Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 02.12.2003 – 21 W (pat) 43/02

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Dezember 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 41 43 182

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt, der Richterin Dr. Franz sowie der

Richter Dipl.-Phys. Dr. Strößner und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 30. Dezember 1991 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte und am 1. Juli 1993 offengelegte Patentanmeldung ist das nachgesuchte

Patent unter der Bezeichnung „Steuervorrichtung für eine Pflegebetthubvorrichtung“ erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 27. März 1997 erfolgt.

Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss

vom 1. Juli 2002 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.

Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patentbegehren auf der Basis der erteilten Unterlagen. Der Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Steuervorrichtung zur Betätigung von Hubvorrichtungen (KH, FH)

zum Anheben eines Matratzenrahmens (MR) mit Rollen, die in der

tiefsten Stellung des Matratzenrahmens – als Rollstellung – das

Bett tragen, dadurch gekennzeichnet, daß ein Endkontakt (EUK,

EUF) derart angeordnet ist, daß er jeweils vor der Rollstellung des

Bettgestells (BG) betätigt wird und den Hubantrieb abschaltet und

daß ein Schlüsselhalter (SS) den Endkontakt (EUF, EUK) überbrückt."

Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Steuervorrichtung

zu schaffen, die es ermöglicht, dass ein Liegender selbst alle solche und nur solche Bettpositionen ansteuern kann, die nicht sicherheitsgefährdend sind (Sp. 1, Z.

64-67 der Streitpatentschrift).

Im Einspruchsverfahren wurden seitens der Einsprechenden folgende Druckschriften genannt:

(1) GB 1 507 319

(2) US 3 972 081

(3) US 4 472 846

(4) US 4 435 862

(5) DE 89 03 603 U1

und im Prüfungsverfahren wurden folgende Druckschriften aufgegriffen:

(6) DE 91 04 892 U1

(7) US 3 174 161

(8) US 4 425 673.

Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Einsprechende aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert sei und zudem auf keiner

erfinderischen Tätigkeit beruhe. So sei aus der Druckschrift (6) eine gattungsgemäße Steuervorrichtung mit einer Hubvorrichtung zum Anheben eines Matratzenrahmens und mit Rollen, die zumindest in der tiefsten Stellung das Bett tragen,

bekannt. Weiter erschließe sich dem Fachmann aus der ebenfalls gattungsgemäßen Druckschrift (7) das Vorsehen eines Schlüsselschalters zur Überbrückung von

Kontakten, so dass der sehr allgemeingehaltene Gegenstand nach Anspruch 1

aus diesen beiden Druckschriften nahegelegt sei. Zur unzulässigen Erweiterung

trägt die Einsprechende vor, dass dieser Widerrufsgrund von ihr zwar erst im Einspruchsbeschwerdeverfahren eingeführt worden sei, aber durch die Formulierung

im Beschluss der Patentabteilung, wonach die patentierte Steuervorrichtung ursprünglich hinreichend offenbart sei, dieser Widerrufsgrund demnach amtseitig

eingeführt worden sei und mithin im Einspruchsbeschwerdeverfahren zu prüfen

sei. Ein Vergleich des erteilten Anspruchs 1 mit den ursprünglichen Unterlagen

zeige, dass ursprünglich zwei Motoren, je einer für Kopf- bzw. Fußseite, offenbart

seien, während im erteilten Anspruch 1 auch ein einziger Motor vom Schutzumfang umschlossen sei. Weiterhin enthalte der ursprüngliche Anspruch 1 eine genaue Festlegung, wonach die Steuervorrichtung mit Gleichstrom betrieben werde

und die Motoren einen gemeinsamen Rückleiter-Anschluss aufweisen. Diese ursprünglich als zur Erfindung gehörig gekennzeichneten Merkmale fehlen im erteilten Anspruch 1, was zur Unzulässigkeit führe.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Patentinhaberin führt im Wesentlichen aus, dass das Einführen eines neuen

