Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.12.2003 – 9 W (pat) 316/02

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Dezember 2003

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 43 764

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann

Dipl.-Ing. Küstner, und Dipl.-Ing. Bülskämper

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentanspruch 1,

Beschreibung Sp. 3,

jeweils als Hauptantrag (Anlage A des Schriftsatzes vom 24. November 2003) am 24. November 2003 eingegangen,

Patentansprüche 2 bis 10,

Beschreibung Sp. 1, 2, 4 bis 9 und

Zeichnungen Figuren 1 bis 9d,

jeweils gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende hat gegen das am 13. September 1999 angemeldete Patent

199 43 764 mit der Bezeichnung

"Anschlussvorrichtung für eine Wellschlauchleitung

und Leitungssystem"

Einspruch eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des angegriffenen

Patents nicht patentfähig sei, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Zur Begründung verweist sie auf folgende Druckschriften:

1. DE 197 23 410 A1,

2. DE 196 41 358 A1,

3. DE-PS 12 10 277

4. DE 40 04 564 A1 und

5. DE 296 03 304 U1.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen

beschränkt aufrechtzuerhalten.

Ihrer Meinung nach ist der mit dem geltenden Patentanspruch 1 verteidigte Gegenstand patentfähig.

Der Patentanspruch lautet:

"Anschlussvorrichtung für eine Wellschlauchleitung, umfassend

ein Anschlussstück (1; 21) mit einem Stutzen (4; 23) zur Ankopplung

an ein Wellschlauchstück (2) und

eine Sicherungsmanschette (9) zum Halten des Wellschlauchstückes

(2) auf dem Stutzen (4; 23),

die derart ausgebildet sind,

dass im Befestigungszustand ein gewellter Endabschnitt (5) des Wellschlauchstückes (2) auf den Stutzen (4; 23) aufgesetzt ist und

die Sicherungsmanschette (9) das Wellschlauchstück (2) umgibt,

wobei die Sicherungsmanschette (9) geteilt ausgebildet ist und

Eingriffsvorrichtungen (13) zur formschlüssigen Kopplung mit der gewellten Außenkontur des Wellschlauchstückes (2) aufweist, und

die Manschettenteile (10, 10'; 30, 30') der Sicherungsmanschette (9)

relativ aufeinanderzubewegbar und unter formschlüssiger Kopplung

ihrer Eingriffsvorrichtungen (13) mit der Außenkontur des Wellschlauchstückes (2) miteinander verrastbar und

die Manschettenteile (10, 10'; 30, 30') jeweils über ein Filmscharnier

gelenkig an dem Anschlussstück (1; 21) befestigt sind,

wobei deren Schwenkachsen jeweils im wesentlichen quer zur Längsachse des Anschlussstutzens (4; 23) angeordnet sind."

Dem Patentanspruch 1 schließen sich 7 zumindest mittelbar auf den Patentanspruch

1 rückbezogene Patentansprüche an.

Der Patentanspruch 9 lautet:

"Verfahren zum Anschließen der Anschlussvorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 8 an ein Wellschlauchstück (2),

dadurch gekennzeichnet,

dass das Wellschlauchstück (2; 2'; 2'') in Bezug auf die gewellte Außenkontur definiert abgeschnitten wird, derart, dass bei dessen Befestigung in bestimmungsgemäßer Lage an dem jeweiligen Anschlussstutzen (4; 23) des Anschlussstückes (1; 21) die an den zugehörigen

Manschettenteilen (10, 10') als Eingriffsvorrichtung (13) vorgesehenen

Profilvorsprünge in die Wellentäler der gewellten Außenkontur des

bzw der Wellschlauchstücke (2, 2', 2'') eingreifen."

Dem Patentanspruch 9 schließt sich ein weiterer Verfahrensanspruch als Patentanspruch 10 an.

Im Erteilungsverfahren wurden von der Prüfungsstelle zum Stand der Technik neben

den von der Einsprechenden aufgegriffenen Druckschriften D1, D3 und D4 noch die

Druckschriften DE 31 04 518 C2, DE 39 03 355 A1, US 4 470 622 und FR 2 629 893

A1 angeführt

II.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In

der Sache hat er insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des Patents nur in

beschränktem Umfang führt. Die mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchte

Anschlussvorrichtung und das im Patentanspruch 9 angegebene Verfahren zum Anschließen der Anschlussvorrichtung nach den Patentansprüchen 1 bis 8 an ein Wellschlauchstück sind patentfähig. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur

mit Erfahrung auf dem Gebiet der Rohrleitungen anzusehen.

