Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 09.12.2003 – 6 W (pat) 36/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Dezember 2003
Pöll
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 47 337.4-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler
und Dipl.-Ing. Schneider
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde des Anmelders ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse E 03 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Dezember 2001
gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da
er gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
3 Patentansprüche, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am 24. Juli 2003,
1 Blatt Zeichnung (1 Figur), eingegangen am 24. Juli 2003.
Der Patentanspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Nutzung von Niederschlägen in Bergregionen, bei
dem Niederschlagswasser in im Berginneren angeordneten Zisternen über Kanäle, Wasserleitmauern und vorhandene Wasserläufe gesammelt wird, dadurch gekennzeichnet, dass zur Vermeidung von Hochwasser schon im oberen Bergbereich das Niederschlagswasser in mehreren Zisternen gesammelt wird und in kontrollierten Mengen in Rohrleitungen als Trinkwasser, über zwischengeschaltete Kraftwerke, zu den Verbrauchern transportiert
wird.“
Zur Fassung der Patentansprüche 2 und 3, die direkt auf den Patentanspruch 1
rückbezogen sind, wird auf die Akte verweisen.
Zur Begründung macht der Anmelder im Wesentlichen geltend, dass das Verfahren nach Patentanspruch 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu
sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Mit Hilfe der bekannten Verfahren zur Nutzung von Niederschlägen in Bergregionen sei es insbesondere nicht
möglich, Hochwassergefahren vorzubeugen, da dort das Niederschlagswasser
unkontrolliert abfließe und es daher zu den bekannten Hochwasserkatastrophen
komme.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Akteninhalt verweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, sie hat aber keinen Erfolg.
1.
Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen offenbart, die Patentansprüche
sind somit zulässig.
2.
Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, da seine Lehre
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Aus der österreichischen Patentschrift AT-PS 136 276 ist bekannt ein
Verfahren zur Nutzung von Niederschlägen in Bergregionen, bei dem
Niederschlagswasser in einer im Berginneren angeordneten Zisterne
über Kanäle, Wasserleitmauern und vorhandene Wasserläufe gesammelt wird, wobei schon im oberen Bergbereich das Niederschlagswasser gesammelt wird und in kontrollierten Mengen über
zwischengeschaltete Kraftwerke transportiert wird.
In der österreichischen Patentschrift wird der Begriff „Zisterne“ zwar nicht expressis verbis erwähnt, bei der dort beschriebenen und dargestellten Kammer i handelt
es sich jedoch um eine Zisterne im Sinne des Patentanspruchs 1. Denn unter einer Zisterne ist ein im Erdreich oder Fels eingelassener, wasserdichter und oben
abgedeckter Behälter zu verstehen (vgl. Zeitschrift Bautechnik, 74(1997), Heft 9,
S. 62, mittlere Spalte, Abs. 2).
Gemäß der österreichischen Patentschrift AT-PS 136 276 soll das Niederschlagswasser in einer Hanghöhe gesammelt werden, in welcher der größte Teil des
Wassers noch nicht zu Bächen vereinigt ist (vgl. S. 1, Z. 15/16). Dieser Bereich
entspricht somit dem im Patentanspruch 1 genannten „oberen Bergbereich“, wie
sich insbes. aus S. 1, Z. 1 bis 10 der österreichischen Patentschrift ergibt.
Auch das Merkmal, wonach das gesammelte Wasser „in kontrollierten Mengen“ an
das Kraftwerk abgegeben werden soll, liest der Fachmann, ein Bauingenieur mit
Fachhochschulausbildung und einigen Jahren Berufspraxis in der Wasserwirtschaft, beim Studium der österreichischen Patentschrift schon allein aufgrund allgemeiner Erkenntnisse beim Betrieb von Wasserkraftwerken mit, die einen kontinuierlichen und damit kontrollierten Zufluss von Wasser benötigen.
Die verbleibenden Merkmale, wonach das Niederschlagswasser in „mehreren“
Zisternen gesammelt wird und „in kontrollierten Mengen in Rohrleitungen als
Trinkwasser, über zwischengeschaltete Kraftwerke, zu den Verbrauchern transportiert wird“, können die Patentfähigkeit des Verfahrens nach Patentanspruch 1
nicht begründen.
Bei starken Niederschlägen, die zu einem Hochwasser führen könnten, fallen naturgemäß große Wassermengen an. Um diese effektiv aufzunehmen und dadurch
die Hochwassergefahr zu bannen, bietet es sich nahezu zwingend an, mehrere
Wasserspeicher (Zisternen) zu verwenden, um das Niederschlagswasser möglichst an einer Vielzahl von Stellen zu sammeln, so dass zum einen keine größeren Wassermassen entstehen, zum anderen aber auch kein weitverzweigtes
Wasserleitungsnetz zur Sammlung der Wassermassen erforderlich ist.
Gemäß S. 1, Z. 1 der österreichischen Patentschrift soll das gesammelte Wasser
nur insbesondere für Hochdruckkraftwerke Verwendung finden, d. h. es soll auch
für andere Zwecke gesammelt werden. Eine Nutzung des gesammelten Wassers
nicht nur für die Stromerzeugung, sondern im Bedarfsfall zugleich auch als Trinkwasser ist für den Fachmann ausgehend vom Stand der Technik naheliegend.
Triftige Gründe, die ihn davon abhalten könnten, das für den Kraftwerksbetrieb
gesammelte Wasser auch für einen weiteren Zweck, z. B. als Trinkwasser, zu nutzen, sind weder erkennbar noch vom Anmelder dargetan worden. Auch der
Transport des Wassers in Rohrleitungen ist eine gängige Methode, die eines besonderen Nachweises nicht bedarf.
Zusammengefasst ergibt sich somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 aus
der österreichischen Patentschrift AT-PS 136 276 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen des hier zuständigen Fachmannes.
3.
Die Patentansprüche 2 und 3, die direkt auf den Patentanspruch 1
rückbezogen sind, fallen mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1, da über
den Antrag der Anmelderin nur einheitlich entschieden werden kann.
Lischke
Heyne
Riegler
Schneider
Cl