Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.12.2003 – 11 W (pat) 301/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Dezember 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 56 368
… 6.70
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing.
Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent 199 56 368 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 199 56 368 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung
von schmelzgeblasenen Vliesstoffen, daraus hergestellte schmelzgeblasene Vliesstoffe und Verwendung der schmelzgeblasenen Vliesstoffe“ (Veröffentlichungstag
der Patenterteilung: 3. Januar 2002) ist am 2. April 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt,
dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei, zumindest nicht auf erfinderischer
Tätigkeit beruhe.
Zum Stand der Technik sind zu den bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten
DE 27 35 063 B2
DE 41 23 122 A1
US 58 76 388
US 47 14 647
US 38 25 379
WO 97/05306 A1 (D1)
im Einspruchsverfahren noch die
US 54 05 559 (D2)
EP 0 825 287 A1(D3)
JP 022 89162 (D4)
DE 21 37 366 A1 (D5)
genannt worden.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit den am 1. Dezember 2003 überreichten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
In der mündlichen Verhandlung legt die Patentinhaberin eine überarbeitete Streitpatentschrift mit einem neuen, aus den erteilten Ansprüchen 1 und 2 zusammengefassten Anspruch 1, mit daran angepassten Ansprüchen 2-10 und einer geänderten Beschreibung vor. Sie begründet ihren Antrag damit, dass das Verfahren
nach dem geltenden Anspruch 1 gegenüber dem genannten Stand der Technik
sowohl neu als auch erfinderisch sei.
Außerdem erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Nr. 2 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.
3. Der Einspruch ist begründet.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Herstellung eines schmelzgeblasenen Faservlieses aus thermoplastischem Kunststoff, bei dem ein Strom
aus flüssigem Kunststoff durch Polymerkanäle in eine, entlang einer Geraden angeordneten Reihe von Düsen gefördert wird und dieser nach dem Verlassen der Düse durch,
von beiden Seiten einwirkende Ströme aus Blasluft, welche
über Luftkanäle, die in einem Luftspalt münden, dem Strom
aus flüssigem Kunststoff zugeführt werden, zerfasert und/
oder verstreckt wird, wobei von der ersten Seite her ein
erster Luftstrom, mit einem ersten Volumenstrom durch einen ersten Luftkanal mit einem ersten Luftspalt, und von der
zweiten Seite her ein zweiter Luftstrom mit einem zweiten
Volumenstrom durch einen zweiten Luftkanal mit einem
zweiten Luftspalt auf den Strom aus flüssigem Kunststoff auftrifft, wobei ein Faserstrom gebildet wird, welcher auf einem
umlaufenden Ablagemedium zum Faservlies abgelegt und
abgezogen wird dadurch gekennzeichnet,
dass der Quotient aus dem ersten Volumenstrom V1 und
zweiten Volumenstrom V2 kleiner als 1 ist und der Faserstrom (9) in die Richtung des Luftkanales (L1) mit dem ersten
Volumenstrom V1 abgelenkt wird, so dass der Faserstrom (9) die Düse (3) in einem Austrittswinkel α von 5° bis
70° verlässt, dessen Schenkel (51, 61) einerseits von der
durch die Düsenöffnung (3.1) verlaufenden Mittellängsachse (5) des Polymerkanals (2) und andererseits von der Mittellängsachse (6) des aus der Düsenöffnung (3.1) abgelenkten
Faserstromes (9) gebildet werden, sodaß die Faserstärke
über den Querschnitt des Faservlieses (11) einen Gradienten
bildet und mindestens 50% der Fasern eine Kräuselung erhalten.“
Die Ansprüche 2 bis 6 haben weitere Ausgestaltungen des Verfahrens nach
Anspruch 1 zum Inhalt.
Der nebengeordnete Anspruch 7 betrifft ein nach dem Verfahren des Anspruchs 1
hergestelltes Faservlies, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es Fasern in einem
Einzel-Faserstärkenbereich von 3 µm und 50 µm enthält. Der nebengeordnete
Anspruch 8 betrifft ein solches Faservlies, bei dem der Bereich der
Einzelfaserstärken bei 1 µm und 100 µm liegt.
