Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.12.2003 – 32 W (pat) 381/02
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung H 64 594/30 Wz 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Viereck und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle
für
Klasse 30 –
vom
26. Oktober 1999
und
vom
17. September 2002 aufgehoben. Die Eintragung der Anmeldung
H 64594/30 Wz wird versagt.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung des am 16. November 1990 für
Zuckerwaren
bestimmten Warenzeichens
KISS COLA
ist aus der prioritätsälteren Marke 2 103 998 (Anmeldetag 14. Februar 1990)
Kiss
am 12. Juli 1991 Widerspruch erhoben worden. Die Widerspruchsmarke genießt
Schutz für
Bonbons aus Fruchtgummi in Verbindung mit Schaumzucker
und/oder Lakritze und/oder Gelee.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Innerhalb des jüngeren Zeichens sei der Bestandteil
KISS, der Süßwaren der Art nach beschreibe, nicht selbständig kollisionsbegründend. Der weitere, ebenfalls beschreibende Bestandteil COLA trete nicht hinter
KISS zurück, vielmehr stünden beide Elemente gleichwertig nebeneinander.
Die Erinnerung der Widersprechenden hat die mit einem Beamten des höheren
Dienstes besetzte Markenstelle mit Beschluss vom 17. September 2002 zurückgewiesen. Innerhalb des angemeldeten Zeichens bilde das Element KISS mit dem
nachfolgenden COLA, ungeachtet der Schreibweise in zwei getrennten Wörtern,
einen Gesamtbegriff, der von den angesprochenen Verbrauchern als Einheit
wahrgenommen werde. Außerdem komme KISS in beiden Marken nur eine verminderte Kennzeichnungskraft zu, da dieser Begriff ebenso wie Kuss und Küsschen auf dem vorliegenden Warengebiet zur Bezeichnung kleiner, wohlschmeckender Süßwaren äußerst beliebt sei (unter Hinweis auf BPatG, Beschluss
vom 7. August 2001, 24 W (pat) 221/98). Demgegenüber sei die Entscheidung
BPatGE 35, 74 – auf die sich die Widersprechende in ihrer Erinnerungsbegründung bezogen habe – hier nicht einschlägig, da sie ein anderes Warengebiet (Getränke) betreffe und dort der Bestandteil KISS stärker hervorgehoben sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit
dem Antrag,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. Oktober 1999 sowie vom 17. September 2002 aufzuheben und
der Anmeldung die Eintragung zu versagen.
Angesichts der Warenidentiät reiche der Abstand der Marken für den Ausschluss
einer Verwechslungsgefahr nicht aus. Im Zusammenhang mit Zuckerwaren werde
COLA regelmäßig zur Angabe der Geschmacksrichtung des jeweiligen Produkts
verwendet (unter Hinweis auf Belege aus dem Internet). Selbst wenn der Verkehr
diesen Bestandteil des jüngeren Zeichens nicht abspalten werde, sei es doch ausschließlich von dem am Anfang stehenden und durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Wort KISS geprägt. Diesem komme innerhalb der Gesamtbezeichnung
eine selbständige, den Gesamteindruck allein oder jedenfalls vorwiegend bestimmende Funktion zu. Somit stünden sich zwei Marken, deren relevante Bestandteile identisch seien und die für gleiche Waren Schutz beanspruchten, gegenüber.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Weder die Widerspruchsmarke Kiss, noch der entsprechende Bestandteil der jüngeren Marke weise eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Auf dem Süßwarensektor komme einem Begriff wie Kiss – ebenso wie den deutschsprachigen
Synonymen Kuss und Küsschen – für Schaumzuckerwaren eine fast beschreibende Wirkung zu; dieser Bestandteil finde sich, wie eine (beigefügte) Markenrecherche ergeben habe, in mehr als 30 für ähnliche Waren registrierten Marken.
Innerhalb eines Mehrwortzeichens – wie hier der jüngeren Marke – sei KISS somit
nicht prägend, eine Zergliederung scheide aus. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks von KISS COLA sei eine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke ausgeschlossen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und begründet, denn die sich
gegenüberstehenden Marken sind verwechselbar. Die angefochtenen Beschlüsse
der Markenstelle waren deshalb aufzuheben; für die Anmeldung besteht kein Anspruch auf Eintragung.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 158 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, ist die
Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden
Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit
ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
BGH GRUR 2002, 626 – IMS).
1. Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch, denn die für die Widerspruchsmarke geschützten Bonbons aus Fruchtgummi sind Zuckerwaren, die von
der Warenzeichenanmeldung beansprucht sind.
Der Widerspruchsmarke Kiss kommt eine nur geringe Kennzeichnungskraft zu,
denn auf dem Süßwarensektor wird dieses weitestgehend verständliche englischsprachige Wort wie auch Kuss und Küsschen häufig verwendet i.S.v. einer kleinen
Leckerei (vgl. BPatG, Beschluss vom 07.08.2001, 24 W (pat) 221/98 – FRESH
KISS/KiSS Cool).
2. Gleichwohl sind die Zeichen im Hinblick auf die Warenidentität und die hohe
Zeichenähnlichkeit miteinander unmittelbar verwechselbar.
Zwar unterscheiden sich die Zeichen in ihrer Gesamtheit sowohl klanglich wie
bildlich deutlich voneinander.
Jedoch ist zu berücksichtigen, das die angesprochenen Verkehrskreise den Bestandteil COLA in dem angemeldeten Zeichen als Beschreibung des Geschmacks
der angebotenen Zuckerwaren verstehen. Tatsächlich gibt es auf diesem Markt
Zuckerwaren, insbesondere Bonbons und Gummibonbons, die mit Cola aromatisiert sind. Das angemeldete Zeichen Kiss Cola wird daher ganz überwiegend von
dem Element Kiss geprägt, so dass aus der Sicht der Verbraucher der markenmäßige Schwerpunkt auf diesem Kiss liegt. Dem steht nicht entgegen, dass dieser
Bestandteil nur eine äußerst geringe Kennzeichnungskraft hat, denn mangels
stärkerer Elemente kommt nur dieses als Herkunftszeichen in Betracht. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr (vgl BGH BlPMZ 1998, 524 – ECCO II) ist daher
nicht auszuschließen. Dabei ist unerheblich, ob der Verkehr das angemeldete
Zeichen mit – weil er gerade diese Sorte wünscht – oder ohne den Bestandteil
'Cola' wiedergibt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr. 377 – 379
m.w.N.).
Für eine Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler
Sekretaruk
Viereck
Hu