Widerrufsgrunds im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht zulässig sei, und der

rein floskelhafte Satz im Beschluss der Abteilung nicht einer Einführung eines

neuen Widerrufsgrundes durch das Patentamt gleichkomme. Demnach müsse der

Frage der unzulässigen Erweiterung nicht weiter nachgegangen werden. Zur erfinderischen Tätigkeit führt sie weiter aus, dass der Gegenstand nach Anspruch 1

weder aus einer der im Verfahren befindlichen Schriften für sich noch aus einer

Zusammenschau dieser Schriften nahegelegt sei. So beschreibe die Druckschrift

(6) eine Steuervorrichtung zur Betätigung von Hubvorrichtungen, die einzig zur

Höhenverstellung des Kopf- und Fußteils eines Bettes eingesetzt werden. Diese

Hubvorrichtungen gleichzeitig zur Höhenverstellung der Rollen, also als Wegfahrsperre, einzusetzen, sei für den Fachmann nicht angeregt, da in (6) zum Festsetzen der Rollen eine eigene, mittels Hand- oder Fußhebel betätigbare Vorrichtung

vorgesehen sei, die keine Kopplung mit den Hubvorrichtungen aufweise. Auch die

Druckschrift (2) gebe dem Fachmann keine Hinweise, da die dort beschriebenen

Motoren zwar den Matratzenrahmen insgesamt oder einzelne Teile davon verstellen, aber in allen Fällen die Rollen auf dem Boden verbleiben. Und der Druckschrift (7) könne nur die Verwendung eines Schlüsselschalters zur Stilllegung des

Motors entnommen werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, führt jedoch in der

Sache nicht zum Erfolg.

1. Der Senat sieht sich gehindert, die Zulässigkeit der Patentansprüche zu prüfen,

denn der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung ist erstmals im Einspruchsbeschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Das Bundespatentgericht

ist nur zur Überprüfung der in der Vorinstanz geltend gemachten Widerrufsgründe

befugt.

Nach der Rechtsprechung (BGH GRUR 1995, 333ff – Aluminium-Trihydroxid) ist

das Bundespatentgericht nicht befugt, von Amts wegen erstmalig neue Widerrufsgründe nach § 21 Abs 1 in das Einspruchsbeschwerdeverfahren einzuführen, die

nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren (BGH,

aaO, S 337, re Sp oben). Auch aus dem Untersuchungsgrundsatz folgt nicht die

Befugnis des BPatG, dem Beschwerdeverfahren einen anderen, von den Beteiligten oder dem DPMA im Einspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeführten Widerrufsgrund zugrunde zu legen und hierauf die Entscheidung über die Beschwerde zu stützen (BGH, aaO, S. 337, re Sp, Abs 2 aE).

Die Parteien haben im Einspruchsverfahren den Widerrufsgrund der unzulässigen

Erweiterung nicht geltend gemacht. Der Senat hat den Akten weder einen Hinweis

auf Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Patentansprüche noch sonstige Anmerkungen zur Zulässigkeit der Ansprüche entnehmen können. Auch im Beschluss der Patentabteilung 26 vom 1. Juli 2002 (vgl. S. 4, unter II 2) heißt es lediglich, dass die patentierte Steuervorrichtung ursprünglich hinreichend offenbart

sei und auch gewerblich anwendbar sei, was ebenfalls unstrittig sei. Dieser Satz

ist eine floskelhafte Begründung, die nur zum Ausdruck bringt, dass alle Merkmale

offenbart sind und keine der Parteien dies in Zweifel zieht. Solange aber nicht wenigstens ein Merkmal angesprochen wurde, dessen Zulässigkeit in Zweifel gezogen wurde, ist nach Auffassung des Senats auch kein Widerrufsgrund genannt

worden. Der Hinweis, dass die patentierte Steuervorrichtung ursprünglich hinreichend offenbart sei, lässt mithin keine Prüfung des Widerrufsgrundes der unzulässigen Erweiterung erkennen.

