Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 29 W (pat) 188/03

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 188/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 56 937

(hier: Kostenantrag)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink

beschlossen:

Der Antrag, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens

aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke 301 56 937, gegen deren Eintragung

der Antragsgegner und Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt hat. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen

fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der

Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom 22. September 2003 hat

der Senat den Parteien mitgeteilt, dass die Beschwerde voraussichtlich erfolglos

sein werde und zu einer außergerichtlichen Einigung geraten. Auf das weitere

schriftsätzliche Vorbringen der Parteien hin wurde ein Termin zur mündlichen

Verhandlung

für den 3. Dezember 2003 angesetzt. Mit Schriftsatz vom

27. November 2003 hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer mitgeteilt, dass

er mit Datum vom gleichen Tag den Widerspruch beim Deutschen Patent- und

Markenamt zurückgenommen hat.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdeeinlegung wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde rechtsmissbräuchlich war. Sie macht außerdem geltend, dass ihr infolge der kurzfristigen

Rücknahme des Widerspruchs Stornokosten für bereits gebuchte Flugtickets ihres

Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstanden seien.

Sie beantragt sinngemäß,

dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

II.

Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG sind keine Billigkeitsgründe ersichtlich. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt (§ 71 Abs 1 S 2). Eine Kostenauferlegung kommt in der Regel nur bei Verstößen gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht

in Betracht

(vgl Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 71 Rdn 4;

Hacker/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 71 Rdn 25; Ingerl/Rohnke MarkenG,

2. Aufl 2003, § 71 Rdn 17). Dass der Beschwerdeführer den Widerspruch nicht

bereits auf die Mitteilung des Senat über die voraussichtliche Erfolglosigkeit der

Beschwerde hin zurückgenommen hat, lässt kein unsachgemäßes Verhalten

erkennen, denn derartige Bescheide dienen lediglich der vorläufigen Information

der Parteien und stehen stets unter dem Vorbehalt des weiteren Vorbringens der

Beteiligten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Rechtsprechung zur prägenden

Wirkung einzelner Markenbestandteile ebenso wie zur Ähnlichkeit einer

Wortbildmarke im Verhältnis zu einer reinen Bildmarke uneinheitlich ist, so dass

die Beschwerde nicht von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg war.

Die

für die Fahrkarten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung

entstandenen Stornokosten sind dem Risikobereich der Antragstellerin

zuzurechnen. Die Rücknahme des Widerspruchs ist bis zur Rechtskraft der

Entscheidung über den Widerspruch jederzeit möglich. Auch insoweit ist daher ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragsgegners für den Senat nicht

erkennbar.

Grabrucker

Pagenberg

Fink

Cl