Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 03.12.2003 – 9 W (pat) 27/02
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. Dezember 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 199 61 958.1-21
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing.
Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper 6.70
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 7 sowie Beschreibung Seiten 1, 1a, 2
bis 5,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 2003,
Zeichnungen Figuren 1 bis 3, eingegangen am 22.12.1999.
Die Bezeichnung lautet: "An einem Rahmenlängsträger eines
Lastkraftwagens mit kippbarem Fahrerhaus befestigter Lagerbock."
Anmeldetag ist der 22. Dezember 1999.
Die Priorität der Anmeldung in Österreich Nr. 196/99 vom
11. Februar 1999 ist in Anspruch genommen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt am 22. Dezember 1999 unter
Inanspruchnahme der Priorität der österreichischen Voranmeldung Nr. 196/99
vom 11. Februar 1999 mit der Bezeichnung
„An einem Rahmenlängsträger eines Lastkraftwagens mit
kippbarem Fahrerhaus befestigter Lagerbock"
eingegangen. Mit Beschluss vom 28. Januar 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 G des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe. Druckschriftlich belegter Stand der Technik war nicht ermittelt worden. Zur
Begründung wurde lediglich ausgeführt, der beanspruchte Lagerbock stelle eine
bloße Aggregation dar und sei als Ergebnis rein baulicher Maßnahmen zu sehen.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der am 7. März 2002 eingegangenen
Beschwerde. Sie hält es für einen wesentlichen Mangel des Prüfungsverfahrens,
dass kein nachprüfbarer Stand der Technik genannt worden ist. Diesbezüglich
verweist sie auf die Entscheidung „Transportsicherung“ des BPatG in GRUR 1990
S 111 bis 113. Den Anmeldungsgegenstand erachtet sie weiterhin für nicht nahegelegt.
In einer Zwischenverfügung des Senats vom 5. November 2003 wurde folgender
Stand der Technik genannt:
- DE 78 31 523 U1
- DE 38 27 922 C1
- US 2 864 121.
Die Patentfähigkeit des beanspruchten Lagerbocks wurde vor allem im Hinblick
auf die DE 78 31 523 U1 in Frage gestellt. Aus dieser Druckschrift war am Prioritätstag bereits die grundlegende Idee bekannt, einem am Rahmenlängsträger befestigten Lagerbock einen Zusatznutzen, nämlich die zusätzliche Befestigung eines Fahrerhauskippzylinders, aufzuprägen.
In der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2003 hat der Senat noch auf
folgendes Fachbuch hingewiesen:
Braun/Kolb „LKW Ein Lehrbuch und Nachschlagewerk“, Kirschbaum Verlag
Bonn, 5. Auflage 12/1997, insb Abbildung auf S 67.
Daraufhin hat die Anmelderin neue Patentansprüche vorgelegt, mit denen sie die
Patenterteilung beschränkt weiterverfolgt. Gegenüber dem in Betracht gezogenen
Stand der Technik erachtet sie den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1
als neu und nicht nahegelegt.
Die Anmelderin beantragt:
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
An einem Rahmenlängsträger (1) eines Lastkraftwagens mit
kippbarem Fahrerhaus befestigter Lagerbock (3), an dem ein
Stabilisator-Haltestab (9) seitengeführt angelenkt ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Lagerbock (3), an dem der Stabilisator-Haltestab (9) angelenkt ist, auch noch für die rahmenseitige Anlenkung eines Fahrerhaus-Kippzylinders (5) vorgesehen ist
und hierfür einen Lagerbolzen (13) aufweist, auf dem der
Fahrerhaus-Kippzylinder (5) schwenkbar gelagert und befestigt ist, wobei der Lagerbock (3) aus vier vorgefertigten Stahlteilen, nämlich einer Grundplatte (11), einem Lagerbügel (12), dem Lagerbolzen (13) und einer Stützrippe (14), zusammengesetzt ist und der Lagerbügel (12), der Lagerbolzen (13) sowie die Stützrippe (14) an der Grundplatte (11)
angeschweißt sind.
Mit dieser Ausgestaltung wird eine platzsparende und kostengünstige Abstützung
für einen Fahrerhaus-Kippzylinder und eine Stabilisator-Haltestange am Rahmen
des Lastkraftwagens geschaffen.
An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Unteransprüche 2 bis 7
an.
II
Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im
übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 enthält sämtliche Merkmale der ursprünglichen
Ansprüche 1 und 2. Er ist damit in zulässiger Weise beschränkt.
Bis auf notwendige Anpassungen der jeweiligen Rückbeziehungen stimmen die
geltenden Patentansprüche 2 bis 7 mit den ursprünglichen Patentansprüchen 3
bis 8 überein.
2. Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Lagerbock nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, denn offensichtlich zeigt der in Betracht gezogene Stand der
Technik keinen Lagerbock für einen Lastkraftwagen mit sämtlichen nunmehr beanspruchten Merkmalen.
3.
Zur Gestaltung des beanspruchten Lagerbocks war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.
In der Abbildung auf S 67 unten des Fachbuchs Braun/Kolb „LKW - Ein Lehrbuch
und Nachschlagewerk“ a.a.O. ist der vordere Teil eines Rahmenlängsträgers dargestellt, der für einen Lastkraftwagen mit und ohne kippbares Fahrerhaus gleichermaßen geeignet ist. An dem Rahmenlängsträger ist u.a. ein Lagerbock befestigt,
an dem ein Stabilisator-Haltestab für die Vorderachse seitengeführt angelenkt ist.
