Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 08.01.2004 – 1 Ni 7/02 (EU)

1. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

1 Ni 7/02 (EU) _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 10.99

betreffend das europäische Patent 0 677 379 (= DE 691 29 911)

(hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 8. Januar 2004

unter Mitwirkung des Präsidenten Dr. Landfermann als Vorsitzenden sowie der

Richter Dr.-Ing. Barton, Dipl.-Phys. Dr. Frowein, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen

und Rauch

beschlossen:

Das Urteil vom 19. August 2003 wird wie folgt berichtigt: Im Abschnitt II 2. f) der Entscheidungsgründe werden im letzten Satz die

Worte „und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht“

gestrichen.

G r ü n d e

I.

Das Nichtigkeitsurteil vom 19. August 2003

ist der Beklagten am

21. November 2003 zugestellt worden. Mit Telefax vom 5. Dezember 2003 hat sie

die Berichtigung des folgenden Satzes der Urteilsbegründung (Abschnitt II 2. f)

beantragt: „Ein überraschender (z.B. synergistischer) Effekt durch die Kombination

der beiden Merkmale ist nicht zu erkennen und wurde von der Beklagten auch

nicht geltend gemacht.“ Zur Begründung trägt sie vor, sie habe in der mündlichen

Verhandlung ausgeführt, dass das Vorsehen eines Drehmotors gemäß Merkmal f2

in Verbindung mit der erfindungsgemäßen Anordnung des Verbindungsmotors

und des Drehmotors gemäß Merkmal g erst zu der Papierknüllmaschine führe, die

die erfindungsgemäße Einsatzflexibilität ermögliche. Daher müsse der letzte Halbsatz des zitierten Satzes gestrichen werden.

II.

Der Berichtigungsantrag ist gemäß § 96 Abs. 1 PatG statthaft und - durch die Einreichung per Telefax – auch fristgerecht gestellt. Wegen möglicher Auswirkungen

einer unrichtigen Darstellung des Parteivorbringens im erstinstanzlichen Urteil auf

die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz (vgl. § 121 Abs. 2 PatG i.V.m.

§ 97 Abs. 2 ZPO) fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., § 96 Rz. 3 a.E.).

Der Antrag führt zu der geforderten Berichtigung. Mit dem beanstandeten Satz

sollte ausgedrückt werden, das die Merkmale f2 und g zwar zur Lösung der Aufgabe, eine kompakte und damit flexibel einsetzbare Vorrichtung zu bauen, beitragen, allerdings in voraussehbarer und nicht in überraschender Weise. Der Halbsatz „und wurde von der Beklagten auch nicht geltend gemacht“, sollte sich lediglich auf den überraschenden, nicht jedoch auf den synergistischen Effekt beziehen. Tatsächlich hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen synergistischen Effekt behauptet. Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse wird der genannte Halbsatz gestrichen.

Dr. Landfermann

Dr. Barton

Dr. Frowein

Ihsen

Rauch

Pr