Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.12.2003 – 11 W (pat) 34/01
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 34/01 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 23 448
… 10.99
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger
sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, v. Zglinitzki und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 26. März 2001 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung von drei Einsprüchen das am 13. Juli 1993
unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 16. Juli 1992 (JP 4-
189524) angemeldete Patent 43 23 448 mit der Bezeichnung
„Aluminiumlegierung für mehrschichtige Gleitlager“
gemäß PatG § 61 Abs 1 Satz 1 beschränkt aufrechterhalten.
Der dem Aufrechterhaltungsbeschluss zugrundeliegende, weiterhin geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
1. Verwendung einer Legierung aus
bis 1 0,1 bis 0,05 bis 0,1 0,1 0,1
10 Gew.-% Gew.-% 5 Gew.-% 3 Gew.-% Mangan, bis 2 Gew.-% bis 5 Gew.-% bis 2
Zink, Kupfer, Magnesium,
Blei, Vanadium,
Titan und Bor,
0,5 Gew.-%
insgesamt 0,10 bis wobei der Borgehalt der Titangehalt mindestens 0,08 Gew.-% beträgt und ein Teil davon als TiB2 vorliegt, Rest Aluminium und erschmelzungsbedingten Verunreinigungen, als Lagerschicht für mehrschichtige Gleitlager.
mindestens 0,02 Gew.-% und
Die Ansprüche 2 bis 7 betreffen Weiterbildungen der nach Anspruch 1 verwendeten Legierung.
Folgende Entgegenhaltungen sind im Verfahren:
(1) D. Altenpohl, Aluminium und Aluminiumlegierungen, Springer-Verlag Berlin,
1965, Bd 19, S 189, 347, 687, 770, 774, 785, 788
(2)
L.F. Mondolfo, Aluminium Alloys: Structure and Properties, Butterworths,
London-Bostin, 1976, S 371, 380, 393, 677, 844, 845, 851, 392, 393
(3)
Aluminium-Taschenbuch, Aluminium-Verlag Düsseldorf, 14. Auflage, 1983,
S 385, 386, Tafel 14.21
(4)
Production of a Finely Dispersed Al-Pb-Coating, S. G. Advani and C.
Beckermann, Book No. H 00659 – 1991, S 103
(5) Metals Technology, November 1979, Production of high-leaded aluminium
by impeller mixing, S 442
(6)
SAE-Technical Paper Series, Progress with Aluminium-Lead Crankshaft
Bearing Alloys, International Congress and Exposition, Detroit, Michigan,
Feb. 27 – 3. March, 1989, S 1,2
(7)
ALKER. K.: Erfahrungen mit der Dauerveredelung von Aluminium-Silicium-
Gußlegierung; In: Aluminium, 48. Jahrg. 1972, 5, S 362 – 367
(8)
(9)
DE 35 19 452 C2
DE 40 04 703 C2
(10) WO 92/03239 A 1
(11) ASM Handbook, Vol. 2, 1990, ASM International, S 17 – 21
(12) HODES, E.; STEEG, M.; Aluminiumlegierungen als Werkstoffe
für
Gleitlager (I); In: Aluminium, 56. Jahrg. 1980 – 4, S 279 – 281
(13) Firmenprospekt der Einsprechenden II, KS Kolbenschmidt AG Aluminium-
Gleitlager, D 17563, 012/58 A
(14) CH-PS 266 151
(15) VDI-Richtlinien VDI 2204, Bl. 1, Düsseldorf 1992 entsprechend Entwurf
9/90.
Zur Veröffentlichung des Prospekts (13) ist Zeugenbeweis angeboten.
Nach den Ausführungen des Aufrechterhaltungsbeschlusses ist das Patentbegehren nicht zu beanstanden und die beanspruchte Verwendung der Aluminiumlegierung sowohl neu als auch gewerblich anwendbar. Schließlich beruhe der Patentgegenstand auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere auch gegenüber den Entgegenhaltungen (10), (13) und (14).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden III.
Diese hat keine Beschwerdebegründung eingereicht und
Entscheidung nach Aktenlage beantragt, womit sie konkludent die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und den Widerruf des
Patents beantragt.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden III zurückzuweisen.
