Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 15.12.2003 – 20 W (pat) 32/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Dezember 2003
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 25 572.8-51
…
hat der 20. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom
15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie
die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Dr. Hartung und die Richterin
Martens
beschlossen: 6.70
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmeldung ist durch den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse H 04 L vom
17. Dezember 2001 unter Bezug auf den Prüfungsbescheid vom 30. Januar 1998
mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Beschluß
stützt sich auf die Entgegenhaltungen
(1) Komp, G., Heuser, S.: ADSL – unsymmetrische Übertragungstechnik über Ortsanschlußleitungen, in: ntz 1995, Heft 4, Seiten 28-
35, und
(2) DE 41 41 074 C1.
Im Verfahren vor dem Bundespatentgericht wurde ua noch die Druckschrift
(6) US 5 323 460
in Betracht gezogen.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
ursprünglichen Unterlagen zu erteilen (Hauptantrag), hilfsweise mit dem
in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"1. Schaltungsanordnung für den teilnehmerfernen Abschluß einer
Teilnehmerleitung in Form einer Kupferleitung, auf der neben zwischen
dem Fernsprechendgerät einer Teilnehmerendeinrichtung und einer
Fernsprechvermittlungsstelle (LE) ausgetauschten
im Sprachband
liegenden Telefonsignalen
in einem oberhalb des Sprachbandes
liegenden Frequenzband
in Richtung von einer
teilnehmerfernen
Zentrale zu der Teilnehmerendeinrichtung ein hochratiger und in
Richtung von der Teilnehmerendeinrichtung zu der Zentrale demgegenüber niederratiger Datensignalstrom übertragen werden, dadurch gekennzeichnet, daß die bei dieser Ausnutzung der Teilnehmerleitung erforderliche Einrichtung
(SP) zum Trennen und
Zusammenführen von Datensignalen und Telefonsignalen sowie das
erforderliche Modem (MOD)
für die Datensignale derart
in die
Teilnehmeranschlußschaltung (TSCH) für den Anschluß der Teilnehmerleitung (TL) an die Fernsprechvermittlungsstelle integriert sind,
daß sie durch die dort vorhandene Überspannungsschutzschaltung
(OVP) gegen auf der Teilnehmerleitung auftretende Überspannungen
geschützt sind."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ergänzt am Ende des Patentanspruchs 1
nach Hauptantrag:
", und daß die Überspannungsschutzschaltung (OVP) zwischen der an
der Teilnehmeranschlußschaltung (TSCH) anschließbaren Teilnehmerleitung (TL) und der Einrichtung (SP) zum Trennen und Zusammenführen von Datensignalen und Telefonsignalen angeordnet ist."
Zur Begründung ihres Antrags führt die Anmelderin im wesentlichen aus, daß
insbesondere die aus dem Stand der Technik nach (6) als bekannt entnehmbare
Schaltungsanordnung nicht über das hinausginge, was in der Anmeldung ohnehin
als Stand der Technik vorausgesetzt sei, nämlich, daß es sich bei der Schaltungsanordnung
für die
im Sprachband
liegenden Telefonsignale und bei der
Schaltungsanordnung für die Datensignalströme in dem oberhalb des Sprachbandes liegenden Frequenzband um separate Schaltungsanordnungen gehandelt
habe, die beide für sich durch eine der jeweiligen Schaltungsanordnung zugeordnete Überspannungsschutzschaltung gegen auf der Teilnehmerleitung auftretende Überspannungen geschützt gewesen seien. Der Fachmann habe,
ausgehend von den solchermaßen
im Stand der Technik beschriebenen
Anordnungen, mindestens zwei Schritte tun müssen, um zu den Gegenständen
der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag zu gelangen. Zunächst hätten
die beiden Schaltungsanordnungen für das Sprachband und für das darüber
liegende Frequenzband in der Fernsprechvermittlungsstelle zusammengeführt
werden müssen, dann hätte der Fachmann außerdem – nachdem er entscheiden
mußte, wo der "Splitter" gemäß ergänztem Merkmal nach Hilfsantrag anzuordnen
ist - eine einzige, beiden Schaltungsanordnungen zugeordnete Überspannungsschutzschaltung zwischen der an der Teilnehmeranschlußschaltung anschließbaren Teilnehmerleitung und der Einrichtung zum Trennen und Zusammenführen
von Datensignalen und Telefonsignalen anordnen müssen. Ein solches Vorgehen
übersteige zumindest in der Kombination der Schritte das, was normalerweise von
einem Fachmann erwartet werden kann. Insbesondere die Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag bringe dieses mehrstufige Vorgehen zum Ausdruck
und verdeutliche, daß der Anspruchsgegenstand gegenüber dem druckschriftlich
belegten Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
II
Die Beschwerde ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, weil der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 weder in der Fassung nach Hauptantrag noch in seiner
hilfsweisen Fassung patentfähig ist.
