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BPatG Beschluss vom 15.12.2003 – 11 W (pat) 25/02

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Dezember 2003

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 41 19 040

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys.

Skribanowitz Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

27. März 2002 aufgehoben und das Patent 41 19 040 in vollem

Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 10. Juni 1991 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 41 19 040 mit der Bezeichnung "Verfahren und Gerät zum

Testen des Betriebszustands von Filterelementen" erteilt und die Erteilung am

2. Januar 1997 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch der S… AG hin hat

die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit

Beschluss vom 27. März 2002 widerrufen, weil es die Erfindung nicht so deutlich

und vollständig offenbare, dass ein Durchschnittsfachmann sie ausführen könne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Bei

dem Verfahren nach Anspruch 1 handele es sich um ein Ausschlussverfahren, bei

dem jeweils Teile einer Filteranlage mit Abschnitten von mehreren Filterelementen

auf Intaktheit geprüft werden, indem ermittelt werde, ob der gemessene Durchfluss in einem vorgegebenen zulässigen Bereich liege. Sei dies der Fall, so werde

der betreffende Teil nicht weiter untersucht, sondern ein neuer Teil werde aus zuvor abgetrennten Filterabschnitten gebildet, die analog überprüft würden. Dies

werde so lange wiederholt, bis alle defekten Filterabschnitte ermittelt seien. Da bei

der Art der für das Verfahren geeigneten Filter nur wenige von ihnen Defekte aufwiesen, bewirke das Verfahren eine große Zeitersparnis gegenüber der einzelnen

Überprüfung der Filter, da jeweils große Teilbereiche der Filteranlage ohne Defekte auf einmal erfasst und von weiterer Überprüfung ausgenommen werden

könnten. Dieses Vorgehen sei im Patent hinreichend deutlich offenbart und vom

Fachmann ohne weiteres durchführbar.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den angegriffenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das

Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch ausschließlich auf den Einspruchsgrund

der mangelnden Offenbarung gestützt. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren dann

nicht weiter geäußert und ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen

Verhandlung erschienen. Von ihr liegt kein Antrag vor.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Verfahren zum Testen des Betriebszustands von Filterelementen

einer Filteranordnung, die eine Vielzahl von parallel geschalteten

Filterelementen aufweist, die in eine Vielzahl von absperrbaren

Abschnitten unterteilt sind, wobei das Verfahren die Schritte aufweist:

a) Benetzen des Filtermaterials der Vielzahl von Filterelementen mit Flüssigkeit

b) Beaufschlagen der Filterelemente mit dem benetzten Filtermaterial mit

einem Gasdruck,

c) Messen der gesamten Gasdurchflussrate durch das benetzte Filtermaterial aller der Vielzahl von Filterelementen,

d) Bestimmen, ob die gemessene Durchflussrate von einer ersten erwünschten Durchflussrate um einen innerhalb eines ersten voreingestellten

Bereichs liegenden Betrag abweicht, wobei eine in dem voreingestellten

Bereich liegende Abweichung anzeigt, dass alle Filterelemente intakt sind,

und wobei, wenn die gemessene gesamte Gasdurchflussrate die erste gewünschte Durchflussrate um einen Betrag übersteigt, der größer ist als der

durch den ersten voreingestellten Bereich erlaubte Betrag, der Schritt d)

durch die Schritte gefolgt wird:

e) Sperren des Gasdurchgangs durch mindestens einen Abschnitt von Filterelementen, der einen Teil der Vielzahl von Filterelementen enthält,

f) Messen der gesamten Gasdurchflussrate durch das benetzte Filtermaterial der restlichen Filterelemente,

g) Bestimmen, ob die in Schritt f) gemessene Durchflussrate von einer

zweiten erwünschten Durchflussrate, die der resultierenden verringerten

Anzahl von Filterelementen entspricht, um einen Betrag in einem zweiten

voreingestellten Bereich abweicht, wobei eine Abweichung in dem zweiten

voreingestellten Bereich anzeigt, dass ein Filterelement oder mehrere Filterelemente in dem mindestens einen Abschnitt von Schritt e) nicht intakt ist

bzw. sind, und

h) Weiterfortführen des Testverfahrens zur Lokalisierung des Abschnitts

von Filterelementen, der ein oder mehrere defekte Filterelemente aufweist.“

Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Testen des Betriebszustandes

einer großen Anzahl von Filterelementen zu schaffen, und eine Filteranordnung

zum Ausführen des Verfahrens anzugeben, durch das beschädigte Filterelemente

auf eine schnelle, systematische und effiziente Weise isoliert werden können.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet.

Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus, Fachrichtung Verfahrenstechnik,

mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Konstruktion und dem Betrieb von Filteranlagen besitzt.

Die beanspruchte Lehre, insbesondere nach dem Anspruch 1, ist so vollständig

und deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Nach der Beschreibung betrifft das Patent ein Verfahren zur Ermittlung von defekten Filterelementen in einer Filteranlage mit einer Vielzahl von Filterelementen,

die in mehrere Abschnitte mit jeweils einer Mehrzahl von Filterelementen unterteilt

ist (Sp 1 Z 3-6 und Anspruch 1). Die einzelnen Abschnitte sind über zugehörige,

ansteuerbare Ventile in ihrem Auslasskopfstück vom Fluidstrom durch die Filteranlage ab- bzw. zuschaltbar (Sp 3 Z 36-47). Als Messverfahren ist die Diffusionsmessung vorgesehen, bei der die Filterelemente zunächst mit einer Flüssigkeit

benetzt und dann einem Gasdruck ausgesetzt werden (Sp 4 Z 30-33). Die hierbei

gemessene (Gas-) Durchflussrate erlaubt die Beurteilung, ob die gemessenen

Filterelemente intakt oder defekt sind, je nachdem ob diese Durchflussrate in einem vorgegebenen Bereich liegt oder diesen Bereich übertrifft (Sp 5 Z 2-23).

Letzteres lässt auf eine Leckbildung, die einen nach Aussage der Patentinhaberin

markant erhöhten Gasdurchfluss bewirkt, schließen.

In Durchführung des patentgemäßen Verfahrens werden zunächst sämtliche Filterelemente überprüft, indem der Gesamtdurchfluss durch alle Filterelemente gemessen wird (Anspruch 1, Merkmalsgruppe c)) . Liegt dieser in dem zulässigen

Bereich, der bspw. durch vorherige Messung oder Berechnung der Durchflussrate

einer Filteranlage mit allen Filterelementen im intakten Zustand ermittelbar ist

(Sp 5 Z 5-8), so ist daraus zu schließen, dass alle Filterelemente intakt sind (Anspruch 1, Merkmalsgruppe d)). Der Test der Filteranlage ist damit bereits beendet.

Liegt die gemessene Durchflussrate jedoch über dem gewünschten Bereich, so

bedeutet dies, dass defekte Filterelemente vorhanden sind, deren zugehörige Abschnitte zu ermitteln sind (Anspruch 1, Merkmalsgruppe d) und Beschreibung Sp 5

Z 19-24). Hierfür wird gemäß Schritt e) im Anspruch 1 der Gasdurchgang durch

einen oder mehrere der Filterabschnitte gesperrt, was durch Schließen der zugehörigen Ventile geschieht. Danach wird der Gasdurchfluss durch die verbleibenden Filterelemente ermittelt. Für diese Filterelemente erfolgt die Beurteilung der

Intaktheit nach dem bereits geschilderten Prinzip, wobei selbstverständlich ein der

reduzierten Anzahl der gemessenen Filterelemente Rechnung tragender, zweiter

Bereich für die zulässige Durchflussrate anzusetzen ist (Anspruch 1, Merkmalsgruppe g) und Beschreibung Sp 5 Z 34-43). Ist das Ergebnis positiv, so ist der

untersuchte Teil der Vielzahl der Filterelemente frei von Defekten und muss nicht

weiter beachtet werden (Sp 5 Z 43-49). Im weiteren Verlauf des Verfahrens wären

somit die diesem Teilbereich zugehörigen Ventile zu schließen und geschlossen

zu halten.