Da der angefochtene Beschluss dem Senat nur im Umfang des erstinstanzlichen

Streitgegenstandes zur Überprüfung unterbreitet wird (BGH, aaO, S 337, li Sp,

Abs 5) bleibt auch kein Raum für eine Überprüfung, wenn der neue Widerrufsgrund von der Einsprechenden und nicht – wie in der genannten BGH-Entscheidung geschehen – durch den Senat in das Verfahren eingeführt wird (vgl. auch

19 W (pat) 15/99, abgedruckt in BPatGE 43, 276ff). Offengelassen ist vom BGH,

ob ein neuer Beschwerdegrund eingeführt werden kann, wenn die Patentinhaberin

damit einverstanden ist (BGH, aaO, S. 337, re Sp, 2. Abs vu). Auf diese Frage

braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da die Patentinhaberin dem

Einführen eines neuen Widerrufsgrundes widersprochen hat.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, wie den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu entnehmen ist, und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift (6) ist ein Pflegebett bekannt, das kopf- und fußseitig je eine

Hubvorrichtung aufweist, die über einzelne Steuertasten ein Heben und Senken

der Kopfseite bzw. der Fußseite eines Matratzenrahmens ermöglicht (vgl. Fig. 1

und 2 mit zugehöriger Beschreibung). Der Matratzenrahmen ruht auf Rollen, die

nach einem ersten Ausführungsbeispiel über einen mit einem Handhebel 35 versehenen Mechanismus arretiert werden (vgl. Fig. 4 in Verbindung mit S. 9, zweiter

Absatz bis S. 10, zweiter Absatz) oder nach einem zweiten Ausführungsbeispiel

mittels eines über einen Fußhebel 44 betätigbaren Standfußes 45 vom Boden abgehoben werden können (vgl. Fig. 6 in Verbindung mit S. 10, fünfter Absatz bis S.

11, zweiter Absatz). Die Steuerung der Hubvorrichtungen erfolgt dabei über

Drucktastenschalter einer Handsteuerung (vgl. S. 7, zweiter Absatz v.u.). In beiden Ausführungsvarianten können die Rollen das Bett in sämtlichen Stellungen

des Matratzenrahmens tragen, wobei das Festellen bzw. Heben der Rollen und

das Heben bzw. Senken des Matratzenrahmens über zwei voneinander unabhängige Einrichtungen erfolgt.

Aus der Druckschrift (6) ist demnach weder angeregt, durch das Anheben des

Matratzenrahmens gleichzeitig auch die Rollen vom Boden abzuheben, also aus

der Rollstellung zu bewegen, noch ist das Vorsehen von Endschaltern, die mittels

eines Schlüsselschalters überbrückt werden, zu entnehmen.

Die Druckschrift (2) zeigt eine Steuervorrichtung zur Betätigung von Hubvorrichtungen zum Anheben eines Matratzenrahmens und Teilen davon. Der Matratzenrahmen ist über entsprechende Rahmenteile mit Rollen 29 verbunden, die in allen

Stellungen des Matratzenrahmens das Bett tragen (vgl. Fig. 1 in Verbindung mit

Sp. 3, Z. 14,15). Diese Steuervorrichtung weist u.a. Endschalter HI/LL, FI/LL auf,

die den Motor für den Kopf- bzw. Fußteil stoppen sobald diese Teile die waagrechte Position einnehmen (vgl. Fig. 23 oberer Teil in Verbindung mit Sp. 13, Z. 5-