Die ebenfalls nebengeordneten Ansprüche 9 und 10 betreffen die Verwendung
des Faservlies nach den Ansprüchen 7 und 8.
Der Erfindung liegt gemäß Patentschrift (S 2, Z 54-58) die Aufgabe zugrunde, ein
Verfahren zur Verfügung zu stellen, durch welches mit einem einzigen Schmelzblaskopf ein schmelzgeblasener Vliesstoff hergestellt werden kann, der einen Gradienten im mittleren Faserdurchmesser über seinen Querschnitt besitzt, welcher
des weiteren einen sehr weiten Bereich an Einzel-Faserdurchmessern besitzt, und
mit dem Vliesstoffe von niederer Dichte mit hohem Bausch, bis zu dünnen Vliesstoffen mit hoher Dichte herstellbar sind.
Fachmann ist ein Diplomingenieur mit mindestens Fachhochschulabschluss im allgemeinen Textilmaschinenbau mit langjähriger Berufserfahrung in der Herstellung
von Faservlies und Kenntnissen in der Kunststofftechnik.
Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.
Er basiert auf den erteilten Ansprüchen 1 und 2. Der Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 sowie der erteilte Anspruch 2 stimmen mit ihren jeweiligen ursprünglichen Fassungen überein. Das Kennzeichenteil des erteilten Anspruchs 1 ist im
Prüfungsverfahren in zulässiger Weise gegenüber seiner ursprünglichen Fassung
durch die Aufnahme der Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 10 und 11 sowie
durch Präzisierung der Beschreibung der Faserstromgeometrie geändert worden.
Das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 ist nicht neu.
Aus der EP 0 825 287 A1(D3), Sp 3, Z 3-10, und Sp 7, Z 6-8, ist ein Verfahren zur
Herstellung eines schmelzgeblasenen Faservlieses aus thermoplastischem Kunststoff gemäß Anspruch 1 bekannt, bei dem ein Strom aus flüssigem Kunststoff
durch Polymerkanäle in eine, entlang einer Geraden angeordneten Reihe von Düsen gefördert wird. Dass der Polymerstrom nach Verlassen der Düse durch von
beiden Seiten einwirkende Ströme aus heißer Blasluft gemäß Anspruch 1 beaufschlagt und dabei zerfasert bzw. verstreckt wird, ergibt sich für den Fachmann
ohne weiteres aus D3, Sp 6, Z 49-55, iVm Fig 2 ebenso wie die weiteren Merkmale des Anspruchs 1, dass die beiden Ströme aus heißer Luft als erste und zweite
Volumenströme durch Luftspalte (nozzle slit) aufweisende Luftkanäle hindurch auf
den Polymerstrom auftreffen. Schließlich ist auch das letzte Merkmal des Oberbegriffs des Anspruchs 1, wonach der so gebildete Faserstrom auf einem umlaufenden Ablagemedium zum Faservlies abgelegt und abgezogen wird, aus D3, Sp 3,
Z 8-10, und Sp 6, Z 56 bis Sp 7, Z 1 iVm Fig 2, bekannt.
Somit sind aus D3 alle Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bereits bekannt, was auch auf die Merkmale des Kennzeichenteils des Anspruchs 1 zutrifft.
Denn dessen erstes - in den geltenden Anspruch 1 zusätzlich aufgenommenes –
Merkmal des unter 1 liegenden Quotienten aus dem ersten und zweiten Volumenstrom aus heißer Luft, geht ebenfalls aus D3, Sp 7, Z 11-13 iVm Fig 2 hervor.
Demnach herrscht am rechten Luftspalt (right nozzle slit) ein höherer Druck
(higher pressure) als am linken Luftspalt (left nozzle slit). Daraus liest der Fachmann ohne weiteres mit, dass bei ansonsten unveränderten übrigen Bedingungen,
insbesondere gleich großen Luftspalten für die beiden Luftströme, am linken Luftspalt ein geringerer Volumenstrom als am rechten Luftspalt austritt. Dieser Volumenstromunterschied bewirkt, dass der größere rechte Volumenstrom den Faserstrom nach links in Richtung des schwächeren linken Volumenstrom ablenkt. In
die Terminologie des Streitpatents übertragen bedeutet dieser aus D3 bekannte
Sachverhalt nichts anderes, als dass der Quotient aus dem ersten (in D3: linken)
und zweiten (in D3: rechten) Volumenstrom gemäß Anspruch 1 kleiner als 1 ist.
