Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 25.11.2003 – 6 W (pat) 86/01
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 22 839.6-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Sperling
und Dipl.-Ing. Schneider
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und 6.70
Markenamts vom 3. Juli 2001 aufgehoben und das Patent
erteilt.
B e z e i c h n u n g : Schwingungsdämpfer
A n m e l d e t a g :
19. Mai 1999
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2003,
Beschreibung Seiten 3 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2003,
1 Blatt Zeichnungen mit Figur 1 lt. Offenlegungsschrift.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 16 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2001 gerichtet,
mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden
war, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht patentfähig, da er gegenüber dem
Stand der Technik nicht neu sei.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:
D1: deutsche Offenlegungsschrift DE-OS 21 62 540
D2: deutsche Offenlegungsschrift DE 24 56 286 A1
D3: japanische Druckschrift JP 10 121 775 A (Abstract)
D4: japanische Druckschrift JP 60-151 439 A (Abstract)
Außerdem ist in den Anmeldungsunterlagen noch die deutsche Offenlegungsschrift DE-OS 18 03 588 genannt worden.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom
23. Juli 2001, eingegangen am 25. Juli 2001, Beschwerde eingelegt. Sie hat in der
mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 4 sowie neue Beschreibungsseiten 3 bis 8 vorgelegt und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, angepasste Beschreibung Seiten 3 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnungen
(1 Figur) lt. Offenlegungsschrift.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Schwingungsdämpfer mit einem Arbeitszylinder sowie an
den Enden angeordneten Befestigungselementen, einen
Ausgleichsraum, einem an einer Kolbenstange befestigten
Arbeitskolben, der den Arbeitszylinder in zwei Arbeitsräume
unterteilt, Dämpfungsventilen
zur Erzeugung
einer
Dämfungskraft in mindestens einer Bewegungsrichtung, wobei die Kolbenstange durch den gesamten Arbeitszylinder
hindurch verläuft und die beiden Endbereiche durchdringt,
dadurch gekennzeichnet, dass der Ausgleichsraum (4) die
Arbeitsräume (2, 3) koaxial umschließt, wobei jeder Arbeitsraum (2, 3) über mindestens ein Dämpfungsventil (1) mit
dem Ausgleichsraum (4) und in entgegengesetzter Richtung
vom Ausgleichsraum (4) über ein Rückschlagventil (5) mit
dem Arbeitsraum (2, 3) verbunden ist.“
Laut Beschreibung (S. 4, Abs. 4) soll die Aufgabe gelöst werden, bei einem
Schwingungsdämpfer mit einer durch den Arbeitszylinder hindurch verlaufenden
Kolbenstange die dynamische Steifigkeit und die dynamische Dämpfungsrate zu
erhöhen.
Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis
4 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.
1.
Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglich
eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit
zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3 und 6 und die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen
den ursprünglichen Ansprüchen 2, 4 und 7.
2.
Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§ 1 bis 5 dar.
a.
Der Schwingungsdämpfer nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem
aufgezeigten Stand der Technik neu. Denn keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt einen Schwingungsdämpfer mit sämtlichen im Patentanspruch 1
angegebenen Merkmalen, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.
b.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Die deutsche Offenlegungsschrift DE 24 56 286 A1 zeigt einen gattungsgleichen
Schwingungsdämpfer. Außerdem umschließt dort der Ausgleichsraum 1 die beiden Arbeitsräume koaxial, und zwischen jedem Arbeitsraum und dem Ausgleichsraum 1 ist eine Rohrleitung 11, 12 mit Verbindungsöffnungen 9, 10 vorgesehen
(vgl. insbes. Fig. 1), die für die Dämpfung maßgeblich und demgemäß mit Ventilen
versehen sind. Diese können als sich in Strömungsrichtung öffnende Dämpfungsventile ausgeführt sein (vgl. S. 8. Abs. 2 i.V.m. S. 4, Abs. 2). Bei diesem Schwingungsdämpfer fehlen die erfindungsgemäß vorgesehenen Rückschlagventile, die
zwischen dem Ausgleichsraum und den beiden Arbeitsräumen angeordnet sind
und die einen weitgehend ungedrosselten Zufluss des hydraulischen Mittels vom
Ausgleichsraum zum volumenvergrößernden Arbeitsraum ermöglichen.