Weitere Gemeinsamkeiten mit dem beanspruchten Lagerbock bestehen nicht.
Vielmehr dienen sämtliche dargestellten Lagerböcke, zBsp für eine vordere und
hintere Blattfederaufhängung, einen Federanschlag und eine Stoßdämpferanlenkung, erkennbar nur jeweils einem einzigen Zweck. Rückschlüsse auf die Herstellung der Lagerböcke, zBsp als Guss- oder Schweißkonstruktion, sind weder der
Abbildung noch dem zugehörigen Text zu entnehmen. Damit offenbart diese
Druckschrift erst recht keine Einzelheiten eines Lagerbocks als Schweißkonstruktion.
In der DE 78 31 523 U1 wird die Lehre vermittelt, die an einem Rahmenlängsträger 3 befestigten Federaufhängung 4 einer nicht dargestellten Blattfeder für eine
LKW-Achse gleichzeitig als Anlenkpunkt für einen Fahrerhauskippzylinder 7/8 zu
verwenden, vgl insb Ansprüche 1 und 2 iVm den Figuren. Dafür ist im Detail vorgeschlagen, den zur Befestigung der Blattfeder vorhandenen Bolzen 12 (Federauge) entsprechend zu verlängern und durch einen Flansch 13 und einen Sprengring 14 für die schwenkbare Lagerung des Fahrerhauskippzylinders 7/8 auszubilden, vgl auch S 3 letzter Abs. Weder die schriftliche Offenbarung noch die Darstellung des Lagerbocks 4 in den Figuren lässt eindeutig erkennen, auf welche Weise
er hergestellt worden ist. Außer einer Verlängerung und Anpassung des Bolzens 12 sind keine Maßnahmen zur Abstützung des durch die Kippzylinderlagerung zusätzlich belasteten Bolzens, zBsp durch eine Stützrippe o.ä., offenbart.
Bei einer Übertragung dieser Lehre auf den vorbekannten Rahmenlängsträger
würde der Durchschnittsfachmann die vordere Federaufhängung oder einen ähnlichen, für die Kippkinematik besser geeigneten Lagerbock als Anlenkpunkt des
Stabilisator-Haltestabes in Betracht ziehen. Allerdings ist die konkret beanspruchte
Gestaltung des Lagerbocks als Schweißkonstruktion, bestehend aus den vier im
Anspruch genannten Einzelteilen dabei objektiv durch nichts angeregt. Deshalb ist
diese, von dem Erfinder erstmals aufgefundene Lösung auch nicht nahgelegt im
patentrechtlichen Sinn.
Die übrigen Druckschriften (DE 38 27 922 C1 und US 2 864 121) beschreiben
kippbare LKW-Fahrerhäuser, an deren Lagerböcken ein Dämpferzylinder und
auch ein Stabilisator für die Fahrerhauskippbewegung angelenkt sind. Insoweit
weisen diese Druckschriften mehrfunktionale Lagerböcke als am Prioritätstag bekannt nach, ohne dem nunmehr konkret Beanspruchten näher zu kommen als der
zuvor dargestellte Stand der Technik.
Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass der in Betracht gezogene
Stand der Technik keine Anregung für die beanspruchte spezielle Lösung liefert.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens eines als
LKW-Konstrukteur tätigen Durchschnittsfachmannes, zBsp eines Maschinenbau-
Ingenieurs. Zu dessen allgemeinem Fachwissen zählt unbestritten die Kenntnis
um Guss- und Schweißkonstruktionen von Lagerböcken und deren jeweils vorteilhafte Anwendung bei großen Stückzahlen bzw bei Sonderkonstruktionen. Es kann
allerdings dahinstehen, ob und aus welchem Grund der Durchschnittsfachmann
möglicherweise der einen oder der anderen Herstellungsweise den Vorzug geben
würde. Denn mit dieser Entscheidung ist die konkret beanspruchte Konstruktion
noch nicht nahegelegt.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es zur Gestaltung des beanspruchten Lagerbocks mit seinen speziellen Merkmalen einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 ist mithin patentfähig. Mit ihm sind es die darauf bezogenen
Patentansprüche 2 bis 7,
in denen Einzelheiten der anmeldungsgemäßen
Schweißkonstruktion angegeben sind.
4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen gemäß PatG § 80
Abs. 3 ist geboten, weil das Prüfungsverfahren an einem wesentlichen Mangel leidet.
Der wesentliche Verfahrensmangel besteht darin, dass die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat, ohne die Anmelderin zuvor gemäß PatG § 45
Abs. 2 in ausreichender Weise davon zu benachrichtigen, welcher konkrete Stand
der Technik dem von der Prüfungsstelle als neu anerkannten Anmeldungsgegenstand patenthindernd entgegensteht (BPatG GRUR 1990, 111-113 „Transportsicherung“). Obwohl die Anmelderin die Prüfungsstelle in ihrer Erwiderung auf den
Erstbescheid mit Bezug auf diese Entscheidung darauf hingewiesen hatte, dass
die Nennung druckschriftlichen Standes der Technik erforderlich ist, ist ohne Berücksichtigung dieser zutreffenden Forderung der Anmelderin die Zurückweisung
der Anmeldung erfolgt. In diesem Fall wäre es unbillig, die Anmelderin mit den auf
diese Weise veranlassten Gebühren des Beschwerdeverfahrens zu belasten.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Bork
Bülskämper
Ko