Auch die Patentinhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht mehr
geäußert.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Einsprüche sind zulässig, konnten jedoch gegenüber dem geltenden beschränkten Patentbegehren nicht durchgreifen.
Das Patent betrifft die Verwendung einer bestimmten Aluminium-Legierung als
Lagerschicht für mehrschichtige Gleitlager nach den Merkmalen des Anspruchs 1.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, die Probleme beim Stand der Technik zu überwinden und eine neue Verwendung einer Aluminiumlegierung zur Herstellung eines Lagers bereitzustellen, das selbst bei scharfen Betriebsbedingungen (d.h. hoher Temperatur – bei hoher Geschwindigkeit und unter hoher Last)
eine erheblich verbesserte Ermüdungsbeständigkeit im Vergleich zu den herkömmlichen Lagern besitzt.
Diese Aufgabe wird durch die Merkmalsgesamtheit des Anspruchs 1 gelöst. Dabei
spielt die spezielle Legierungszusammensetzung unter anderem mit den Elementen Vanadium, Titan und Bor eine besondere Rolle.
Die geltenden Patentansprüche leiten sich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen sowie der Patentschrift in der erteilten Fassung her und vermitteln eine
klare, vollständige und damit nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln. Sie
sind deshalb zulässig.
Das Patentbegehren wurde zulässig beschränkt im Bereich der Summen-Untergrenze von Titan und Bor auf den höheren Wert von 0,10 Gew.-% und bei den
Einzelkomponenten Titan und Bor auf die den jeweils kleinsten in Tabelle 1 zur
Erfindung genannten Wert von 0,08 Gew.-% Ti und 0,02 Gew.-% B sowie auf die
Bedingung, dass von dem Titan und Bor zumindest ein Teil als Verbindung TiB2
vorliegen muss, was in der Beschreibung zu den Komponenten Ti und B offenbart
ist.
Die Lehre des Streitpatents wendet sich an den zuständigen Fachmann, im vorliegenden Fall zumindest einen Fachhochschulingenieur Maschinenbau, der sich auf
dem Arbeitsgebiet der Gleitlagerherstellung einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen über die dafür maßgeblichen Lagerwerkstoffe, insbesondere Aluminium-
Lagerlegierungen erworben hat.
Für diesen Fachmann enthalten die Patentansprüche entgegen der Ansicht der
Einsprechenden keine Unklarheiten oder Mängel, weil der Fachmann aus den
festgelegten Gehalten der Komponenten Ti und B die angestrebte Verbindung
TiB2 in den gewünschten wirksamen Mengen ohne Schwierigkeiten erzeugen
kann und weil der Anspruch 1 die Legierung aus den genannten Komponenten
nicht abschließend definiert, so dass beispielsweise Elemente nach den Unteransprüchen ergänzend dazu kommen können.
Die beanspruchte Verwendung der festgelegten Aluminiumlegierung ist zweifellos
gewerblich anwendbar, sie ist neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus der CH-PS 266 151 (14) ist eine Aluminium-Gusslegierung für den Maschinenbau und andere Zwecke bekannt, die gleichmäßigen Gefügeaufbau aufweisen
soll und deren Legierungselemente sich mit denen der streitpatentgemäßen Legierung nach Anspruch 1 überdecken können. Neben den Musskomponenten der
bekannten Legierung könne man für nicht näher genannte bestimmte Zwecke u.a.
einen oder mehrere weitere Zusätze beigeben, wie z.B. neben zahlreichen anderen Elementen unter anderem auch 0,05 bis 3 % Titan oder auch 0,02 bis 0,2 %
Bor.
Für den Fachmann ist aus (14) als allgemeine Maschinenbauanwendung, die viele
Einsatzmöglichkeiten eröffnet, gerade die beanspruchte, sehr spezielle Verwendung dieser Legierung als Lagerschicht für mehrschichtige Gleitlager weder vorgegeben, noch nahegelegt. Ebenso sind bei den zahlreichen Kannzusätzen der
bekannten Legierung sowohl das Titan wie auch das Bor nur als Einzelelemente
unter vielen genannt, ohne dass dazu Gründe für deren mögliche Verwendung
angegeben sind. Weiter fehlt in (14) jeglicher Hinweis darauf, diese beiden möglichen Komponenten gemeinsam zu verwenden und auch eine Bildung von TiB2 ist
in (14) weder genannt noch angeregt.
