Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.12.2003 – 11 W (pat) 25/02
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Dezember 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 41 19 040
… 6.70
…
hat der 11. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Phys.
Skribanowitz Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. März 2002 aufgehoben und das Patent 41 19 040 in vollem
Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 10. Juni 1991 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 41 19 040 mit der Bezeichnung "Verfahren und Gerät zum
Testen des Betriebszustands von Filterelementen" erteilt und die Erteilung am
2. Januar 1997 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch der S… AG hin hat
die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit
Beschluss vom 27. März 2002 widerrufen, weil es die Erfindung nicht so deutlich
und vollständig offenbare, dass ein Durchschnittsfachmann sie ausführen könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Bei
dem Verfahren nach Anspruch 1 handele es sich um ein Ausschlussverfahren, bei
dem jeweils Teile einer Filteranlage mit Abschnitten von mehreren Filterelementen
auf Intaktheit geprüft werden, indem ermittelt werde, ob der gemessene Durchfluss in einem vorgegebenen zulässigen Bereich liege. Sei dies der Fall, so werde
der betreffende Teil nicht weiter untersucht, sondern ein neuer Teil werde aus zuvor abgetrennten Filterabschnitten gebildet, die analog überprüft würden. Dies
werde so lange wiederholt, bis alle defekten Filterabschnitte ermittelt seien. Da bei
der Art der für das Verfahren geeigneten Filter nur wenige von ihnen Defekte aufwiesen, bewirke das Verfahren eine große Zeitersparnis gegenüber der einzelnen
Überprüfung der Filter, da jeweils große Teilbereiche der Filteranlage ohne Defekte auf einmal erfasst und von weiterer Überprüfung ausgenommen werden
könnten. Dieses Vorgehen sei im Patent hinreichend deutlich offenbart und vom
Fachmann ohne weiteres durchführbar.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angegriffenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das
Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch ausschließlich auf den Einspruchsgrund
der mangelnden Offenbarung gestützt. Sie hat sich im Beschwerdeverfahren dann
nicht weiter geäußert und ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen
Verhandlung erschienen. Von ihr liegt kein Antrag vor.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Verfahren zum Testen des Betriebszustands von Filterelementen
einer Filteranordnung, die eine Vielzahl von parallel geschalteten
Filterelementen aufweist, die in eine Vielzahl von absperrbaren
Abschnitten unterteilt sind, wobei das Verfahren die Schritte aufweist:
a) Benetzen des Filtermaterials der Vielzahl von Filterelementen mit Flüssigkeit
b) Beaufschlagen der Filterelemente mit dem benetzten Filtermaterial mit
einem Gasdruck,
c) Messen der gesamten Gasdurchflussrate durch das benetzte Filtermaterial aller der Vielzahl von Filterelementen,
d) Bestimmen, ob die gemessene Durchflussrate von einer ersten erwünschten Durchflussrate um einen innerhalb eines ersten voreingestellten
Bereichs liegenden Betrag abweicht, wobei eine in dem voreingestellten
Bereich liegende Abweichung anzeigt, dass alle Filterelemente intakt sind,
und wobei, wenn die gemessene gesamte Gasdurchflussrate die erste gewünschte Durchflussrate um einen Betrag übersteigt, der größer ist als der
durch den ersten voreingestellten Bereich erlaubte Betrag, der Schritt d)
durch die Schritte gefolgt wird:
e) Sperren des Gasdurchgangs durch mindestens einen Abschnitt von Filterelementen, der einen Teil der Vielzahl von Filterelementen enthält,
f) Messen der gesamten Gasdurchflussrate durch das benetzte Filtermaterial der restlichen Filterelemente,
g) Bestimmen, ob die in Schritt f) gemessene Durchflussrate von einer
zweiten erwünschten Durchflussrate, die der resultierenden verringerten
Anzahl von Filterelementen entspricht, um einen Betrag in einem zweiten
voreingestellten Bereich abweicht, wobei eine Abweichung in dem zweiten
voreingestellten Bereich anzeigt, dass ein Filterelement oder mehrere Filterelemente in dem mindestens einen Abschnitt von Schritt e) nicht intakt ist
bzw. sind, und
h) Weiterfortführen des Testverfahrens zur Lokalisierung des Abschnitts
von Filterelementen, der ein oder mehrere defekte Filterelemente aufweist.“
Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Testen des Betriebszustandes
einer großen Anzahl von Filterelementen zu schaffen, und eine Filteranordnung
zum Ausführen des Verfahrens anzugeben, durch das beschädigte Filterelemente
auf eine schnelle, systematische und effiziente Weise isoliert werden können.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet.
Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus, Fachrichtung Verfahrenstechnik,
mit mindestens Fachhochschulabschluss, der besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Konstruktion und dem Betrieb von Filteranlagen besitzt.
Die beanspruchte Lehre, insbesondere nach dem Anspruch 1, ist so vollständig
und deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Nach der Beschreibung betrifft das Patent ein Verfahren zur Ermittlung von defekten Filterelementen in einer Filteranlage mit einer Vielzahl von Filterelementen,
die in mehrere Abschnitte mit jeweils einer Mehrzahl von Filterelementen unterteilt
ist (Sp 1 Z 3-6 und Anspruch 1). Die einzelnen Abschnitte sind über zugehörige,
ansteuerbare Ventile in ihrem Auslasskopfstück vom Fluidstrom durch die Filteranlage ab- bzw. zuschaltbar (Sp 3 Z 36-47). Als Messverfahren ist die Diffusionsmessung vorgesehen, bei der die Filterelemente zunächst mit einer Flüssigkeit
benetzt und dann einem Gasdruck ausgesetzt werden (Sp 4 Z 30-33). Die hierbei
gemessene (Gas-) Durchflussrate erlaubt die Beurteilung, ob die gemessenen
Filterelemente intakt oder defekt sind, je nachdem ob diese Durchflussrate in einem vorgegebenen Bereich liegt oder diesen Bereich übertrifft (Sp 5 Z 2-23).
Letzteres lässt auf eine Leckbildung, die einen nach Aussage der Patentinhaberin
markant erhöhten Gasdurchfluss bewirkt, schließen.
In Durchführung des patentgemäßen Verfahrens werden zunächst sämtliche Filterelemente überprüft, indem der Gesamtdurchfluss durch alle Filterelemente gemessen wird (Anspruch 1, Merkmalsgruppe c)) . Liegt dieser in dem zulässigen
Bereich, der bspw. durch vorherige Messung oder Berechnung der Durchflussrate
einer Filteranlage mit allen Filterelementen im intakten Zustand ermittelbar ist
(Sp 5 Z 5-8), so ist daraus zu schließen, dass alle Filterelemente intakt sind (Anspruch 1, Merkmalsgruppe d)). Der Test der Filteranlage ist damit bereits beendet.
Liegt die gemessene Durchflussrate jedoch über dem gewünschten Bereich, so
bedeutet dies, dass defekte Filterelemente vorhanden sind, deren zugehörige Abschnitte zu ermitteln sind (Anspruch 1, Merkmalsgruppe d) und Beschreibung Sp 5
Z 19-24). Hierfür wird gemäß Schritt e) im Anspruch 1 der Gasdurchgang durch
einen oder mehrere der Filterabschnitte gesperrt, was durch Schließen der zugehörigen Ventile geschieht. Danach wird der Gasdurchfluss durch die verbleibenden Filterelemente ermittelt. Für diese Filterelemente erfolgt die Beurteilung der
Intaktheit nach dem bereits geschilderten Prinzip, wobei selbstverständlich ein der
reduzierten Anzahl der gemessenen Filterelemente Rechnung tragender, zweiter
Bereich für die zulässige Durchflussrate anzusetzen ist (Anspruch 1, Merkmalsgruppe g) und Beschreibung Sp 5 Z 34-43). Ist das Ergebnis positiv, so ist der
untersuchte Teil der Vielzahl der Filterelemente frei von Defekten und muss nicht
weiter beachtet werden (Sp 5 Z 43-49). Im weiteren Verlauf des Verfahrens wären
somit die diesem Teilbereich zugehörigen Ventile zu schließen und geschlossen
zu halten.
