Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.11.2003 – 6 W (pat) 13/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. November 2003
Ott
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 43 558.4-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Sperling
und Dipl.-Ing. Schneider
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und 6.70
Markenamts vom 12. Oktober 2001 aufgehoben und das
Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g : Hydraulisch dämpfendes Gummilager
A n m e l d e t a g :
23. September 1998
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2003,
Beschreibung Seiten 3 bis 10, überreicht in der mündlichen
Verhandlung vom 25. November 2003,
3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 5 lt. Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Oktober 2001 gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen
worden war, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 18. Oktober 1999 nicht
patentfähig sei, da er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu sei.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D1: deutsche Offenlegungsschrift DE 35 26 686 A1
D2: deutsche Patentschrift DE 39 37 232 C2
D3: deutsche Patentschrift DE 40 27 826 C1
D4: deutsche Offenlegungsschrift DE 44 35 431 A1
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom
5. November 2001, eingegangen am 7. November 2001, Beschwerde eingelegt.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 4 sowie neue
Beschreibungsseiten 3 bis 10 vorgelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung (Seiten 3 bis 10) überreicht in der
mündlichen Verhandlung, 3 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 5)
lt. Offenlegungsschrift.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Hydraulisch dämpfendes Gummilager mit mindestens einer,
mit Dämpfungsflüssigkeit gefüllten Kammer, Befestigungselemente zur Befestigung des Gummilagers und mindestens
einer elastischen Membran, bestehend aus einer oberen und
unteren starren, mit Ausnehmungen versehenen Platte, zwischen denen die Membran frei beweglich angeordnet ist und
welche der Entkopplung von Schwingungen dient, wobei die
Membran über mindestens einen Teil ihrer Oberfläche uneben verläuft, dadurch gekennzeichnet, dass die Membran
(1) in sich wellig ist, wobei bei der ersten Druckbeaufschlagung durch die Ausnehmungen (11) mit Dämpfungsflüssigkeit die elastische Membran (1) axial bewegt wird und in
Punkt- oder Linienberührung mit einer der Platten (Trennwand (9)) kommt, so dass danach noch eine weitere Volumennachgiebigkeit gegeben ist.“
Laut Beschreibung (S. 4, Abs. 3) soll die Aufgabe gelöst werden, ein Gummilager
zu schaffen, bei dem eine besonders preisgünstige funktionssichere Membran
Schwingungen optimal entkoppelt und die Klappergeräusche vermeidet.
Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis
4 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.
1.
Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich
eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit
zulässig. Der Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1
und 5, aus dem die S. 7 und 8 überbrückenden Absatz und aus S. 8, Abs. 3 der
Anmeldungsunterlagen. Die Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 6, 7 und 11.
2.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§ 1 bis 5 dar.
a.
Das hydraulische dämpfende Gummilager nach Patentanspruch 1 ist
gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt ein Gummilager mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.
b.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 35 26 686 A1 ist ein gattungsgleiches
hydraulisch dämpfendes Gummilager bekannt, bei dem eine Membran mit axialem
Spiel zwischen einer oberen und einer unteren starren und mit Ausnehmungen
versehenen Platte gehalten ist (vgl. Sp. 1, Z. 13 bis 16). Die Membran hat eine zur
Mitte hin abnehmende Dicke und weist eine mit sich radial nach außen erstreckenden Rippen versehene unebene Oberfläche auf.
Aus der deutschen Patentschrift DE 39 37 232 C2 ist ebenfalls ein gattungsgleiches hydraulisch dämpfendes Gummilager bekannt, bei dem die mit axialem Spiel
zwischen zwei Platten gehaltene Membran mit einer kreisringförmigen Verdickung
versehen ist und somit ebenfalls eine unebene Oberfläche aufweist (vgl. Anspruch 1).
Demgegenüber ist die erfindungsgemäße Membran in sich wellig ausgebildet. Zu
einer solchen in sich welligen Ausgestaltung konnte der vorstehende Stand der
Technik aber keine Hinweise liefern, da dort anders ausgebildete Membranen
verwendet werden.
Die deutsche Patentschrift DE 40 27 826 C1 erläutert ein hydraulisch dämpfendes
Gummilager, bei dem eine in sich wellige Membran verwendet wird. Diese Membran befindet sich jedoch in einem bauchigen Käfig und ist in ihrem Randbereich
fest zwischen zwei Platten eingespannt. Bei einer Druckbeaufschlagung dieser
Membran mit der in dem Gummilager vorhandenen Dämpfungsflüssigkeit kommt
es infolge der festen Randeinspannung zu einem Ausbauchen der Membran. Ein
solches Ausbauchen findet bei dem erfindungsgemäßen Gummilager jedoch nicht
statt. Dort wird vielmehr die erfindungsgemäße Membran zunächst axial bewegt,
bis es zu einer Punkt- oder Linienberührung der Wellenberge mit einer der Platten
kommt. Infolge der Wellenform der Membran ist danach noch eine weitere Volumennachgiebigkeit gegeben, durch welche die Membran flächig an der Platte zur
Anlage kommt. In diese Richtung gehende Hinweise vermag die deutsche Patentschrift DE 40 27 826 C1 trotz der dortigen in sich welligen Membran dem Fachmann, einem Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der hydraulisch dämpfenden Gummilager, nicht zu geben,
da die Membran dort infolge der festen Randeinspannung und der Käfigausbildung nicht für die erfindungsgemäße Wirkungsweise konzipiert ist.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 44 35 431 A1 ist ein weiteres Gummilager bekannt. Bei diesem Gummilager ist bei einigen Ausführungsformen eine in
sich wellige Membran gezeigt (vgl. Fig. 4, 7, 10 und 12). Diese Membran ist
ebenfalls an ihren Rändern fest eingespannt und wird bei einer Druckbeaufschlagung verformt, ähnlich wie es auch bei der Membran nach der deutschen Patentschrift DE 40 27 826 C1 der Fall ist.
Somit ergibt sich aufgrund der vorstehend erläuterten funktionellen und strukturellen Unterschiede, dass der nachgewiesene Stand der Technik weder einzeln
noch in einer Zusammenschau eine Anregung in Richtung auf den Patentgegenstand geben kann, da der grundlegende Gedanke, eine in sich wellige Membran
bei einer ersten Druckbeaufschlagung zunächst in einem ersten Schritt vollständig
axial zu verlagern und bei weiterer Druckbeaufschlagung in einem zweiten Schritt
elastisch zu verformen, im angezogenen Stand der Technik ohne Vorbild ist.
Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur
Weiterbildung des Gummilager nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.
Lischke
Heyne
Sperling
Schneider
Cl