Die gewerbliche Anwendbarkeit und die Neuheit der Gegenstände nach dem
jeweiligen Anspruch 1 mögen zwar gegeben sein; keinem liegt jedoch eine
erfinderische Tätigkeit zugrunde, weil sich die Gegenstände für den Fachmann,
hier ein Hochschulingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit Berufserfahrung und mehrjähriger Entwicklertätigkeit auf dem Gebiet der Schaltungstechnik für die Telekommunikation, in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik ergeben.
1. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist dem Fachmann
durch (6) iVm seinem ua durch die Druckschrift (1) belegten Fachwissen und
Fachkönnen nahegelegt.
Aus der Druckschrift (6), vgl die Figuren 1, 2 und Anspruch 1, insbesondere Spalte
17 Zeilen 18 bis 27, iVm Spalte 2 Zeile 57 bis Spalte 3 Zeile 8, Spalte 12 Zeilen 26
bis 34, Spalte 16 Zeile 65 bis Spalte 17 Zeile 7, ist eine Schaltungsanordnung für
den teilnehmerfernen Abschluß einer Teilnehmerleitung in Form einer Kupferleitung als bekannt entnehmbar. Auf der Teilnehmerleitung werden zwischen dem
Fernsprechendgerät einer Teilnehmerendeinrichtung und einer Fernsprechvermittlungsstelle im Sprachband liegende Telefonsignale ausgetauscht (vgl Fig 1,
Teilnehmerleitungen 3, 4, Fernsprechendgeräte A, B, Sp 4 Z 49-63). In die
Teilnehmeranschlußschaltung sind die erforderlichen Einrichtungen
für die
Telefonsignale für den Anschluß der Teilnehmerleitung an die Fernsprechvermittlungsstelle integriert (Fig 2, Teilnehmerleitung T, R, Einrichtungen 100 bis
106). Die Einrichtungen für die Telefonsignale sind durch die in die Teilnehmeranschlußschaltung vorhandene Überspannungsschutz-schaltung 103, LCP
gegen auf der Teilnehmerleitung auftretende Überspannungen geschützt (Sp 3
Z 4-8, Sp 12 Z 30-34, Sp 16 Z 65 bis Sp 17 Z 1, Sp 17 Z 22-27). Die Überspannungsschutzschaltung 103, LCP ist zwischen der an die Teilnehmeranschlußschaltung anschließbaren Teilnehmerleitung T, R und den Einrichtungen für
die Telefonsignale angeordnet (Fig 2, Sp 12 Z 29-30).
Der Fachmann, der mit der Schaltungstechnik auf dem Gebiet der Telekommunikation vertraut ist, kennt und verfolgt grundsätzlich die Möglichkeit, mehrere
Schaltungen oder Schaltungskomponenten zusammenzufassen; er ist bestrebt,
die zur Verfügung stehenden Ressourcen effektiv und kostengünstig einzusetzen,
indem er bspw Funktionen von Schaltungsgruppen zentral für mehrere andere
Bauteile zur Verfügung stellt (vgl dazu auch die (6), Sp 2 Z 35-56).