1. Die Patentansprüche sind zulässig.

Der Patentanspruch ist durch die Streichung des Merkmals, dass die Manschettenteile "über mindestens ein Filmscharnier gelenkig aneinander" befestigt sind, auf die

erste der beiden im erteilten Patentanspruch 1 angegebenen alternativen Ausführungsformen beschränkt, bei der die Manschettenteile jeweils über ein Filmscharnier

gelenkig an dem Anschlussstück befestigt sind. Die übrigen Patentansprüche entsprechen den erteilten Patentansprüchen. Ihre Merkmale sind von der Einsprechenden unbestritten in den ursprünglich eingereichten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart.

2. Die Anschlussvorrichtung nach Patentanspruch 1 ist von der Einsprechenden unbestritten neu und gewerblich anwendbar.

Aus der DE 197 23 410 A1 ist eine Anschlussvorrichtung für eine Wellschlauchleitung bekannt, die ein Anschlussstück 12 bis 15 und 20 mit einem Stutzen 12 zur Ankopplung an ein Wellschlauchstück (Wellrohr 11) umfasst (aaO Sp 2, Z 21 bis 25 und

Fig 2). Das Anschlussstück weist zum Halten des Wellschlauchstückes auf dem

Stutzen 12 Federbeine 15 auf, die mit Haltenasen 18 außen in ein Wellental 112 des

Wellschlauchstückes eingreifen. Die Federbeine sind durch ein ringförmiges Klemmelement 20 festgelegt, das als Schlauchschelle, Kabelbinder oder Schiebemuffe

ausgebildet sein kann. Das Klemmelement erzeugt eine radial nach innen gerichtete

Spannkraft auf die Federbeine und damit auf das Wellschlauchstück, wodurch das

Wellschlauchstück über einen O-Ring auf dem Außenmantel des Stutzens druckdicht

abgedichtet wird (aaO Sp 1, Z 53 bis 62).

Demgegenüber unterscheidet sich die Anschlussvorrichtung nach Patentanspruch 1

dadurch,

dass eine Sicherungsmanschette zum Halten des Welschlauchstückes vorgesehen ist,

-

-

-

die das Wellschlauchstück umgibt,

die geteilt ausgebildet ist,

die Eingriffsvorrichtungen zur formschlüssigen Kopplung mit der

gewellten Außenkontur des Wellschlauchstückes aufweist,

-

deren Manschettenteile relativ aufeinander zu bewegbar und

unter formschlüssiger Kopplung ihrer Eingriffsvorrichtungen mit

der Außenkontur des Wellschlauchstückes miteinander verrastbar sind und

-

deren Manschettenteile jeweils über ein Filmscharnier gelenkig

an dem Anschlussstück befestigt sind, wobei deren Schwenkachsen jeweils im wesentlichen quer zur Längsachse des Anschlussstutzens angeordnet sind.

Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten DE 296 03 304 U1 ist eine

Schlauchfassung für Wellrohre bekannt, bei der eine zuverlässige Bewegung von

Klemmzungen für das Wellrohr aus einer Klemmstellung in eine Freigabestellung und

umgekehrt erhalten wird (aaO S 2, Abs 3). Die Schlauchfassung weist eine das Wellrohr aufnehmende Hülse 1 auf, die an einem Ende ein zum Einstecken des Wellrohres offenes Aufnahmeteil 3 ohne inneren Stutzen und am anderen Ende ein Anschlussteil 5 zum Herstellen einer lösbaren Verbindung mit einem Kupplungs- oder

Befestigungsteil hat (aaO S 3, letzter Abs). Im Aufnahmeteil ist die Hülsenwandung

durch zwei Längsschlitze 11 unterteilt, so dass zwei Klemmzungen 13a, 13b gebildet

werden, die sich nahezu jeweils über den halben Umfang der Hülse 1 erstrecken

(aaO S 4, Abs 2). Die Klemmzungen tragen einen Innenvorsprung 21 zum Eingriff mit

dem Wellrohr (aaO S 4, Abs 3). Sie sind aus einer das Wellrohr festlegenden

Schließposition in Radialrichtung in eine das Rohr freigebende Stellung elastisch

aufspreizbar. Die Aufspreizung erfolgt durch zwei an einem Klemmschieber 10 nach

innen vorspringende Vorsprünge 31, die in die Längsschlitze 11 eingreifen und beim