Streitpatentgemäß dient aber gerade der gemeinsame Zusatz von Bor und Titan in
den festgelegten Mengen dazu, die Ermüdungsbeständigkeit zu erhöhen durch die
Bildung der fein dispergierten intermetallischen Verbindung TiB2, die feines Korn
und höhere Festigkeit bewirkt. Diese beanspruchte, ganz spezielle Lehre geht aus
(14) weder hervor, noch ist sie daraus nahegelegt, auch wenn (14) unter der hohen Zahl möglicher Legierungskomponenten theoretisch die beanspruchte Zusammensetzung erlaubt, sie jedoch nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit aufgefunden würde.
Der Firmenprospekt KS Aluminium-Gleitlager (13) betrifft Lagerlegierungen für
Ein- und Mehrschichtlager auf Aluminium-Basis, wobei insbesondere die Lagerlegierung „KS 961“ sich mit mehreren Legierungselementen und deren Gehalten mit
der Legierung nach Anspruch 1 überdeckt. In dieser Legierung nach (13) fehlen
jedoch das Vanadium und das Bor gemäß Streitpatent, so dass bei diesen bekannten Lagern gerade die Verbesserung der Ermüdungsfestigkeit bei hoher
Temperatur, hoher Geschwindigkeit und hoher Last nicht eintritt durch das Fehlen
der Bildung von TiB2 mangels Bor. Die Aluminium-Gleitlager nach (13) nehmen
somit die streitpatentgemäß verwendete Legierung weder vorweg, noch legen sie
diese nahe, weil auch alle anderen Legierungen aus (13) weder Vanadium noch
Bor enthalten.
Zwar sind z.B. aus D. Altenpohl, Aluminium und Aluminiumlegierungen (1) u.a. zur
Stabilisierung von Aluminium-Zink-Magnesium-Legierungen gegen Spannungskorrosion Vanadiumzusätze neben Chrom und anderen bekannt, was jedoch anderen
Zwecken als beim Streitpatent dient und deshalb nicht nahegelegt ist. Aus dem
Aluminium-Taschenbuch (3) sind zur Kornfeinung bei Aluminiumgussgefügen
Schmelzbehandlungen unter anderem auch mit Titanborid-Zugaben genannt, die
dort als Fremdkeime wirken. Diese sehr allgemeinen Hinweise aus der Literatur
zur Gussbehandlung können den Fachmann jedoch auch in der Zusammenschau
mit (13) und/oder (14) nicht ohne erfinderische Tätigkeit zu der speziellen Lehre
nach Anspruch 1 des Streitpatents für eine bessere Ermüdungsbeständigkeit führen.
Die übrigen Entgegenhaltungen kommen dem Streitgegenstand nicht näher.
Die VDI-Richtlinie VDI 2204 (15) für die Auslegung von Gleitlagerungen nennen in
Tabelle 2 auf Seite 23 eine Aluminium-Lagerlegierung 3.4220 mit hoher Dauerfestigkeit und guter Korrosionsbeständigkeit für die Verwendung von Lagern mit
galvanischer Gleitschicht und für harte Wellen. Auch in dieser Legierung fehlen
wieder die Komponenten Vanadium und Bor und damit auch eine Bildung von
TiB2, so dass hier nichts anderes gilt wie bei den Legierungen nach (13).
Auch bei der Al Zn Si Cu Pb Mg-Legierung nach der Entgegenhaltung (12) in
Tafel 2 Seite 280 fehlt unter anderem Vanadium, Titan und Bor, so dass sie
ebenfalls nicht zum Patentgegenstand führen kann.
Die WO 92/03239 (10) betrifft Lagerwerkstoffe mit verbesserten mechanischen Eigenschaften, entweder in Form eines selbsttragenden Massivwerkstoffes oder als
Verbundwerkstoff mit einer Schicht auf einem Substrat mit einer Matrix aus einer
Metall-Legierung, die mit Pb-Basis-Werkstoffen ein monotektisches System bildet,
und darin dispergierten, im wesentlichen kugelförmigen Weichphasen aus einem
Pb-Basis-Werkstoff bestehen. Dies entspricht schon nicht dem Streitgegenstand.
