Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 11.12.2003 – 6 W (pat) 8/03

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. Dezember 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 38 44 902

… 6.70

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke, sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und

Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

T a t b e s t a n d

Die Patentabteilung 25 hat im Einspruchsverfahren das Patent 38 44 902 mit Beschluss vom 26. November 2002 widerrufen, weil die Lüfterkappe nach dem einzigen Patentanspruch im Hinblick auf die DE 31 03 332 C2 und die GB 2 039 314 A

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren ist u.a. auch noch die EP 0 117 391 A2

berücksichtigt worden.

Der erteilte Patenanspruch lautet:

„Lüfterkappe zur Hinterlüftung von Dächern im First- oder Gratbereich, mit Lüftungsöffnungen und einem an der Unterseite jedes Randbereiches angebrachten, sich über die Länge der Lüfterkappe erstreckenden Abdichtelement, dadurch gekennzeichnet, dass das Abdichtelement (17) als Abdichtbürste aus

verrottungsfestem Material ausgeführt ist.“

Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat im wesentlichen vorgetragen, dass es beim Streitpatent

darum gehe, die Lüfterkappe nach der in der Streitpatentschrift gewürdigten

EP 0 117 391 A2 hinsichtlich ihrer Abdichtung weiter zu verbessern. Die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs beanspruchte Abdichtbürste sei in bezug

auf die Abdichtung optimal. Die GB 20 39 314 A zeige zwar eine Abdichtbürste,

es sei jedoch fraglich, ob dieser Stand der Technik überhaupt im Blickpunkt des

hier in Betracht kommenden Fachmanns liege. Selbst wenn dies unterstellt

werde, wäre zu berücksichtigen, dass sich die Fachwelt rund 10 Jahre intensiv

bemüht habe, eine Verbesserung für die Abdichtung der Lüfterkappe zu erreichen. Gleichwohl sei niemand auf die Idee gekommen, die an sich bekannten

Abdichtbürsten zu verwenden. Durch die Lösung nach dem Streitpatent sei eine

sprunghafte Bereicherung der Technik erfolgt. Erst als die patentgemäße Lösung

bekannt geworden sei, sei sie auch von der Fachwelt übernommen worden.

Die Patentinhaberin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur

weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Lüfterkappe nach dem Patentanspruch des

Streitpatents im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Gegen die Zulässigkeit des erteilten Patentanspruchs hat der Senat keine Bedenken. Auch die Einsprechende hat diese Frage in der mündlichen Verhandlung

nicht mehr aufgegriffen.

2. Die mit dem Patentanspruch beanspruchte Lüfterkappe ist unbestritten neu, sie

beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein

erfahrener Dachdeckermeister anzusehen, der sich über Verbesserungen und

Fortentwicklungen auf dem Gebiet der Lüfterkappen Gedanken macht.

Durch die EP 0 117 391 A 2 oder die DE 31 03 332 C2 ist jeweils eine Lüfterkappe zur Hinterlüftung von Dächern im First- oder Gratbereich mit Lüftungsöffnungen und einem an der Unterseite jedes Randbereiches angebrachten, sich

über die Länge der Lüfterkappe erstreckenden Abdichtelement bekannt geworden.

Hiervon unterscheidet sich die Lüfterkappe nach dem Patentanspruch noch durch

das im kennzeichnenden Teil angegebene Merkmal, dass das Abdichtelement als

Abdichtbürste aus verrottungsfestem Material ausgeführt ist.

Ein solches Abdichtelement ist durch die GB 2 039 314 A bekannt geworden.

Diese Entgegenhaltung betrifft gemäß Seite 1, Zeilen 5 bis 8 eine Zugluftdichtung

für Türen, aber auch für Trennwände, Schiebefenster u.dgl., dh für Anwendungsbereiche im Hochbau, bei denen dem Fachmann bekannt ist, dass auch dort

Zugluftdichtungen zur Anwendung kommen. Wenn der Fachmann daher bei den

Lüfterkappen nach der EP 0 117 391 oder der DE 31 03 332 C2 das Abdichtelement dahingehend verbessern möchte, dass sich die Abdichtung besonders gut

unterschiedlichen Gegebenheiten und Ziegelformen anpasst, so wird er sich auch

auf dem Gebiet der Dichtungen für Türen, Trennwände, Schiebefenster u.dgl.

umsehen und dabei auch auf die GB 2 039 314 A stoßen.

In dieser Entgegenhaltung ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Bürstenfäden der

dort beschriebenen Abdichtbürste in der Lage sind, unebenen Konturen zu folgen

und unregelmäßige Spalte zu dichten, und dass die Bürstenfäden extrem beständig sind, weil sie nicht altern, brechen oder verhärten, dh dass sie aus einem verrottungsfesten Material bestehen (vgl S 2, Zeilen 30 bis 34 der GB 20 39 314 A).

In Kenntnis dieses Standes der Technik ist es für den Fachmann, der bei den

Lüfterkappen nach der EP 0 117 391 oder der DE 31 03 332 C2 das Abdichtelement weiter verbessern möchte, auf der Hand liegend, dass als Abdichtelement

auch die aus der GB 20 39 314 A bekannte Abdichtbürste Verwendung finden

kann. Verfährt der Fachmann in dieser Weise, so ist er bereits beim Gegenstand

des Patenanspruchs angelangt.

Aus diesem Grund können auch die von der Patentinhaberin ins Feld geführten,

auf den großen Markterfolg, den erzielbaren technischen Fortschritt oder den langen Zeitraum, in dem sich die Fachwelt bemühte, eine Verbesserung für das Abdichtelement zu finden, gestützten Hilfserwägungen nicht zu einer Feststellung

der erfinderischen Tätigkeit führen, da der Stand der Technik im vorliegenden Fall

eine hinreichende Anregung gegeben hat, zur Lehre des Patents zu gelangen.

Dr. Lischke

Heyne

Riegler

Schmidt-Kolb

Cl