrichtung
notwendig ist, ohne dabei die Sicht wesentlich zu versperren.
Außerdem bezweifelt die Patentinhaberin, dass die sogenannte Sicherheitswand
nach dem Ausführungsbeispiel 2b der DE-OS 15 55 142 an der A- und B-Säule
befestigt sei. Dies kann einer sachgerechten und von dem Willen zu Verstehen
geprägten Auswertung dieser Druckschrift allerdings nicht entgehen. Nach dem in
Fig 2a gezeigten und auf S 7 Abs 1 erläuterten Ausführungsbeispiel sind an den
Innenseiten der A-Säule 12 und der B-Säule 15 Airbags 17 und 18 angebracht.
Dass diese dort auch im aktivierten Zustand befestigt sind, folgt funktionsnotwendigerweise aus der Schutzwirkung, welche sie für den Insassen gegenüber den
das Dach tragenden Säulen entfalten sollen. An die Stelle dieser vereinzelten Airbags 17 und 18 treten nach dem Ausführungsbeispiel 2b Luftsack-Schutzelemente 20, die zu einer Sicherheitswand an den Seiten des Fahrgastraumes zusammengefasst sind, vgl insb S 7 letzten 5 Zeilen. Damit sollen bei einem Unfall in
vorteilhafter Weise nicht nur die das Dach tragenden Säulen, entsprechend dem
Ausführungsbeispiel nach Fig 2a, weich abgepolstert sein, sondern ausdrücklich
auch die Fenster, vgl insb S 8 Abs 1. Um diesen Schutz zu erreichen, muss die
Sicherheitswand bei Aktivierung selbstverständlich eine nach Form und Stellung
definierte Lage einnehmen und bei Belastung möglichst beibehalten. Dazu dient
offensichtlich die bereits genannte Befestigung der säulenabdeckenden Airbags
an den Säulen im Zusammenwirken mit einer Verbindung der einzelnen
Elemente 20 untereinander durch Netze oder dergleichen, vgl insb S 8 Abs 2 iVm
Fig 2b.
Mithin ist der Patentanspruch 1 nicht bestandsfähig.
Sein Schicksal teilen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11.
B) Zum Hilfsantrag
Hinsichtlich der in Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag inhaltsgleichen Merkmale der beanspruchten Insassen-Schutzeinrichtung gelten die im vorstehenden
Abschnitt A gemachten Ausführungen gleichermaßen. Das einzige zusätzliche,
aus dem erteilten Patentanspruch 10 aufgenommene Merkmal besagt, dass ein
zum Aufblasen der Airbaganordnung dienender Gasgenerator in einer Fenstersäule angeordnet ist. Eine derartige Platzierung eines Gasgenerators bei einem
Seitenairbag ist im einschlägigen Stand der Technik am Anmeldetag bekannt gewesen. Sie geht aus der in der Streitpatentschrift berücksichtigten JP 03-276844 A
ohne weiteres hervor, vgl insb Abstract iVm den Figuren. Die zweckmäßige
Anordnung eines Gasgenerators in der an sich bekannten Weise bedurfte damit
für den eingangs definierten Durchschnittsfachmann sicher keiner erfinderischen
Tätigkeit.
Der geltende Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht
patentfähig.
Sein Schicksal teilen die darauf zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10.
Petzold
Bork
Bülskämper
Paetzold
Bb