Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 10.12.2003 – 29 W (pat) 188/03
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 188/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die Marke 301 56 937
(hier: Kostenantrag)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
beschlossen:
Der Antrag, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke 301 56 937, gegen deren Eintragung
der Antragsgegner und Beschwerdeführer Widerspruch eingelegt hat. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen
fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der
Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom 22. September 2003 hat
der Senat den Parteien mitgeteilt, dass die Beschwerde voraussichtlich erfolglos
sein werde und zu einer außergerichtlichen Einigung geraten. Auf das weitere
schriftsätzliche Vorbringen der Parteien hin wurde ein Termin zur mündlichen
Verhandlung
für den 3. Dezember 2003 angesetzt. Mit Schriftsatz vom
27. November 2003 hat der Antragsgegner und Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er mit Datum vom gleichen Tag den Widerspruch beim Deutschen Patent- und
Markenamt zurückgenommen hat.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdeeinlegung wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde rechtsmissbräuchlich war. Sie macht außerdem geltend, dass ihr infolge der kurzfristigen
Rücknahme des Widerspruchs Stornokosten für bereits gebuchte Flugtickets ihres
Vertreters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstanden seien.
Sie beantragt sinngemäß,
dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
Für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG sind keine Billigkeitsgründe ersichtlich. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt (§ 71 Abs 1 S 2). Eine Kostenauferlegung kommt in der Regel nur bei Verstößen gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht
in Betracht
(vgl Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 71 Rdn 4;
Hacker/Ströbele, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 71 Rdn 25; Ingerl/Rohnke MarkenG,
2. Aufl 2003, § 71 Rdn 17). Dass der Beschwerdeführer den Widerspruch nicht
bereits auf die Mitteilung des Senat über die voraussichtliche Erfolglosigkeit der
Beschwerde hin zurückgenommen hat, lässt kein unsachgemäßes Verhalten
erkennen, denn derartige Bescheide dienen lediglich der vorläufigen Information
der Parteien und stehen stets unter dem Vorbehalt des weiteren Vorbringens der
Beteiligten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Rechtsprechung zur prägenden
Wirkung einzelner Markenbestandteile ebenso wie zur Ähnlichkeit einer
Wortbildmarke im Verhältnis zu einer reinen Bildmarke uneinheitlich ist, so dass
die Beschwerde nicht von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg war.
Die
für die Fahrkarten zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
entstandenen Stornokosten sind dem Risikobereich der Antragstellerin
zuzurechnen. Die Rücknahme des Widerspruchs ist bis zur Rechtskraft der
Entscheidung über den Widerspruch jederzeit möglich. Auch insoweit ist daher ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten des Antragsgegners für den Senat nicht
erkennbar.
Grabrucker
Pagenberg
Fink
Cl