Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 29 W (pat) 109/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 109/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 14 200

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink

beschlossen:

Auf Antrag der Beschwerdeführerin und Widersprechenden wird

festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2000 und

11. März 2002 wirkungslos sind.

G r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin hat ihren auf die Marke 396 07 649 gestützten Widerspruch im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Mit der Rücknahme des Widerspruchs ist die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entfallen. Auf Antrag

der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 88 Abs 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3

S 1 ZPO die Wirkungslosigkeit der zuvor ergangenen Entscheidungen auszusprechen (vgl BGH GRUR 1998, 818 – Puma).

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl