Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 03.12.2003 – 7 W (pat) 14/03

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 14/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 16 796.9

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing.

Frühauf 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der

Prüfungsstelle 11.16 des Deutschen Patentamts vom 7. Mai 2002

aufgehoben und die Patentanmeldung wird an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

Die am 5. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 100 16 796.9 mit der Bezeichnung

"Verwandelbarer, fahrbarer Schreib- und Computertisch"

ist von der Prüfungsstelle 11.16 zurückgewiesen worden, weil die im Bescheid

vom 11. Oktober 2001 angegebenen Mängel

trotz Aufforderung

vom

18. Februar 2002 nicht behoben worden waren. Gegen diesen Beschluß richtet

sich die Beschwerde des Anmelders.

Mit Eingabe vom 24. November 2003 hat der Anmelder sich mit der im Bescheid

des Bundespatentgerichts vom 4. November 2003 vorgeschlagenen Fassung der

Zusammenfassung einverstanden erklärt.

Die vom Deutschen Patent- und Markenamt gerügten Mängel sind somit beseitigt,

so dass der o.a. Beschluß aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren Behandlung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war.

Dr. Schnegg

Eberhard

Köhn

Frühauf

Hu