Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 17.12.2003 – 7 W (pat) 329/02
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Dezember 2003
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 41 42 665
… 6.70
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent 41 42 665 mit der Bezeichnung
Programmgesteuerte Geschirrspülmaschine oder Waschmaschine
mit integrierter Rohwasser-Aufbereitungseinrichtung,
dessen Erteilung am 21. März 2002 veröffentlicht worden ist, hat die
B… GmbH in M…
Einspruch erhoben.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den jeweils mit
Schriftsatz vom 2. Dezember 2003 überreichten Patentansprüchen 1 bis 11 mit Beschreibung, und 2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 3) nach Patentschrift.
Die Patentinhaberin macht geltend, dass der Gegenstand des Patents gegenüber
dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei.
Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
"Programmgesteuerte Geschirrspülmaschine mit einer Gerätetür,
einem Gerätegehäuse mit Spülbehälter und mit einer integrierten
Rohwasser-Aufbereitungseinrichtung zur Wasserenthärtung und/-
oder zur Wasserteilentsalzung (Entcarbonisieren), die mindestens
zwei im Gerätegehäuse angeordnete Ionenaustauschbehälter
umfasst, denen mindestens ein in der Gerätetür angeordneter und
von dort befüllbarer Regeneriermittelbehälter zugeordnet ist, wobei letzterem gegebenenfalls ein Regenerierwasser-Vorratsbehälter vorgeschaltet ist, wobei die Austauschbehälter über ventilgesteuerte Leitungen untereinander sowie mit den Regeneriermittelbehältern verbunden und separat, wechselweise oder gemeinsam per Geräteprogramm ansteuerbar sind, wobei auch das
Regenerieren der Austauschbehälter entsprechend separat,
wechselweise oder gemeinsam erfolgt, wobei das aus dem Wasserleitungsnetz entnehmbare Rohwasser den Ionenaustauschbehältern über eine Rücksaugsicherung zugeführt wird, welche in
Form einer freien Fließstrecke, eines freien Auslaufs oder eines
belüfteten Ventils ausgebildet ist, und wobei das durch die Aufbereitungseinrichtung geführte Roh- und Regenerierwasser direkt
oder über eine weitere Rücksaugsicherung in den Spülbehälter
geleitet wird,
dadurch gekennzeichnet,
dass der (die) Regeneriermittelbehälter im Bereich der Türscharnierung vorgesehen sind."
In der geltenen Beschreibungseinleitung des Streitpatents wird für bekannte Geschirrspülmaschinen, die im Tandembetrieb abwechselnd beaufschlagte Ionenaustauscher zur Enthärtung verwenden, ausgeführt, dass die Wasseraufbereitungsanlagen getrennt aufgestellt würden und die Platzfrage deshalb keine große
Rolle spielte (vgl S 2, Abs 3). Daraus leitet sich die dem Patent zugrundeliegende
Aufgabe ab, eine programmgesteuerte Geschirrspülmaschine mit abwechselnd
beaufschlagten Ionenaustauschern zur Enthärtung des Betriebswassers vorzuschlagen, bei welcher alle Bauteile der Wasseraufbereitungsanlage in der Geschirrspülmaschine untergebracht werden können.
Die Patentansprüche 2 bis 11 sind auf Merkmale gerichtet, die die programmgesteuerte Geschirrspülmaschine nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen.
In der mündlichen Verhandlung sind die deutsche Patentschrift 35 31 095 und die
schweizerische Patentschrift 455 695 berücksichtigt worden.
II.
1.) Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziffer 1 Satz 1, eingeführt durch
das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen
Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.
2.)
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und daher zulässig. Er ist auch sachlich gerechtfertigt.
3.)
Der Gegenstand des Patents stellt keine patentfähige Erfindung dar.
Eine programmgesteuerte Geschirrspülmaschine mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 ist aus der deutschen Patentschrift 35 31 095 bekannt. Die bekannte Geschirrspülmaschine weist zwei im Gehäuse angeordnete
Ionenaustauscher auf (Sp 5, Z 30 bis 35). Diesen ist mindestens ein in der Gerätetür angeordneter und von dort befüllbarer Regenerierbehälter zugeordnet, welchem ein Regenerierwasser-Vorratsbehälter vorgeschaltet ist (Sp 3, Z 44 bis 52).
Die Ionen-Austauschbehälter sind funktionsnotwendig über ventilgesteuerte Leitungen untereinander sowie mit den Regeneriermittelbehältern verbunden und
separat per Geräteprogramm ansteuerbar, wobei das Regenerieren der Ausschbehälter entsprechend separat erfolgt und das aus dem Wasserleitungsnetz
entnehmbare Rohwasser den Ionenaustauschbehältern über eine Rücksaugsicherung zugeführt wird, welche in Form einer freien Fließstrecke und eines freien
Auslaufs ausgebildet ist (Sp 3 Z 67 bis Sp 4 Z 9 iVm Sp 3 Z 52 bis 58). Schließlich
wird das durch die Aufbereitungseinrichtung geführte Roh- und Regenerierwasser
über eine weitere Rücksaugsicherung in den Spülbehälter geleitet (Sp 3 Z 59 bis
62).
Gegenüber dieser bekannten Geschirrspülmaschine unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, dass der Regeneriermittelbehälter im
Bereich der Türscharnierung vorgesehen ist.
Diese Wahl der Lage des Regeneriermittelbehälters in der Tür übersteigt nicht die
übliche Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, hier ein Entwicklungsingenieur auf
dem Gebiet der programmgesteuerten Geschirrspülmaschinen, zur Optimierung
einer bekannen Konstruktion.
Der Fachmann wird aufgrund seiner Fachkenntnis die Lage des Regeneriermittelbehälters in der Tür so auswählen, dass die Schließkraft der Tür hinreichend niedrig ist, wobei er gleichzeitig beachtet, dass zwischen Regeneriermittelbehälter
und Ionenaustauschbehälter ein Höhenunterschied vorhanden ist, um eine
Schwerkraftförderung sicherzustellen.
Der Fachmann gelangt somit ausgehend vom Stand der Technik ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht rechtsbeständig.
Die Patentansprüche 2 bis 11 fallen als echte Unteransprüche mit dem Patentanspruch 1.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Frühauf
Hu