Nach (10) beträgt der Bleigehalt der Matrix 12 bis 20 Gew.-%, während der Anspruch 1 nur 0,1 bis 5 Gew.-% Pb erlaubt, der damit deutlich niedriger liegt.
Außerdem enthält die Entgegenhaltung (10) keine Hinweise auf eine in der Legierungsmatrix dispergierte TiB2-Phase und keine Hinweise, die Legierung als Lagerschicht für mehrschichtige Gleitlager zu verwenden.
Nach Anspruch 3 von (10) ist die Matrix-Legierung als Basis-Metall näher spezifiziert, wonach sie aus Al, Cr, Ni, Fe, Mn, Si oder Cu bestehen und zusätzlich zusammen 0,5 bis 15 Gew.-% von jeweils 0,5 bis 6 Gew.-% neben anderen beispielsweise auch die Elemente Mg, Ti, V, Mn bzw. Zn enthalten kann, zusammen
mit 0,5 bis 10 Gew.-% von jeweils 0,5 bis 6 Gew.-% zahlreicher weiterer Elemente, darunter beispielsweise auch Bor.
Die Ansprüche 1 und 3 von (10) nennen somit keine spezielle, durch den Gehalt
an verschiedenen Elementen klar definierte Zusammensetzung, sondern eine
Matrix, für die viele mögliche Metall-Legierungen die Basis bilden können und in
der dann kugelförmige Weichphasen aus einem Pb-Basis-Werkstoff dispergiert
sind. Ein Hinweis auf die streitpatentgemäße Legierung nach Anspruch 1 fehlt in
(10) somit ebenso wie deren Verwendung als Lagerschicht für mehrschichtige
Gleitlager, was damit weder bekannt noch nahegelegt ist.
Die übrigen Entgegenhaltungen wie (1), (2), (4), (5), (6), (7) und (11) liegen noch
weiter ab und können ebenfalls nicht zum Anspruch 1 des Streitpatents führen.
Sie enthalten nur allgemeine Angaben über Aluminium und Aluminium-Legierungen wie in (1) und in (2), dort u.a. auch zu Aluminium mit Vanadium-Zusätzen. In
(4) finden sich Angaben zur Beschichtung von Werkstücken mit einer Al Pb-Legierung und in (5) Zustandsdiagramme von Al-Pb. Die Verwendung von Aluminium-
Blei-Legierungen in Lagern für Kurbelwellen geht aus (6) hervor und Aluminium-
Silizium Gusslegierungen sind in (7) genannt. (11) enthält eine Tabelle über Aluminium und verschiedene Aluminium-Legierungen, ohne die streitpatentgemäße
Legierung und Verwendung zu nennen oder nahe zu legen.
Die Schriften (8) und (9) betreffen Schichtwerkstoffe für Gleitlagerelemente auf
Aluminiumbasis, aber lediglich aus den Komponenten Nickel, Mangan, Blei und
dem Rest aus Aluminium (8) bzw. aus Nickel, Mangan, Kupfer und Aluminium mit
den üblichen Verunreinigungen (9).
Nach alledem können die vorliegenden Entgegenhaltungen weder einzeln noch in
einer Zusammenschau untereinander ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand von Anspruch 1 führen mit dessen ganz spezifischer Zusammensetzung
auch hinsichtlich der Gehalte an Vanadium sowie an Titan und Bor zur Bildung
von TiB2 und auch nicht zu der beanspruchten speziellen Verwendung als Lagerschicht für mehrschichtige Gleitlager.
Der Anspruch 1 ist daher bestandsfähig. Mit ihm haben auch die darauf zurück
bezogenen Ansprüche 2 bis 7 Bestand, die zweckmäßige Ausgestaltungen und
keine Selbstverständlichkeiten darstellen.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Einsprechenden III zurückzuweisen.
Dellinger
Dr. Henkel
v. Zglinitzki
Schmitz
Bb