Verschieben in Längsrichtung des Wellrohres über eine keilförmige Erweiterung des

Längsschlitzes das Aufspreizen bewirken (aaO S 5, Abs 4, bis S 6, Abs 2, sowie Ansprüche 1 und 3 iVm Fig 4 bis 7). Um das Aufspreizen der Klemmzungen zu erleichtern, ist am Ende jedes Längsschlitzes 11 ein in Umfangsrichtung verlaufender

Schlitz 15 vorgesehen, wodurch zwischen jeder Klemmzunge und dem Anschlussteil 5 ein Materialsteg 17 verbleibt, der sich zB über ein Viertel des Umfangs erstreckt

und daher in ausreichendem Maße elastisch flexibel für ein Aufspreizen der Klemmzungen ist (aaO S 4, Abs 2).

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden ist dieser Materialsteg nicht als "Filmscharnier" im Sinne des Streitpatentes zu verstehen, da der Materialsteg nicht - wie

bei Filmscharnieren üblich - in seiner Wanddicke reduziert ist. Außerdem unterscheidet sich der Patentgegenstand hiervon durch die den Stutzen betreffenden Merkmale

und die Verrastbarkeit der Manschettenteile, wobei deren Schwenkachsen jeweils im

wesentlichen quer zur Längsachse des Anschlussstutzens angeordnet sind.

Die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung noch als wesentlich angesehene DE 196 41 358 A1 zeigt ein Rohr-im-Rohr-System. Das innere Rohrsystem besteht aus Wasserrohren, die über Rohrverbinder 51 und beispielsweise T-förmige Anschlussfittings 50 ein fluiddichtes System bilden (aaO Sp 1, Z 12 bis 14,

Sp 2, Z 31 bis 37, und Fig 1). Zum Schutz der Wasserrohre sind als Wellrohre ausgebildete Schutzrohre 41 vorgesehen, die das innere Rohrsystem umgeben. Dabei

ergibt sich das Problem, dass zur Herstellung des inneren Rohrsystems die Schutzrohre im Bereich der Anschlussstellen entfernt sein müssen. Um trotzdem auch in

diesem Bereich eine Schutzfunktion des äußeren Rohrsystems sicherzustellen ist

dort vorgesehen, diesen Anschlussbereich nachträglich durch eine Klappmanschette

10 abzudecken, die gleichzeitig eine Verbindung der Wellrohrenden herstellt (aaO

Sp 1, Z 3 bis 29 und Z 57 bis 66). Die Klappmanschette besteht aus zwei Halbschalen 11, 12, die in ihrer Trennebene an einer Längsseite über eine Verbindungslasche 14 miteinander verbunden sind. Sie weist Stutzen 20 bis 22 mit Durchtrittsöffnungen 13 für das innere Rohrsystem auf. Am Ende der Stutzen sind Manschettenkragen 23, 24 vorgesehen, deren Innendurchmesser dem Außendurchmesser der

Wellrohre im Bereich ihrer Wellentäler entspricht. Zur Herstellung der Verbindung

wird die offene Klappmanschette über den Verbindungsbereich des inneren Rohrsystem gelegt und zusammengeklappt. Dabei erfolgt eine Verrastung der beiden

Halbschalen durch Raststifte 16 und Rastlaschen 15. Gleichzeitig greifen die Manschettenkragen 23, 24 von außen in die Wellungen des Wellrohres ein (aaO Sp 2,

Z 38, bis Sp 3, Z 12).

Hiervon unterscheidet sich der Patentgegenstand vor allem durch die den Stutzen

betreffenden Merkmale, durch die geteilte Ausbildung der Sicherungsmanschette

und die Anordnung der Teile der Sicherungsmanschette am Stutzen über ein Filmscharnier.

Die weiteren Entgegenhaltungen wurden von der Einsprechenden in der mündlichen

Verhandlung nicht mehr angeführt. Sie zeigen ebenso wie der im Erteilungsverfahren

berücksichtigte Stand der Technik offensichtlich keine Anschlussvorrichtung, die alle

Merkmale des Patentanspruchs 1 aufweist.

3. Die im Patentanspruch 1 angegebene Anschlussvorrichtung wird dem zuständigen

Fachmann durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik in Verbindung mit

seinem Fachwissen nicht nahegelegt.