Die gemäß Schritt e) zuvor abgetrennten Filterabschnitte müssen bei positivem
Ergebnis zwingenderweise zumindest einen Defekt enthalten, da bereits im Schritt
d) dessen Vorhandensein festgestellt wurde. Dieser Defekt ist in konsequenter
Fortführung des Verfahrens genauer zu lokalisieren (Schritt h). Ist das og Ergebnis
negativ, so folgt hieraus lediglich, dass im gemäß Schritt g) gemessenen Teilbereich der Filteranlage zumindest ein defektes Filterelement vorhanden sein muss.
Dessen bzw. deren zugehöriger Abschnitt(e) ist dann, wie bereits beschrieben,
einzugrenzen. Ein negatives Ergebnis im Schritt g) bedeutet jedoch nicht, dass der
nach Schritt e) abgetrennte Teilbereich der Filteranlage frei von Defekten sein
muss oder dass er nicht weiter zu beachten ist. Vielmehr ist auch er nach Schritt
h) der weiteren Überprüfung zu unterziehen. Auf diese Weise werden systematisch alle Filterabschnitte, die defekte Filterelemente enthalten, ermittelt, und zwar
indem jeweils Filterteilbereiche, die keine defekten Filterelemente enthalten, bestimmt und von der weiteren Messung ausgeschlossen werden. Das Kriterium
hierfür, das immer wieder angewandt wird, ist der Befund, dass die Durchflussrate
für diesen Teilbereich des Filters in dem jeweils vorgegebenen, zulässigen Bereich liegt. Damit ist dem Fachmann eine vollständige und ohne weiteres nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln offenbart, die es ihm ermöglicht, in effizienter und systematischer Weise alle Abschnitte der Filteranlage auf Defekte zu
überprüfen.
Die im Beschluss der Patentabteilung geäußerte Auffassung, die Erfindung sei
nicht vollständig offenbart, da für den Fall, dass im Schritt g) ein Überschreiten der
zulässigen Durchflussrate ermittelt werde, im Patent keine Anweisungen für das
weitere Vorgehen in Bezug auf den im Schritt e) abgetrennten Bereich gegeben
werden, ist nicht stichhaltig. Der Inhalt des Verfahrensschritts g) bezieht sich nämlich nur auf den positiven Befund, dass die zulässige Durchflussrate nicht überschritten wird. Für den Fall, dass diese Rate überschritten wird, was bedeutet,
dass zumindest im betrachteten Teil der Filteranlage ein defektes Filterelement
vorliegt, ist keine Aussage getroffen. Nach den Gesetzen der Logik erlaubt die
Feststellung eines Defekts in einem betrachteten Teilbereich nicht den Schluss,
dass in einem anderen Teilbereich kein Defekt vorliegt, insbesondere dann nicht,
wenn es sich wie hier um eine große Zahl von Filterelementen handelt, die zumindest theoretisch alle defekt sein könnten. Aus diesem Grund muss der Fachmann
alle Filterelemente, die noch nicht explizit nach Schritt g) als defektfrei ermittelt
sind, also auch die im Schritt e) abgetrennten, in die weitere Lokalisierung der
defekten Filterabschnitte gemäß Verfahrenschritt h) einbeziehen. Damit erhält er
schon aus dem Anspruch 1 die vollständige und umfassende Anweisung zum erfindungsgemäßen Vorgehen.
Das Patent 41 19 040 gibt dem Fachmann eine vollständige und ausführbare
Lehre zum technischen Handeln. Das Patent hat somit Bestand, da der Zurückweisungsgrund „unvollständige Offenbarung“ nicht gegeben ist. Eine Beurteilung
der Patentfähigkeit der Erfindung gemäß den erteilten Ansprüchen 1 bis 8 war
nicht Gegenstand des Einspruchs- und des Beschwerdeverfahrens und hatte deshalb zu unterbleiben.
Dellinger
v. Zglinitzki
Skribanowitz
Schmitz
Bb