Die gemäß Schritt e) zuvor abgetrennten Filterabschnitte müssen bei positivem

Ergebnis zwingenderweise zumindest einen Defekt enthalten, da bereits im Schritt

d) dessen Vorhandensein festgestellt wurde. Dieser Defekt ist in konsequenter

Fortführung des Verfahrens genauer zu lokalisieren (Schritt h). Ist das og Ergebnis

negativ, so folgt hieraus lediglich, dass im gemäß Schritt g) gemessenen Teilbereich der Filteranlage zumindest ein defektes Filterelement vorhanden sein muss.

Dessen bzw. deren zugehöriger Abschnitt(e) ist dann, wie bereits beschrieben,

einzugrenzen. Ein negatives Ergebnis im Schritt g) bedeutet jedoch nicht, dass der

nach Schritt e) abgetrennte Teilbereich der Filteranlage frei von Defekten sein

muss oder dass er nicht weiter zu beachten ist. Vielmehr ist auch er nach Schritt

h) der weiteren Überprüfung zu unterziehen. Auf diese Weise werden systematisch alle Filterabschnitte, die defekte Filterelemente enthalten, ermittelt, und zwar

indem jeweils Filterteilbereiche, die keine defekten Filterelemente enthalten, bestimmt und von der weiteren Messung ausgeschlossen werden. Das Kriterium

hierfür, das immer wieder angewandt wird, ist der Befund, dass die Durchflussrate

für diesen Teilbereich des Filters in dem jeweils vorgegebenen, zulässigen Bereich liegt. Damit ist dem Fachmann eine vollständige und ohne weiteres nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln offenbart, die es ihm ermöglicht, in effizienter und systematischer Weise alle Abschnitte der Filteranlage auf Defekte zu

überprüfen.

Die im Beschluss der Patentabteilung geäußerte Auffassung, die Erfindung sei

nicht vollständig offenbart, da für den Fall, dass im Schritt g) ein Überschreiten der

zulässigen Durchflussrate ermittelt werde, im Patent keine Anweisungen für das

weitere Vorgehen in Bezug auf den im Schritt e) abgetrennten Bereich gegeben

werden, ist nicht stichhaltig. Der Inhalt des Verfahrensschritts g) bezieht sich nämlich nur auf den positiven Befund, dass die zulässige Durchflussrate nicht überschritten wird. Für den Fall, dass diese Rate überschritten wird, was bedeutet,

dass zumindest im betrachteten Teil der Filteranlage ein defektes Filterelement

vorliegt, ist keine Aussage getroffen. Nach den Gesetzen der Logik erlaubt die

Feststellung eines Defekts in einem betrachteten Teilbereich nicht den Schluss,

dass in einem anderen Teilbereich kein Defekt vorliegt, insbesondere dann nicht,

wenn es sich wie hier um eine große Zahl von Filterelementen handelt, die zumindest theoretisch alle defekt sein könnten. Aus diesem Grund muss der Fachmann

alle Filterelemente, die noch nicht explizit nach Schritt g) als defektfrei ermittelt

sind, also auch die im Schritt e) abgetrennten, in die weitere Lokalisierung der

defekten Filterabschnitte gemäß Verfahrenschritt h) einbeziehen. Damit erhält er

schon aus dem Anspruch 1 die vollständige und umfassende Anweisung zum erfindungsgemäßen Vorgehen.

Das Patent 41 19 040 gibt dem Fachmann eine vollständige und ausführbare

Lehre zum technischen Handeln. Das Patent hat somit Bestand, da der Zurückweisungsgrund „unvollständige Offenbarung“ nicht gegeben ist. Eine Beurteilung

der Patentfähigkeit der Erfindung gemäß den erteilten Ansprüchen 1 bis 8 war

nicht Gegenstand des Einspruchs- und des Beschwerdeverfahrens und hatte deshalb zu unterbleiben.

Dellinger

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Schmitz

Bb