10 und Z. 30-32), und einen Endschalter EI/NL, der die Höhenverstellung des Matratzenrahmens in einer für das Pflegepersonal optimal geeigneten Höhenposition

beendet (vgl. Sp. 7, Z. 21-30). Über ein vom Patienten zu bedienendes Tastenfeld

PC kann, wie der Fig. 23 zu entnehmen ist (vgl. auch Sp. 2, Z. 55-63), der Kopfteil

nur zwischen einer Maximalposition HUL und der waagrechten Position HI/LL bewegt werden (vgl. die Zuleitungen von PC) bzw. der Beinteil nur zwischen FUL

und FI/LL. Mit Hilfe eines von diesem Tastenfeld räumlich getrennten, nur von

autorisierten Personen zu bedienenden Tastenfelds NCP können die Endschalter

HI/LL, FI/LL überbrückt werden, um auch andere Positionen einstellen zu können,

wie z.B. die Trendelenburg-Position, die der Untersuchung des Patienten durch

das medizinische Personal dienen (vgl. Sp. 3, Z. 19,20 in Verbindung mit Fig. 23

und Sp. 14, Z. 15ff).

In der Druckschrift (2) ist zwar die Möglichkeit einer Überbrückung von Endkontakten durch entsprechende Schalter beschrieben, aber es finden sich keine Anregungen, durch das Heben des Matratzenrahmens gleichzeitig die Rollen vom

Boden abzuheben und zumindest einen Endkontakt derart anzuordnen, dass dieser beim Senken des Matratzenrahmens jeweils vor der Betätigung der Rollstellung betätigt wird, um den Hubbetrieb abzuschalten.

Der bereits im Prüfungsverfahren genannten Druckschrift (7) ist weiter ein Krankenhausbett zu entnehmen, das sich dadurch auszeichnet, dass es ohne Endschalter auskommt (vgl. Sp. 1, Z. 35-37). Schon allein aus diesem Grund kann der

Fachmann dieser Druckschrift keinerlei Anregungen auf die streitpatentgemäße

Überbrückung von Endschaltern entnehmen. Es sind dieser Schrift lediglich zwei

Schlüsselschalter 283, 286 zu entnehmen, mit deren Hilfe die Verstellung des

Kopfteils bzw. des Fußteils komplett unterbunden werden kann (vgl. Fig. 50 in

Verbindung mit Sp. 12, Z. 35-48). Zudem befindet sich das Bett gerade in der

tiefsten Stellung des Matratzenrahmens nicht in der Rollstellung, sondern in diesem Fall ruht das Bett auf Stützen 187, um beispielsweise beim Aussteigen des

Patienten aus dem Bett ein Wegrollen des Bettes zu verhindern, während die

Rollen 53 das Bett in allen übrigen Stellungen des Matratzenrahmens tragen (vgl.

Sp. 9, Z. 63-67). Die Druckschrift (7) liefert außer der Tatsache, dass es Schlüsselschalter gibt, keine Anregungen im Hinblick auf den Patentgegenstand.

Die Druckschrift (1) beschreibt eine Steuervorrichtung zur Betätigung von Hubvorrichtungen zum Anheben eines Matratzenrahmens im Ganzen oder zum Anheben

des Kopf- und/oder Fußteils (vgl. S. 1, Z. 29-37 in Verbindung mit den Betätigungstastern EU, ED, HU, HD, KU, KD in Fig. 3 und S. 5, Z. 34-40). Das Vorhandensein von Rollen ist nicht explizit erwähnt. Dies kann zwar aus der Bezeichnung

Krankenhausbett abgeleitet werden (vgl. S. 1, Z. 7), aber die fehlende Erwähnung

dieser Rollen lässt jeden Hinweis auf das streitpatentgemäße Anheben der Rollen

aus der Rollstellung vermissen. Diese Steuervorrichtung weist unterschiedliche

Bettpositionskontakte 16 auf, die betätigt werden, sobald das Bettgestell oder

Teile davon eine bestimmte Position einnehmen. Diese Kontakte 16 sind in der

Fig. 3 näher ausgeführt. So gehören zu den Kontakten Endschalter, die das Anfahren sicherheitsgefährdender Positionen unterbinden (obere und untere Positionen für Kopf- und Fußteil bzw. für das Heben und Senken des gesamten Matratzenrahmens; vgl. die Schalter LHU, LKU, LEU, LHD, LKD, LED in Verbindung mit