Bei der Erfindung geht es darum, die Herstellung und Montage eines mehrteiligen,

flexiblen Leitungssystems zu vereinfachen und an den Kopplungsstellen der Systemelemente die Sicherheit gegen ein Trennen derselben zu verbessern (Sp 3, Z 18

bis 22, der Streitpatentschrift). Die einfache Montierbarkeit zB beim Einbau in Kraftfahrzeugen ergibt sich vor allem dadurch, dass eine geteilte Sicherungsmanschette

vorgesehen ist, deren Manschettenteile jeweils über ein Filmscharnier gelenkig an

dem Anschlussstück befestigt sind. Dadurch ist es bei einer Montage lediglich erforderlich, zwei Teile zu halten, nämlich zum einen den Wellschlauch und zum anderen

das Anschlussstück mit den Manschettenteilen. Da die Filmscharniere Anlenkachsen

aufweisen, die im wesentlichen quer zur Längsachse des Anschlussstutzens angeordnet sind, liegen die Manschettenteile für eine Montage ausgerichtet über dem

Wellschlauch, so dass das Ergreifen der Manschettenteile und deren Verschwenken

auf den Wellschlauch und das anschließende Verrasten ohne Probleme möglich ist.

Zu dieser Gestaltung einer Anschlussvorrichtung für eine Wellschlauchleitung, die die

beschriebene einfache Montage zulässt, liefert der Stand der Technik keine Anregung.

Bei der DE 197 23 410 A1 ist es zur Herstellung der Verbindung erforderlich, drei von

einander unabhängige Teile zu montieren, nämlich neben dem Wellschlauch 11 und

dem Anschlussstück noch das als Schiebemuffe ausgebildete Klemmelement 20 und

gegebenenfalls als weiteres Element noch den O-Ring 19. Um diese offensichtlich

komplizierte Montage zu vereinfachen, erhält der Fachmann aus der

DE 296 03 304 U1 die Anregung, zwei am Anschlussstück gelenkig angeordnete

Klemmzungen 13a, 13b vorzusehen, die durch das Verschieben des Ringschiebers 10 aufgespreizt und wieder gegen das Wellrohr geführt werden können. Außerdem zeigt diese Schrift, den Ringschieber 10 durch einen von den Klemmzungen

vorspringenden äußeren Ringwulst 23 unverlierbar anzuordnen. Damit ergibt sich für

den Fachmann eine zum Streitgegenstand vollkommen andere Lösung. Denn es ergibt sich so weder die im Patentanspruch 1 angegebene Verrastbarkeit der Manschettenteile noch deren Verbindung mit dem Anschlussstück durch ein Filmscharnier.

Die DE 196 41 358 A1 wird der Fachmann zur Verbesserung der aus der DE

197 23 410 A1 bekannten Anschlussvorrichtung nicht in Betracht ziehen. Denn bei

dem dort gezeigten Rohr-im-Rohr-System ist das Wellrohr lediglich als Schutzrohr

vorgesehen, so dass es auf eine erforderlichenfalls fluiddichte Verbindung zwischen

dem Wellrohr und dem Anschlussstück nicht ankommt. Im übrigen lehrt diese Schrift

lediglich, die Wellrohrenden durch eine aus zwei Halbschalen bestehende, als separates Bauteil ausgebildete Klappmanschette miteinander zu verbinden.

Die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffenen

weiteren Druckschriften und der im Erteilungsverfahren noch angeführte Stand der

Technik führt auch nicht weiter. Eine Überprüfung durch den Senat hat ergeben,

dass sie weiter vom Beanspruchten entfernt sind als die vorstehend abgehandelten

Druckschriften.

4. Die Patentansprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen der Anschlussvorrichtung für eine Wellschlauchleitung nach Patentanspruch 1, die nicht

selbstverständlich sind. Sie haben daher mit dem Patentanspruch 1 Bestand.

5. Der Patentanspruch 9 betrifft ein "Verfahren zum Anschließen der Anschlussvorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 8 an ein Wellschlauchstück". Dieser Anspruch

enthält somit alle gegenständlichen Merkmale des Patentanspruchs 1, so dass er bereits aus den vorstehend zum Patentanspruch 1 angeführten Gründen bestandsfähig

ist. Mit ihm ist es auch der rückbezogene Patentanspruch 10.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Bülskämper

Na