Dass außerdem nach diesem Merkmal des Anspruchs 1 „der Faserstrom (9) in die
Richtung des Luftkanals (L1) mit dem ersten (schwächeren) Luftstrom abgelenkt
wird“, ist nur die selbstverständliche Wirkungsangabe, die – wie dargelegt - für den
Fachmann aus von 1 abweichenden Quotienten der beiden Volumenströme folgt.
Abgesehen davon ist eine derartige Ablenkung des Faserstroms ebenfalls aus D3
bekannt, wie Fig 2 zeigt, worin in Übereinstimmung mit der Beschreibung wegen
des am rechten Luftspalt größeren Volumenstroms die Ablenkung des Faserstroms konsequenterweise nach links dargestellt ist.
Das weitere Merkmal des Kennzeichenteils betrifft den Austrittswinkel α von 5° bis
70° des Faserstroms (9), gemessen zwischen den Mittellängsachsen (5) des Polymerkanals (2) und des Faserstroms (9). In D3, Sp 3, Z 12-16, und Sp 7, Z 36-39
iVm Fig 2, ist ein Bereich des entsprechenden Austrittswinkels des Faserstroms
aus der Düse von 10° bis 30° genannt, der damit unter den beanspruchten Bereich des Austrittswinkels α von 5° bis 70° fällt. Somit ist auch dieses Merkmal des
Anspruchs 1 aus D3 bekannt. Im Übrigen stellt auch das den Austrittswinkel betreffende Merkmal nur eine vom Fachmann erwartete Wirkungsangabe dar, da der
sich einstellende Austrittswinkel eine Folge eines von 1 abweichenden Quotienten
der beiden Volumenströme ist. Je mehr der Quotient von 1 abweicht, je größer
also der Unterschied zwischen den beiden Volumenströmen ist, desto größer wird
– bei unveränderten übrigen Randbedingungen - der Austrittswinkel des Faserstroms aus der Düse.
Auch die im letzten Merkmal des Anspruchs 1 angegebenen beiden Eigenschaften
des mit dem beanspruchten Verfahren entstehenden Faservlieses, Bildung eines
Gradienten der Faserstärke über den Querschnitt des Faservlieses und mindestens 50% gekräuselte Fasern, stellen nur eine Folge derjenigen Verfahrensschritte dar, die bereits aus D3 bekannt sind. Es liegt für den Fachmann auf der
Hand, dass bei vergleichbaren Voraussetzungen mit dem in allen Merkmalen bekannten Verfahren nach D3 - wegen der an der Ober- bzw. Unterseite unterschiedlichen Luftstrombeaufschlagung sowie wegen der beim schrägen Auftreffen
der noch weichen Fasern auf das Ablagemedium unterschiedlich langen Wege im
Heißluftstrom - auch die beiden nach dem letzten Merkmal des Anspruches 1 gewünschten Eigenschaften erreicht werden.
Somit weist das Kennzeichenteil des Anspruchs 1 als gegenständliches Merkmal
nur den Quotienten der beiden Volumenströme auf. Alle übrigen Merkmale seines
Kennzeichenteils sind bei einem Verfahren nach dem Oberbegriff des Anspruchs
1 sich von selbst einstellende Folgen bei unterschiedlichen Volumenströmen.
Damit ist die Lehre des Anspruchs 1 vorbekannt, den aus der Düse austretenden
Faserstrom durch Beaufschlagung mit zwei unterschiedlichen Luftströmen in einem bestimmten Winkel abzulenken, um ein Faservlies mit über den Querschnitt
sich ändernder Faserstärke und überwiegend gekräuselten Fasern zu erhalten.
Daher hat der geltende Anspruch 1 keinen Bestand. Die Ansprüche 2 – 10 fallen
mit Anspruch 1.
Aus diesen Gründen ist das Patent zu widerrufen.
Dellinger
v. Zglinitzki
Harrer
Schmitz
Ko