S. 6, Z. 8-12 und Z. 27-29) und Schalter die zwischen einem jeweiligen unteren

und oberen Endschalter liegen (vgl. LHC, LKC). Diese letztgenannten Schalter

dienen dazu, für den Patienten unbequeme Bettstellungen zu vermeiden. So wird

beim Heben des Kopfteils bis zu einer bestimmten Stellung über den Schalter LHC

gleichzeitig auch der Beinteil gehoben und oberhalb dieser Stellung nur noch der

Kopfteil (vgl. S. 8, Z. 29-44).

Neben dem vom Patienten zu bedienenden Tastefeld gibt es noch ein davon

räumlich getrenntes Tastenfeld, das nur von autorisierten Personen zu bedienen

ist (vgl. die Hauptsteuerung 17 in Fig. 1 in Verbindung mit S. 4, Z. 25-28). Auf diesem Tastenfeld finden sich Schalter LOE, LOH, LOK über die die Verstellung der

entsprechenden Bettteile durch den Patienten abgeschaltet werden kann (vgl. S.

5, Z. 58 bis S. 6, Z. 4). Daneben befinden sich auf diesem Tastenfeld noch Taster

um das Bett in eine Trendelenburg-Position oder in eine flache Position zu bringen

(S. 5, Z. 41-54), wobei für die Trendelenburg-Position auch ein Endschalter LT

vorgesehen ist (vgl. S. 6, Z. 30).

Das autorisierte Personal kann bei dem aus (1) bekannten Bett demnach entweder die Bedienung durch den Patienten gezielt unterbinden oder eine spezielle

Position über eine einzige Taste auswählen, wozu ansonsten das Drücken mehrerer Tasten erforderlich wäre. So müssten bei einem gehobenen Bett mit angehobenen Kopf- und Fußteil drei Tasten gedrückt werden, um das Bett in eine flache

Grundposition zu bringen, während dies durch das Drücken der Taste BF automatisch erfolgt. Ein gezieltes Überbrücken von bestimmten Endkontakten mittels entsprechender Schalter ist in der Druckschrift (1) ebenso wenig angesprochen, wie

das Abheben der Rollen vom Boden bei einem Anheben des Matratzenrahmens

mittels der Hubvorrichtung.

Der Druckschrift (3) ist ein Krankenhausbett zu entnehmen, das nur einen Motor

aufweist, der über entsprechende Kupplungen verschiedene Teile des Bettes verstellen kann (vgl. beispielsweise den Anspruch 1 oder Sp. 5, Z. 39-42). Für diese

Verstellung sind wie in (1) oder (2) zwei verschiedene Bedieneinheiten, eine für

den Patienten 190 und eine für das Fachpersonal 86,87,88,89 am Fußende des

Betts, vorgesehen (vgl. Fig. 1 und 2 in Verbindung mit Fig. 18). Der Patient kann

entweder den Kopf- oder den Rückenteil getrennt steuern (vgl. Bezugszeichen

188 und 187 in Fig. 18) oder beide gemeinsam (vgl. Bezugszeichen 189 in Fig. 18

und Sp. 15, Z. 3-34). Das Fachpersonal kann zusätzlich das Bett in eine Trendelenburg-Stellung oder eine inverse Trendelenburg-Stellung bringen (vgl. Bezugszeichen 89,89a und 88,88a in Fig. 2 und 18) oder in seiner Höhe nach oben oder

nach unten fahren (vgl. Bezugszeichen 86,86a und 87,87a in Fig. 2 und 18 sowie

Sp. 14, Z. 54 bis Sp. 15, Z. 2). Nach Fig. 18 sind auch zwei Endschalter für den

Kopf- 155 und Fußbereich 152 vorgesehen, die dem Pflegepersonal beispielsweise über ein optisches Signal anzeigen, wenn sich das Bett in seiner niedrigsten

Position befindet (vgl. Sp. 16, Z. 61 bis Sp. 17, Z. 10). Das Bett wird dabei in

sämtlichen Stellungen des Matratzenrahmens von Rollen getragen (vgl. beispielsweise Fig. 1, 2 und 14-17).

