Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.12.2003 – 20 W (pat) 315/02
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Dezember 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 51 546
…
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Anders sowie den Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, die Richterin
Martens und den Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner 6.70
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden.
Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Benachrichtigen eines Benutzers über eine
Verkehrsinformation mit den Schritten:
- aus einer empfangenen Verkehrsinformation (24) wird die
zeitliche Verzögerung (T) einer Reise bestimmt,
- die Verzögerung (T) wird in Bezug auf eine von der Verkehrsinformation (24) betroffenen Straße (22) an den Benutzer visuell mit einem Zeitsymbol (23) ausgegeben."
Folgende Druckschrift wird erörtert:
(1) WO 99/12138 A1.
Die Patentinhaberin überreicht einen Auszug aus einem Fachbuch
(2)
Elektronik im Kraftfahrzeugwesen: Steuerungs-, Regelungs- und
Kommunikationssysteme, expert-Verlag, 2. Auflage 1997, S. 623.
Die Einsprechende führt im wesentlichen aus, der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruhe gegenüber dem aus (1) bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Patentinhaberin ist dagegen der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruches 1 sei neu und erfinderisch. Er unterscheide sich von dem Verfahren nach (1)
dadurch, dass die Verzögerungszeit angezeigt werde und dass diese Anzeige in
Bezug auf eine von der Verkehrsinformation betroffenen Straße und mit einem
Zeitsymbol erfolge.
II.
Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus Druckschrift (1) ist ein Verfahren zum Benachrichtigen eines Benutzers über
eine Verkehrsinformation bekannt, bei dem aus einer empfangenen Verkehrsinformation die zeitliche Verzögerung einer Reise bestimmt wird (S 2 Z 5). In bestimmten Fällen enthält bereits die Verkehrsinformation eine Angabe über die Verzögerungszeit (S 4 Z 18 – 19). Das mit der empfangenen Verkehrsinformation gemeldete Ereignis wird auf der auf dem Display eines Navigationssystems dargestellten Straßenkarte visuell ausgegeben, wenn die errechnete Verzögerungszeit
größer als ein vom Benutzer vorgegebener Schwellenwert ist (S 7 Z 3 – 7; S 4
Z 12 – 15; S 8 Z 25 – 26). Auf dem Display angezeigte Verkehrsinformationen enthalten daher eine Aussage über die zeitliche Verzögerung der Reise (Verzögerungszeit größer als der vorgegebene Schwellenwert).
Benutzer eines Navigationssystems sind naturgemäß an möglichst genauen
Angaben über die verkehrsbedingte Verzögerungszeit einer Reise interessiert, um
den Verlauf der Reise planen und die voraussichtliche Ankunftszeit abschätzen zu
können. Bei dem aus (1) bekannten Verfahren müssen auf umständliche und zeitraubende Weise unterschiedliche Schwellenwerte nacheinander eingegeben werden, um den genauen Wert der Verzögerungszeit eingrenzen zu können. Der
Fachmann, ein Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit speziellen Erfahrungen in der Entwicklung von Navigationssystemen, achtet bei der Entwicklung von Navigationssystemen stets auf optimale Gebrauchsfähigkeit und berücksichtigt dabei Benutzerwünsche. Es liegt daher für ihn auf der Hand, auf dem
Display den bereits berechneten und daher vorliegenden Wert für die Verzögerungszeit auszugeben.
Da die Kartendaten bei dem aus Druckschrift (1) bekannten Verfahren auf dem
Display grafisch dargestellt werden, ist eine grafische Anzeige der Verzögerungszeit ohne großen Aufwand möglich. Der Fachmann entscheidet sich daher dafür,
die Verzögerungszeit nicht durch Zahlen und Buchstaben, sondern durch Zeitsymbole anzuzeigen, auch weil er damit zudem noch den Vorteil erreicht, dass die angebotenen Informationen für den Fahrer eines Kraftfahrzeugs auch während der
Fahrt leicht erfassbar sind.
Da sich die empfangenen Verkehrsinformationen jeweils auf bestimmte Straßen
beziehen und bei dem Verfahren nach (1) auf einer Straßenkarte, also mit Bezug
auf die betroffene Straße, dargestellt werden (S 7 Z 3 – 4), bietet es sich dem
Fachmann außerdem an, auch die Verzögerungszeit in Bezug auf die von der Verkehrsinformation betroffene Straße auszugeben. Damit folgt er den Wünschen der
Nutzer, die selbstverständlich ein Interesse daran haben, zu erfahren, auf welchen
Straßen es zu Verzögerungen kommt.
Der von der Patentinhaberin überreichte Fachbuchauszug (2) beschreibt die Übertragung von Verkehrsnachrichten im Rahmen des RDS-Systems. Eine grafische
Darstellung der übertragenen Nachrichten wird nicht beschrieben. Der Auszug aus
dem Fachbuch (2) mag zwar belegen, dass die grafische Darstellung übertragener
Verkehrsnachrichten in Form von Symbolen vor dem Anmeldetag des Patents
nicht üblich war. Da der Senat jedoch in seiner Begründung ohnehin nicht davon
ausgeht, dass die symbolhafte Darstellung von Verkehrsnachrichten vor dem Anmeldetag bekannt war, kann die Druckschrift (2) nicht zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen.
Der Fachmann gelangt daher ausgehend von dem Verfahren nach Druckschrift (1)
in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruches 1.
Dr. Anders
Kalkoff
Martens
Dr. Zehendner
Ko