Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 07.01.2004 – 26 W (pat) 90/03

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 90/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 26 410

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Januar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 049 311 zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke

301 26 410 mit der Widerspruchsmarke 2 049 311 verneint. Die Inhaberin der

Marke 2 049 311 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren

hat die Inhaberin der angegriffenen Marke 301 26 410 ihr Warenverzeichnis im

Wege der Teillöschung beschränkt und die Widersprechende ihren Widerspruch

zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 049 311 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die

Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen,

dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 – Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Albert

Kraft

Eder

Bb