Mit der Anforderung, über eine Teilnehmerleitung für Sprachsignale auch ADSL-
Signale zu übertragen, also neben zwischen dem Fernsprechendgerät einer
Teilnehmerendeinrichtung und einer Fernsprechvermittlungsstelle ausgetauschten
im Sprachband liegenden Telefonsignalen zusätzlich in einem oberhalb des
Sprachbandes liegenden Frequenzband in Richtung von einer teilnehmerfernen
Zentrale zu der Teilnehmerendeinrichtung einen hochratigen und in Richtung von
der Teilnehmerendeinrichtung zu der Zentrale demgegenüber niederratigen
Datensignalstrom zu übertragen, und in Kenntnis der ADSL-Schaltungstechnik,
insbesondere für den teilnehmerfernen Netz-Abschluß (vgl (1), S 28 Bild 1, S 34
Bild 6), weiß der Fachmann, sein im vorstehenden Absatz aufgezeigtes Wissen
und fachmännisches Handeln in Anschlag zu bringen. Er faßt die beiden, dem
Sprachband und dem ADSL-Frequenzband zugeordneten Baugruppen ((6) Fig 2,
(1) Bild 6) zu einer Teilnehmeranschlußschaltung mit einem Anschluß für die
Teilnehmeranschlußschaltung zusammen, und nutzt die in der Schaltungsanordnung für die im Sprachband liegenden Telefonsignale vorhandene Überspannungsschutzschaltung ((6) Fig 2 103 LCP) naheliegenderweise auch zum
Schutz der Bauteile, die mit der Verarbeitung der ADSL-Datensignalströme befaßt
sind. Der Fachmann integriert also die bei dieser Ausnutzung der Teilnehmerleitung erforderliche Einrichtung zum Trennen und Zusammenführen von Datensignalen und Telefonsignalen sowie das erforderliche Modem für die Datensignale
in die Teilnehmeranschlußschaltung für den Anschluß der Teilnehmerleitung an
die Fernsprechvermittlungsstelle ((1) Bild 6) und beläßt die gemäß (6) vorhandene
Überspannungsschutzschaltung – dann nur noch als einzige - an
ihrem
angestammten, in (6) beschriebenen Ort, so daß die Einrichtungen der Teilnehmeranschlußschaltung durch die dort vorhandene Überspannungsschutzschaltung gegen auf der Teilnehmerleitung auftretende Überspannungen geschützt sind. Die Überspannungsschutzschaltung verbleibt in ihrer Anordnung
zwischen der an der Teilnehmeranschlußschaltung anschließbaren Teilnehmerleitung und – nach dem Zusammenführen der Schaltungsanordnungen für ADSL-
Frequenzband und Sprachband – der Einrichtung zum Trennen und Zusammenführen von Datensignalen und Telefonsignalen (Splitter, (1) S 34 Bild 6).
Damit ist der Fachmann aber ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand
des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag gelangt.
Zwar mag, wie die Anmelderin argumentiert, die Gesamtheit der vorstehend
erörterten vom Stand der Technik zum Anspruchsgegenstand führenden Maßnahmen formal in drei gesonderte Maßnahmen (Schritte) auflösbar sein, jedoch
handelt es sich dabei – wie vorstehend aufgezeigt - lediglich um eine routinemäßige Anwendung des dem Fachmann zur Verfügung stehenden Wissens und
Könnens zur Integration einzelner bekannter Schaltungsgruppen unter der
Randbedingung, nichts unnötig doppelt auszuführen. Dabei wird der Rahmen
fachmännischen Handelns nicht verlassen. Überraschende kombinatorische
Wirkungen, die diese Schlußfolgerung in Frage stellen könnten, sind nicht
ersichtlich.
In Anbetracht der Sachlage kann die Frage, ob die im Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag ergänzten Merkmale in dieser Form den ursprünglichen Unterlagen
entnehmbar sind, dahingestellt bleiben.
2. Der weiter gefaßte Patentanspruch 1 des Hauptantrags enthält den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag und ist daher ebenfalls nicht
patentfähig.
Dr. Anders
Obermayer
Dr. Hartung
Martens
Na