Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 11.12.2003 – 6 W (pat) 8/03
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Dezember 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 38 44 902
… 6.70
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Lischke, sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und
Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
Die Patentabteilung 25 hat im Einspruchsverfahren das Patent 38 44 902 mit Beschluss vom 26. November 2002 widerrufen, weil die Lüfterkappe nach dem einzigen Patentanspruch im Hinblick auf die DE 31 03 332 C2 und die GB 2 039 314 A
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren ist u.a. auch noch die EP 0 117 391 A2
berücksichtigt worden.
Der erteilte Patenanspruch lautet:
„Lüfterkappe zur Hinterlüftung von Dächern im First- oder Gratbereich, mit Lüftungsöffnungen und einem an der Unterseite jedes Randbereiches angebrachten, sich über die Länge der Lüfterkappe erstreckenden Abdichtelement, dadurch gekennzeichnet, dass das Abdichtelement (17) als Abdichtbürste aus
verrottungsfestem Material ausgeführt ist.“
Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat im wesentlichen vorgetragen, dass es beim Streitpatent
darum gehe, die Lüfterkappe nach der in der Streitpatentschrift gewürdigten
EP 0 117 391 A2 hinsichtlich ihrer Abdichtung weiter zu verbessern. Die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs beanspruchte Abdichtbürste sei in bezug
auf die Abdichtung optimal. Die GB 20 39 314 A zeige zwar eine Abdichtbürste,
es sei jedoch fraglich, ob dieser Stand der Technik überhaupt im Blickpunkt des
hier in Betracht kommenden Fachmanns liege. Selbst wenn dies unterstellt
werde, wäre zu berücksichtigen, dass sich die Fachwelt rund 10 Jahre intensiv
bemüht habe, eine Verbesserung für die Abdichtung der Lüfterkappe zu erreichen. Gleichwohl sei niemand auf die Idee gekommen, die an sich bekannten
Abdichtbürsten zu verwenden. Durch die Lösung nach dem Streitpatent sei eine
sprunghafte Bereicherung der Technik erfolgt. Erst als die patentgemäße Lösung
bekannt geworden sei, sei sie auch von der Fachwelt übernommen worden.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur
weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Lüfterkappe nach dem Patentanspruch des
Streitpatents im Hinblick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegen die Zulässigkeit des erteilten Patentanspruchs hat der Senat keine Bedenken. Auch die Einsprechende hat diese Frage in der mündlichen Verhandlung
nicht mehr aufgegriffen.
2. Die mit dem Patentanspruch beanspruchte Lüfterkappe ist unbestritten neu, sie
beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Durchschnittsfachmann ein
erfahrener Dachdeckermeister anzusehen, der sich über Verbesserungen und
Fortentwicklungen auf dem Gebiet der Lüfterkappen Gedanken macht.
Durch die EP 0 117 391 A 2 oder die DE 31 03 332 C2 ist jeweils eine Lüfterkappe zur Hinterlüftung von Dächern im First- oder Gratbereich mit Lüftungsöffnungen und einem an der Unterseite jedes Randbereiches angebrachten, sich
über die Länge der Lüfterkappe erstreckenden Abdichtelement bekannt geworden.
Hiervon unterscheidet sich die Lüfterkappe nach dem Patentanspruch noch durch
das im kennzeichnenden Teil angegebene Merkmal, dass das Abdichtelement als
Abdichtbürste aus verrottungsfestem Material ausgeführt ist.
Ein solches Abdichtelement ist durch die GB 2 039 314 A bekannt geworden.
Diese Entgegenhaltung betrifft gemäß Seite 1, Zeilen 5 bis 8 eine Zugluftdichtung
für Türen, aber auch für Trennwände, Schiebefenster u.dgl., dh für Anwendungsbereiche im Hochbau, bei denen dem Fachmann bekannt ist, dass auch dort
Zugluftdichtungen zur Anwendung kommen. Wenn der Fachmann daher bei den
Lüfterkappen nach der EP 0 117 391 oder der DE 31 03 332 C2 das Abdichtelement dahingehend verbessern möchte, dass sich die Abdichtung besonders gut
unterschiedlichen Gegebenheiten und Ziegelformen anpasst, so wird er sich auch
auf dem Gebiet der Dichtungen für Türen, Trennwände, Schiebefenster u.dgl.
umsehen und dabei auch auf die GB 2 039 314 A stoßen.
In dieser Entgegenhaltung ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Bürstenfäden der
dort beschriebenen Abdichtbürste in der Lage sind, unebenen Konturen zu folgen
und unregelmäßige Spalte zu dichten, und dass die Bürstenfäden extrem beständig sind, weil sie nicht altern, brechen oder verhärten, dh dass sie aus einem verrottungsfesten Material bestehen (vgl S 2, Zeilen 30 bis 34 der GB 20 39 314 A).
In Kenntnis dieses Standes der Technik ist es für den Fachmann, der bei den
Lüfterkappen nach der EP 0 117 391 oder der DE 31 03 332 C2 das Abdichtelement weiter verbessern möchte, auf der Hand liegend, dass als Abdichtelement
auch die aus der GB 20 39 314 A bekannte Abdichtbürste Verwendung finden
kann. Verfährt der Fachmann in dieser Weise, so ist er bereits beim Gegenstand
des Patenanspruchs angelangt.
Aus diesem Grund können auch die von der Patentinhaberin ins Feld geführten,
auf den großen Markterfolg, den erzielbaren technischen Fortschritt oder den langen Zeitraum, in dem sich die Fachwelt bemühte, eine Verbesserung für das Abdichtelement zu finden, gestützten Hilfserwägungen nicht zu einer Feststellung
der erfinderischen Tätigkeit führen, da der Stand der Technik im vorliegenden Fall
eine hinreichende Anregung gegeben hat, zur Lehre des Patents zu gelangen.
Dr. Lischke
Heyne
Riegler
Schmidt-Kolb
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