Aus der weiter genannten Druckschrift (4) ist wiederum eine Aufteilung der Verstellmöglichkeiten eines Bettes zwischen Patient 100 und medizinischem Personal

101 aufgezeigt (vgl. Fig. 20). Dabei kann der Patient nur den Kopf- und/oder Fußteil verstellen (vgl. Fig. 18 und 20 in Verbindung mit Sp. 6, Z. 21-42), während die

Einstellung von speziellen Positionen wie der Trendelenburg-Stellung dem medizinischen Personal vorbehalten bleibt (vgl. Fig. 19 und 20 in Verbindung mit Sp. 6,

Z. 55 bis Sp. 7, Z. 12). Um die erlaubten Bewegungsbereiche nicht zu überschreiten, sind die Verstellmotoren für die Höhe 46, den Kopfteil 62 und den Fußteil 55 mit entsprechenden Positionsgebern versehen. Diese Positionsangaben

werden in einem Mikroprozessor mit hinterlegten Endpositionen verglichen und

auf diese Weise wird die Funktion von Endschaltern realisiert (vgl. Fig. 20 in Verbindung mit Sp. 4, Z. 14,45,61-62 und Sp. 7, Z. 63 bis Sp. 8, Z. 26). Zusätzlich

sind noch Endschalter 145, 146 für die (inverse) Trendelenburg-Stellung vorgesehen (vgl. Fig. 20 in Verbindung mit Sp. 8, Z. 12-16). Das Bett ruht dabei in sämtlichen Stellungen des Matratzenrahmens auf den Rollen 24 (vgl. beispielsweise die

Fig. 11-17).

Die Druckschrift (5) beschreibt einen motorbetriebenen Verstellantrieb für die Liegefläche eines Krankenbetts, bei dem über ein Getriebe eine Spindel angetrieben

wird und zur Vermeidung von hohen mechanischen Belastungen Endschalter 11

vorgesehen sind, die bei deren Betätigung zum sofortigen Stillstand des Motor

führen (vgl. S. 2, Z. 7-13 und S. 3, Z. 8-14). Das Vorhandensein von Rollen lässt

sich auch bei diesem Bett nur aus der Bezeichnung „Krankenhausbett“ ableiten

(vgl. S. 1, Z. 10).

Die Druckschriften (3) und (8) gehen auf denselben Anmelder zurück, wobei sämtliche Figuren von (8) auch in (3) enthalten und beschrieben sind. Die Lehre der

Druckschrift (8) geht nicht über die der Druckschrift (3) hinaus.

In keiner der Druckschriften (3), (4), (5) und (8) findet sich eine Anregung auf eine

Überbrückung von Endschaltern mittels Schaltern oder Schlüsselschaltern und

keiner ist ein Hinweis zu entnehmen, beim Anheben des Matratzenrahmens aus

seiner tiefsten Stellung gleichzeitig auch die Rollen vom Boden abzuheben. Diese

Druckschriften können die erfinderische Tätigkeit somit nicht in Frage stellen.

Die Druckschriften (1) bis (8) können daher weder für sich noch in Kombination

den Gegenstand nach Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent nahe legen, da keiner dieser Druckschriften eine Anregung zu entnehmen ist, gleichzeitig mit dem

Anheben des Matratzenrahmens aus seiner tiefsten Stellung auch die Rollen vom

Boden abzuheben, um diese aus ihrer Rollstellung zu bringen.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist demnach patentfähig.

Die Unteransprüche 2 bis 10 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1.

Das Patent war demnach in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Dr. Winterfeldt

Dr. Franz

Dr. Strößner

Dr. Maksymiw

Pr