Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 26.11.2003 – 20 W (pat) 34/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. November 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 34 974
… 6.70
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. November 2003 durch den Richter
Dipl.-Phys. Kalkoff
als Vorsitzenden Richter
sowie
den Richter
Dipl.-Phys. Dr. Hartung,
die
Richterin Martens
und
den
Richter
Dipl.-Phys. Dr. Zehendner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patentamt
hat das Patent in beschränktem Umfang aufrechterhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Durchflußmesser für strömende Flüssigkeiten oder Gase mit einem
vertikal angeordneten, von unten nach oben durchströmten Rohr, in
welchem ein in Strömungsrichtung bewegbarer, mit Spiel in Querrichtung geführter Schwebekörper angeordnet ist, dessen Position
in der strömenden Flüssigkeit oder im strömenden Gas ein Maß für
die Durchflußmenge ist, wobei das Rohrinnere oder der Schwebekörper konisch geformt ist und das Rohrinnere eine Blende bzw.
eine Drosselstelle aufweist, und mit einem Übertragungssystem,
bestehend aus einem mit dem Schwebekörper fest verbundenen
Permanentmagneten und einem Wandler, welcher entsprechend
der Position des Schwebekörpers ein elektrisches Signal (Positionssignal) erzeugt, das angezeigt und/oder aufgezeichnet wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Wandler und/oder ein zusätzlicher
Wandler derart angeordnet und ausgebildet ist, dass durch kleine
Schwankungen des Schwebekörpers (2) um einen Mittelwert diesen Schwankungen entsprechende elektrische Wechselsignale erzeugt werden, welche einem Mikroprozessor (13) zugeführt werden, der ein Fehler- bzw. Alarmsignal zur Blockadeerkennung des
Übertragungssystems erzeugt, wenn die Amplitude der Wechselsignale während einer vorgegebenen Zeitdauer einen Mindestwert
unterschreitet."
Folgende Druckschriften sind zu berücksichtigen:
(1)
(2)
(3)
(4)
EP 0 356 702 A2
DE 40 09 959 A1
Abstract zu JP 59-176624 A
Abstract zu JP 6-50781 A
(5) WO 91/00986 A1
(6)
Krohne, Technische Mitteilung Nr. 13, Durchflussmengenmesser in
Ganzglasausführung, Oktober 1957
(7)
Krohne, Durchflussmengenmessung von strömenden Flüssigkeiten
und Gasen mit Messgeräten nach dem Schwebekörper-Prinzip, 3.
Auflage 1957, S. 8 - 9.
Die Einsprechende überreicht in der mündlichen Verhandlung noch folgende
Druckschrift:
(8) R. Haak, Zur Problematik und Realisierung der Schwebekörper-
Durchflussmessung mit elektrischem Abgriff und mikroprozessorgestützter Volumenstromberechnung, Fortschrittsberichte VDI, Reihe 8:
Mess, Steuerungs- und Regelungstechnik Nr. 136, VDI-Verlag
GmbH 1987, S. 18 - 19.
Außerdem übergibt sie eine eidesstattliche Versicherung des Herrn Heinz Bernard
vom 25. November 2003, in der dieser erklärt, dass vor dem Anmeldetag des Patents Verwender von Schwebekörperdurchflussmessgeräten mit transparenten
Messrohren aus visuell beobachteten Zitter- oder Schwankungsbewegungen des
Schwebekörpers auf den ordnungsgemäßen Betrieb des Durchflussmessers geschlossen haben.
Die Einsprechende führt im wesentlichen aus, der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruhe im Hinblick auf Druckschrift (2) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die visuelle Sichtprüfung von Schwebekörpern in transparenten Messrohren
sei schon lange vor dem Anmeldetag des Patents bekannt gewesen, wie die
Druckschriften (6) und (7) sowie die eidesstattliche Versicherung zeigten. Das
Patent betreffe lediglich die elektronische Ausbildung dieses bekannten Prinzips.
Die Patentinhaberin führt aus, sie bestreite nicht, dass die visuelle Sichtprüfung
von Schwebekörpern bekannt gewesen sei. Dennoch beruhe der Gegenstand des
Patentanspruches 1 gegenüber dem Stand der Technik auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zum Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind unbestritten zulässig.
2. Stand der Technik
Die Druckschrift (2) betrifft einen Durchflussmesser für strömende Flüssigkeiten
oder Gase, der ein vertikal angeordnetes, von unten nach oben durchströmtes
Rohr 2 aufweist. In dem Rohr befindet sich ein in Strömungsrichtung bewegbarer,
geführter Schwebekörper 8, dessen Position in der strömenden Flüssigkeit oder in
dem strömenden Gas ein Maß für die Durchflussmenge ist. Sowohl das Rohrinnere als auch der Schwebekörper sind konisch geformt. Das Rohrinnere weist
eine Drosselstelle auf (Querstege 16, 18). Ein Übertragungssystem, das aus einem mit dem Schwebekörper fest verbundenen Permanentmagneten 26 und einem Wandler 32 besteht, erzeugt entsprechend der Position des Schwebekörpers
ein elektrisches Signal, das aufgezeichnet oder angezeigt wird. Die Auswerteschaltung des aus (2) bekannten Durchflussmessers weist einen Mikroprozessor
52 auf, dem die Ausgangssignale des Hallsensors 32 über einen Analog-Digital-
Wandler 50 zugeleitet werden. Dem Mikroprozessor ist ein Tiefpass 54 nachgeschaltet.
Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 ist es aus (2) nicht bekannt, den Wandler oder einen zusätzlichen Wandler derart anzuordnen und auszubilden, dass durch kleine Schwankungen des Schwebekörpers hervorgerufene
elektrische Wechselsignale erzeugt werden. Außerdem erzeugt der Mikroprozessor in weiterem Unterschied zum Gegenstand des Patentanspruches 1 kein Fehler- bzw. Alarmsignal zur Blockadeerkennung. Zudem ist in (2) nicht ausdrücklich
beschrieben, ob der Schwebekörper mit oder ohne Spiel in Querrichtung geführt
ist. Nach den Figuren 1 und 4 liegen die Führungsstangen 10, 12 ohne Zwischenraum an den Führungsbohrungen 14, 16 der Querstege 18, 20 an, so dass davon
auszugehen ist, dass der Schwebekörper jedenfalls nicht mehr Spiel in Querrichtung aufweist, als für eine gleitende Bewegung des Schwebekörpers in Strömungsrichtung notwendig ist.
Die Druckschrift (5) betrifft eine Anlage zur Warmwasserversorgung eines Haushalts (Fig 1). Dabei ist auch ein Durchflussdetektor 12 mit einem vertikal angeordneten Rohr 16 vorgesehen (Fig 2). Abweichend vom Gegenstand des Patentanspruches 1 wird das Rohr jedoch von oben nach unten durchströmt. Außerdem ist
kein Schwebekörper vorgesehen. Stattdessen befindet sich in der Mitte des Rohres ein Magnet 31, der mit einem elastischen Stab 27a an einem Deckel 28, 13
des Rohres aufgehängt ist. Wenn das Wasser durch das Rohr strömt, wird der
Magnet in Schwingungen versetzt, die von einem Halldetektor empfangen werden.
Die Ausgangssignale des Halldetektors gelangen über einen Verstärker 35 und
einen Tiefpass 37 in einen Komparator 39, der sie mit einem einstellbaren
Schwellenwert vergleicht. Abhängig vom Ergebnis des Vergleichs kann beispielsweise eine Pumpe eingeschaltet werden.
In Druckschrift (6) wird ein Durchflussmengenmesser in Ganzglasausführung beschrieben. Dabei wird auch erwähnt, dass die freie Durchsicht durch das Gerät
die Erkennung von Störungen des Messvorganges bzw. Verschmutzungen ermöglicht. Die Druckschrift (7) zeigt einen Durchflussmengenmesser mit einem
Schwebekörper, der so geformt ist, dass er durch das strömende Medium in eine
schnelle Drehung um seine Mittelachse versetzt wird. Durch die Beobachtung der
Rotation des Schwebekörpers kann eine Funktionsüberprüfung des Messgeräts
vorgenommen werden (S 8 le Abs – S 9 Abs 1). Sowohl in (6) als auch in (7) wird
die Überwachung von kleinen Schwankungen des Schwebekörpers um einen
Mittelwert nicht angesprochen. Auch ein Übertragungssystem mit einem fest mit
dem Schwebekörper verbundenen Permanentmagneten und einem Wandler ist
weder aus (6) noch aus (7) bekannt.
Die von der Einsprechenden vorgelegten Seiten der Druckschrift (8) betreffen
Durchflussmengenmesser mit Schwebekörpern und elektrischem Abgriff der Position des Schwebekörpers. Konstruktive Einzelheiten von Messgeräten werden in
(8) nicht beschrieben. Auf Seite 19, Abs 2 wird erwähnt, dass die durch eine
Pumpe oder ein Ventil beeinflussten Durchflussänderungen bei Flüssigkeiten im
Bereich von 1 bis 10 Hz liegen, wobei daneben noch jedem Durchfluss stochastische Durchflussschwankungen um einen Mittelwert überlagert sind, deren Frequenzspektrum bis ca. 103 Hz stark abfällt. Die Auswertung solcher Durchflussschwankungen für die Überprüfung der Funktion des Messgeräts wird in (8) nicht
angesprochen.
Die Druckschriften (1), (3) und (4) haben in der mündlichen Verhandlung keine
Rolle gespielt und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine
neuen Gesichtspunkte.
3. Neuheit
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 ist
neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.
4. Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei Durchflussmessern mit Schwebekörpern kann der Schwebekörper beispielsweise durch Ablagerungen an seiner Bewegung gehindert werden. Wenn transparente Messrohre verwendet werden, kann die Funktionsfähigkeit des Schwebekörpers durch eine einfache Sichtkontrolle überwacht werden. Dabei wird ausgenutzt, dass die Strömung den in seiner Bewegungsfähigkeit nicht eingeschränkten
Schwebekörper zu kleinen Schwankungsbewegungen um einen Mittelwert veranlasst.
Bei bestimmten Anwendungen muss das Rohr aus Gründen der Sicherheit oder
Zuverlässigkeit aus Metall oder aus nichttransparentem Kunststoff bestehen. In
diesem Fall ist die visuelle Sichtprüfung nicht möglich. Der Fachmann, ein Diplomphysiker mit Berufserfahrung in der Entwicklung von Durchflussmessgeräten,
erhält aus dem Stand der Technik keinen Hinweis darauf, wie die Funktionsfähigkeit des Schwebekörpers in diesem Fall festgestellt werden kann. Ihm ist zwar bekannt, dass frei bewegliche Schwebekörper unter dem Einfluss der Strömung
kleine Schwankungsbewegungen um einen Mittelwert ausführen und dass die Beobachtung dieser Schwankungsbewegungen durch ein transparentes Messrohr
die Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Schwebekörpers erlaubt. Den Gedanken, diese Schwankungsbewegungen auch dann zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Schwebekörpers heranzuziehen, wenn sich der Schwebekörper in
einem nichttransparenten Rohr befindet, greift er jedoch nicht auf. Denn er verfolgt
bei der Entwicklung von Durchflussmessern mit elektrischem Abgriff der Position
des Schwebekörpers eher das entgegengesetzte Ziel, Schwankungsbewegungen
des Schwebekörpers z. B. durch eine enge Führung des Schwebekörpers zu unterdrücken, da sie die eigentliche Messung des Durchflusses stören. Er denkt daher wohl eher zunächst an andere ihm geläufige Vorgehensweisen zum Überprüfen der Funktion eines Durchflussmessers. So könnte er beispielsweise den
Durchfluss gezielt verändern oder unterbrechen, um dann zu beobachten, wie sich
der Messwert ändert.
Der Fachmann gelangt daher auch unter Berücksichtigung seines Fachwissens
und Fachkönnens nur durch erfinderische Tätigkeit zu einer Vorrichtung mit der
Gesamtheit der im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale. Hierzu bedarf es
nämlich einer Reihe von Schritten, die aufeinander aufbauen und voneinander abhängig sind. So erfordert die Auswertung von Schwankungsbewegungen des
Schwebekörpers zur Blockadeerkennung ausgehend von dem Durchflussmesser
nach der nächstkommenden Druckschrift (2) zunächst konstruktive Änderungen
an der Führung des Schwebekörpers in der Weise, dass der Schwebekörper mit
Spiel in Querrichtung geführt ist und somit - für die eigentliche Messung des
Durchflusses unerwünschte – kleine Schwankungsbewegungen ausführen kann.
Weiter muss der für die Durchflussmessung vorgesehene oder ein zusätzlicher
Wandler so angeordnet und ausbildet werden, dass der Wandler den Schwankungen des Schwebekörpers entsprechende elektrische Wechselsignale erzeugt.
Schließlich muss auch noch der Mikroprozessor so ausgebildet werden, dass er
ein Fehler- bzw. Alarmsignal erzeugt, wenn die Amplitude der Wechselsignale
während einer vorgegebenen Zeitdauer einen Mindestwert unterschreitet.
Zu diesem Vorgehen erhält der Fachmann auch aus Druckschrift (5) keine Anregung. So weist die Vorrichtung nach (5) schon keinen Schwebekörper auf und beruht daher auf einem anderen Messprinzip. Zwar wird dort die durch die Strömung
verursachte Schwingung eines Magneten gemessen. Damit soll jedoch nicht die
freie Beweglichkeit eines Schwebekörpers überprüft, sondern der Durchfluss bestimmt werden. Um die Schwingung zu ermöglichen, ist der Magnet an einem
elastischen Stab aufgehängt. Dieses Merkmal lässt sich nicht auf einen Durchflussmesser mit einem Schwebekörper übertragen.
Die Druckschriften (6) und (7) liegen noch weiter ab, denn sie zeigen keine Durchflussmesser mit elektrischer Erfassung der Position des Schwebekörpers und
können daher auch keinen Hinweis auf die elektrische Erfassung von Schwankungsbewegungen eines Schwebekörpers geben. Die Druckschrift (8) verdeutlicht
lediglich die dem Fachmann ohnehin bereits bekannte Tatsache, dass bei Schwebekörperdurchflussmessern Durchflussschwankungen auftreten.
5. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 haben
Bestand. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruches 1.
Kalkoff
Dr. Hartung
Martens
Dr. Zehendner
Pr