Einen weiteren Schwingungsdämpfer zeigt der japanische Abstract JP 10 121 775
A. Diese Druckschrift zeigt zwei Arbeitsräume und schematisch eine hydraulische
Schaltung mit einem Ausgleichsraum 18, bei der jeder Arbeitsraum über ein Drosselrückschlagventil 20a, 21, 20b, 21b mit dem Ausgleichsraum verbunden ist. Zusätzlich sind in dem Arbeitskolben Ventile 17a, 17b vorgesehen (vgl. die einzige
Figur), die in Schließlage federbelastet sind und druckgesteuert öffnen. Eine koaxiale Anordnung von Arbeitsräumen und Ausgleichsraum ist dem Abstract JP 10
121 775 A aber ebenso wenig zu entnehmen wie die alleinige Anordnung von
Rückschlag- und Dämpfungsventilen zwischen den Arbeitsräumen und dem Ausgleichsraum.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift DE-OS 21 62 540 ist ein weiterer Schwingungsdämpfer bekannt, bei dem ein seitlich neben den zwei Arbeitsräumen angeordneter Ausgleichsraum 18 vorgesehen ist. Jeder der beiden Arbeitsräume ist
über ein Dämpfungsventil 21, 22, 23 sowie ein einstellbares Nadelventil 27 zur
Einstellung einer Leckströmung und ein federbelastetes, als Überdruckventil wirkendes Entlastungsventil 29 mit dem Ausgleichsraum verbunden (vgl. Fig. 1 bis
4). Dabei wirkt das Dämpfungsventil 21, 22, 23 als hydraulischer Puffer, um beim
Überschreiten eines vorbestimmten Wertes der Hubgeschwindigkeit des Arbeitskolbens eine weitere Bewegung des Kolbens zu verhindern, während das Entlastungsventil 29 den höchstzulässigen Druck in dem Arbeitsraum begrenzt und
das Nadelventil 27 eine definierte Leckströmung zum Ausgleichsraum ermöglicht.
Eine Anregung, wonach der Ausgleichsraum die Arbeitsräume koaxial umschließt
und wonach zusätzlich zwischen dem Ausgleichsraum und jedem Arbeitsraum ein
Rückschlagventil vorgesehen ist, vermag von dieser Druckschrift aber mangels
entsprechender Hinweise nicht auszugehen.
Dem japanischen Abstract JP 60-151 439 A ist ein Schwingungsdämpfer zu entnehmen, bei dem die beiden Arbeitsräume 12A, 12B jeweils über Rückschlagventilanordnungen 16A, 16B mit einer Hochdruckkammer 14 und mit einer Niederdruckkammer 15 in Verbindung stehen. Zwischen der Hochdruckkammer 14 und
der Niederdruckkammer 15 ist ein Drosselventil 13 vorgesehen. An der Niederdruckkammer 15 ist ein Ausgleichsbehälter zur Kompensierung der thermisch bedingten Volumenänderungen angeschlossen. Die Rückschlagventilanordnungen
sind im vorbekannten Fall derart angeordnet und geschaltet, dass die Hydraulikflüssigkeit des volumenverkleinernden Arbeitsraumes nur in die Hochdruckkammer fließen kann und von dort über das Dämpfungsventil 13 und die Niederdruckkammer dem anderen Arbeitsraum zugeführt wird. Ein Hinweis auf die erfindungsgemäße Konzeption und Ausgestaltung, bei welcher der Ausgleichsraum die beiden Arbeitsräume koaxial umgibt und bei welcher jeder Arbeitsraum über mindestens ein Dämpfungsventil und ein Rückschlagventil mit dem Ausgleichsraum
verbunden ist, ist dieser Druckschrift aber nicht zu entnehmen.
Die deutsche Offenlegungsschrift DE-OS 18 03 588 zeigt eine hydraulische
Rücklaufbremse mit einem Ausgleichsraum 12, welcher die beiden Arbeitsräume
8, 9 koaxial umschließt. Zwischen jedem Arbeitsraum 8, 9 und dem Ausgleichsraum 12 sind Rückschlagventile 17, 19 angeordnet und in dem Arbeitskolben 7
sind Dämpfungsventile 5, 6 vorgesehen (vgl. die einzige Figur). Diese Anordnung
entspricht somit im Wesentlichen der aus dem japanischen Abstract JP 10 121
775 A bekannten Ausgestaltung, bei der zwischen den Arbeitsräumen und dem
Ausgleichsraum Rückschlagventile und im Kolben Dämpfungsventile vorgesehen
sind. Eine alleinige Anordnung von Rückschlag- und Dämpfungsventilen zwischen
den Arbeitsräumen und dem Ausgleichsraum - wie beim Patentgegenstand - ist
der deutschen Offenlegungsschrift DE-OS 18 03 588 aber ebenso wenig zu entnehmen wie dem japanischen Abstract JP 10 121 775 A.
Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der Stand der Technik jeweils für sich allein
betrachtet aufgrund anderer konstruktiver Ausgestaltung nicht zum Gegenstand
des Patentanspruchs 1 führen kann. Aber auch eine Zusammenschau kann nicht
zu der im Patentanspruch 1 beanspruchten Lösung führen, da die Entgegenhaltungen dem Fachmann - einen Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit
speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Schwingungsdämpfer - für den grundlegenden Gedanken, nämlich die koaxiale Umschließung des Arbeitsraumes
durch den Ausgleichsraum und die zusätzliche spezielle Anordnung von Rückschlag- und Dämpfungsventilen zwischen den Arbeitsräumen und dem Ausgleichsraum, keine Anregungen geben, die ohne weitere Überlegungen zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen.
Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Das gleiche gilt für die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale zur
Weiterbildung des Schwingungsdämpfers nach Patentanspruch 1 gerichtet sind.
Lischke
Heyne
Sperling
Schneider
Cl